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Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855.

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Daß eine solche Unternehmerrente, wo sie wirklich auftritt,
ein Bestandtheil des Unternehmergewinns ist, geht daraus her-
vor, daß sie unter allen Umständen immer nur dem Unternehmer
zu Gute gehen kann. Welches auch die Ursache sein mag, welche
Jemand zur Vereinigung bestimmter Productionselemente be-
fähigt, Besitz oder persönliche Eigenschaften, die Rente wird ihm
erst dann zu Theil, wenn er durch die thatsächliche Vereinigung
dieser Elemente zum Umternehmer geworden ist, und kein Stell-
vertreter kann sie beziehen. Uebrigens muß man sich hüten, die
Unternehmerrente i. e. S. zu verwechseln einerseits mit der Ent-
schädigung für die Arbeit, die verschiedenen Elemente einer Pro-
duction zusammen zu bringen und zusammen zu halten, anderer-
seits mit der Rente, welche einzelne Productionselemente wegen
ihrer Seltenheit beziehen. Jener Lohn und diese Rente können
unter den Unternehmergewinn fallen, insofern die fragliche Ar-
beit nur vom Unternehmer geleistet, die betreffenden Produc-
tionselemente nur von ihm ausgenutzt werden können, aber sie
müssen es nicht nothwendig. Die Unternehmerrente i. e. S.
dagegen gehört immer zum Unternehmergewinn, denn sie ist die
Prämie, welche denjenigen, die gewisse Productionselemente auf
ihre Gefahr zu einer Production vereinigen, die also wirklich
Unternehmer werden, wegen der Seltenheit eines solchen Be-
ginnens zu Theil wird.


auch noch auf höheren Culturstufen erhält, wenn sich nämlich die coucurrenz-
fähigen Productionselemente im Auslande vorfinden, die dortigen Unter-
nehmer aber durch Schutzzölle von der Mitwerbung abgehalten sind. In-
dessen wird eine fortschreitende Entwickelung durch die ihr inwohnende na-
türliche Tendenz zum Freihandelssystem auch diesen Fall mehr und mehr
einschränken.

Daß eine ſolche Unternehmerrente, wo ſie wirklich auftritt,
ein Beſtandtheil des Unternehmergewinns iſt, geht daraus her-
vor, daß ſie unter allen Umſtaͤnden immer nur dem Unternehmer
zu Gute gehen kann. Welches auch die Urſache ſein mag, welche
Jemand zur Vereinigung beſtimmter Productionselemente be-
faͤhigt, Beſitz oder perſoͤnliche Eigenſchaften, die Rente wird ihm
erſt dann zu Theil, wenn er durch die thatſaͤchliche Vereinigung
dieſer Elemente zum Umternehmer geworden iſt, und kein Stell-
vertreter kann ſie beziehen. Uebrigens muß man ſich huͤten, die
Unternehmerrente i. e. S. zu verwechſeln einerſeits mit der Ent-
ſchaͤdigung fuͤr die Arbeit, die verſchiedenen Elemente einer Pro-
duction zuſammen zu bringen und zuſammen zu halten, anderer-
ſeits mit der Rente, welche einzelne Productionselemente wegen
ihrer Seltenheit beziehen. Jener Lohn und dieſe Rente koͤnnen
unter den Unternehmergewinn fallen, inſofern die fragliche Ar-
beit nur vom Unternehmer geleiſtet, die betreffenden Produc-
tionselemente nur von ihm ausgenutzt werden koͤnnen, aber ſie
muͤſſen es nicht nothwendig. Die Unternehmerrente i. e. S.
dagegen gehoͤrt immer zum Unternehmergewinn, denn ſie iſt die
Praͤmie, welche denjenigen, die gewiſſe Productionselemente auf
ihre Gefahr zu einer Production vereinigen, die alſo wirklich
Unternehmer werden, wegen der Seltenheit eines ſolchen Be-
ginnens zu Theil wird.


auch noch auf höheren Culturſtufen erhält, wenn ſich nämlich die coucurrenz-
fähigen Productionselemente im Auslande vorfinden, die dortigen Unter-
nehmer aber durch Schutzzölle von der Mitwerbung abgehalten ſind. In-
deſſen wird eine fortſchreitende Entwickelung durch die ihr inwohnende na-
türliche Tendenz zum Freihandelsſyſtem auch dieſen Fall mehr und mehr
einſchränken.
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[139/0151] Daß eine ſolche Unternehmerrente, wo ſie wirklich auftritt, ein Beſtandtheil des Unternehmergewinns iſt, geht daraus her- vor, daß ſie unter allen Umſtaͤnden immer nur dem Unternehmer zu Gute gehen kann. Welches auch die Urſache ſein mag, welche Jemand zur Vereinigung beſtimmter Productionselemente be- faͤhigt, Beſitz oder perſoͤnliche Eigenſchaften, die Rente wird ihm erſt dann zu Theil, wenn er durch die thatſaͤchliche Vereinigung dieſer Elemente zum Umternehmer geworden iſt, und kein Stell- vertreter kann ſie beziehen. Uebrigens muß man ſich huͤten, die Unternehmerrente i. e. S. zu verwechſeln einerſeits mit der Ent- ſchaͤdigung fuͤr die Arbeit, die verſchiedenen Elemente einer Pro- duction zuſammen zu bringen und zuſammen zu halten, anderer- ſeits mit der Rente, welche einzelne Productionselemente wegen ihrer Seltenheit beziehen. Jener Lohn und dieſe Rente koͤnnen unter den Unternehmergewinn fallen, inſofern die fragliche Ar- beit nur vom Unternehmer geleiſtet, die betreffenden Produc- tionselemente nur von ihm ausgenutzt werden koͤnnen, aber ſie muͤſſen es nicht nothwendig. Die Unternehmerrente i. e. S. dagegen gehoͤrt immer zum Unternehmergewinn, denn ſie iſt die Praͤmie, welche denjenigen, die gewiſſe Productionselemente auf ihre Gefahr zu einer Production vereinigen, die alſo wirklich Unternehmer werden, wegen der Seltenheit eines ſolchen Be- ginnens zu Theil wird. 1) 1) auch noch auf höheren Culturſtufen erhält, wenn ſich nämlich die coucurrenz- fähigen Productionselemente im Auslande vorfinden, die dortigen Unter- nehmer aber durch Schutzzölle von der Mitwerbung abgehalten ſind. In- deſſen wird eine fortſchreitende Entwickelung durch die ihr inwohnende na- türliche Tendenz zum Freihandelsſyſtem auch dieſen Fall mehr und mehr einſchränken.

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Zitationshilfe: Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855, S. 139. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mangoldt_unternehmergewinn_1855/151>, abgerufen am 29.03.2024.