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Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583.

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Der III. Punct.
Verantwortung der Gründe / darauß erwiesen / daß die Erbsünde ein malum accidens oder böser Zufall im Menschen sey / etc.

DAs Schulwort Accidens will das GegentheilIi. fac. 1. vnd hernacher. gantz vnnd gar außgemustert vnd verworffen haben / weil es weder in der Bibel noch in den drey symbolis, Augspurgischer Confession / Apologia / Schmalcaldischen Artickeln vnd Catechismis D. Lutheri zu befinden. Hergegen aber das Wort / Substantia, Substantz / will es in allwege in Kirchen vnd Schulen erhalten vnd vertheidigt haben / weil Lutherus in seinen Lectionibus vnd Schrifften desselben offt gebraucht. Vnnd sihet vnter deß nicht / daß auch dieses Wort (Substantz) von der Erbsünde in der Bibel / in den drey Symbolis, Augspurgischer Confession / Apologia / Schmalcaldischen Artickeln vnnd Catechismis Lutheri nicht stehet. Da nun von deßwegen das Wort Accidens in diesem Streit von der Erbsünde nicht solte können gebraucht werden / daß es in ermelten Büchern vnd Schrifften nicht stehet: Folget gleicher Gestallt / daß auch das Wort (Substantz) in dieser Controuersien nicht solle noch müsse gebraucht werden: Oder aber da es mag gebraucht vnnd behalten werden / daß solches ebner massen von dem Wort Accidens auch gelte.

So viel die Vrsachen anlangt / welche das Gegentheil eynwendet / derer wegen das Wort Substantz oder Wesen in diesem Streit

Der III. Punct.
Verantwortung der Gründe / darauß erwiesen / daß die Erbsünde ein malum accidens oder böser Zufall im Menschen sey / etc.

DAs Schulwort Accidens will das GegentheilIi. fac. 1. vnd hernacher. gantz vnnd gar außgemustert vnd verworffen haben / weil es weder in der Bibel noch in den drey symbolis, Augspurgischer Confession / Apologia / Schmalcaldischen Artickeln vnd Catechismis D. Lutheri zu befinden. Hergegen aber das Wort / Substantia, Substantz / will es in allwege in Kirchen vnd Schulen erhalten vnd vertheidigt haben / weil Lutherus in seinen Lectionibus vnd Schrifften desselben offt gebraucht. Vnnd sihet vnter deß nicht / daß auch dieses Wort (Substantz) von der Erbsünde in der Bibel / in den drey Symbolis, Augspurgischer Confession / Apologia / Schmalcaldischen Artickeln vnnd Catechismis Lutheri nicht stehet. Da nun von deßwegen das Wort Accidens in diesem Streit von der Erbsünde nicht solte können gebraucht werden / daß es in ermelten Büchern vnd Schrifften nicht stehet: Folget gleicher Gestallt / daß auch das Wort (Substantz) in dieser Controuersien nicht solle noch müsse gebraucht werden: Oder aber da es mag gebraucht vnnd behalten werden / daß solches ebner massen von dem Wort Accidens auch gelte.

So viel die Vrsachen anlangt / welche das Gegentheil eynwendet / derer wegen das Wort Substantz oder Wesen in diesem Streit

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[84/0179] Der III. Punct. Verantwortung der Gründe / darauß erwiesen / daß die Erbsünde ein malum accidens oder böser Zufall im Menschen sey / etc. DAs Schulwort Accidens will das Gegentheil gantz vnnd gar außgemustert vnd verworffen haben / weil es weder in der Bibel noch in den drey symbolis, Augspurgischer Confession / Apologia / Schmalcaldischen Artickeln vnd Catechismis D. Lutheri zu befinden. Hergegen aber das Wort / Substantia, Substantz / will es in allwege in Kirchen vnd Schulen erhalten vnd vertheidigt haben / weil Lutherus in seinen Lectionibus vnd Schrifften desselben offt gebraucht. Vnnd sihet vnter deß nicht / daß auch dieses Wort (Substantz) von der Erbsünde in der Bibel / in den drey Symbolis, Augspurgischer Confession / Apologia / Schmalcaldischen Artickeln vnnd Catechismis Lutheri nicht stehet. Da nun von deßwegen das Wort Accidens in diesem Streit von der Erbsünde nicht solte können gebraucht werden / daß es in ermelten Büchern vnd Schrifften nicht stehet: Folget gleicher Gestallt / daß auch das Wort (Substantz) in dieser Controuersien nicht solle noch müsse gebraucht werden: Oder aber da es mag gebraucht vnnd behalten werden / daß solches ebner massen von dem Wort Accidens auch gelte. Ii. fac. 1. vnd hernacher. So viel die Vrsachen anlangt / welche das Gegentheil eynwendet / derer wegen das Wort Substantz oder Wesen in diesem Streit

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Zitationshilfe: Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583, S. 84. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marbach_refutatio_1583/179>, abgerufen am 28.03.2024.