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Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796.

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Drittes Buch. Drittes Hauptstück.
Hoffnung an, alles noch auf den vorigen Fuß zurück zu bringen.
Daß aber der Verzicht des Anspruch machenden Theils schlech-
terdings vorhergehen müsse, ehe das Völkerrecht erlaube den
Gegentheil anzuerkennen, davon kann ich mich nicht überzeugen.
g) Z. B. das teutsche Reich die Unabhängigkeit der Schweiz und
der vereinigten Niederlande 1648. 1654, Spanien die der
vereinigten Niederlande 1648, Portugals 1668, Großbri-
tannien
die der americanischen Freystaaten 1783.
h) Z. B. Stanislaus Leseinsky auf den polnischen Thron 1735.
i) von Steck a. a. O. S. 49.
Drittes Hauptstück.
Von den gegenseitigen Rechten der Völker in
Ansehung der einzelnen auf die innere Staatsver-
waltung abzweckenden Hoheitsrechte.
§. 73.
Allgemeine Grundsätze.

Da der Zweck des Staats die höchstmögliche Wohl-
farth und Sicherheit der Mitglieder ist, so muß die höchste
Gewalt das Recht haben, alles das anzuordnen und ins
Werk zu setzen, was als nothwendiges Mittel zu Errei-
chung dieses Zwecks anzusehn ist, und sofern läßt sich die
Souverainetät als ein Ganzes als ein, viel umfassendes,
Recht ansehn. Aber nichts verhindert die verschiedenen
Mittel wodurch dieser Zweck erreicht wird als eben so viele
in der Souverainetät, als dem Inbegriff, enthaltene ein-
zelne Hoheitsrechte anzusehn, welche denn wieder auf man-
nigfaltige Weise, entweder in innere und auswärtige, und
die inneren in Theile der gesetzgebenden und executischen
Gewalt, oder auch überhaupt in wesentliche und zusällige,
und jene in geistliche und weltliche, die weltlichen in allge-
meine und besondere u. s. f. eingetheilet werden können a).
Was aber auch hier in Hinsicht der inneren Hoheitsrechte für
eine Eintheilung zum Grunde gelegt wird, so ist in An-

sehung
Drittes Buch. Drittes Hauptſtuͤck.
Hoffnung an, alles noch auf den vorigen Fuß zuruͤck zu bringen.
Daß aber der Verzicht des Anſpruch machenden Theils ſchlech-
terdings vorhergehen muͤſſe, ehe das Voͤlkerrecht erlaube den
Gegentheil anzuerkennen, davon kann ich mich nicht uͤberzeugen.
g) Z. B. das teutſche Reich die Unabhaͤngigkeit der Schweiz und
der vereinigten Niederlande 1648. 1654, Spanien die der
vereinigten Niederlande 1648, Portugals 1668, Großbri-
tannien
die der americaniſchen Freyſtaaten 1783.
h) Z. B. Stanislaus Leseinsky auf den polniſchen Thron 1735.
i) von Steck a. a. O. S. 49.
Drittes Hauptſtuͤck.
Von den gegenſeitigen Rechten der Voͤlker in
Anſehung der einzelnen auf die innere Staatsver-
waltung abzweckenden Hoheitsrechte.
§. 73.
Allgemeine Grundſaͤtze.

Da der Zweck des Staats die hoͤchſtmoͤgliche Wohl-
farth und Sicherheit der Mitglieder iſt, ſo muß die hoͤchſte
Gewalt das Recht haben, alles das anzuordnen und ins
Werk zu ſetzen, was als nothwendiges Mittel zu Errei-
chung dieſes Zwecks anzuſehn iſt, und ſofern laͤßt ſich die
Souverainetaͤt als ein Ganzes als ein, viel umfaſſendes,
Recht anſehn. Aber nichts verhindert die verſchiedenen
Mittel wodurch dieſer Zweck erreicht wird als eben ſo viele
in der Souverainetaͤt, als dem Inbegriff, enthaltene ein-
zelne Hoheitsrechte anzuſehn, welche denn wieder auf man-
nigfaltige Weiſe, entweder in innere und auswaͤrtige, und
die inneren in Theile der geſetzgebenden und executiſchen
Gewalt, oder auch uͤberhaupt in weſentliche und zuſaͤllige,
und jene in geiſtliche und weltliche, die weltlichen in allge-
meine und beſondere u. ſ. f. eingetheilet werden koͤnnen a).
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eine Eintheilung zum Grunde gelegt wird, ſo iſt in An-

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[92/0120] Drittes Buch. Drittes Hauptſtuͤck. f⁾ Hoffnung an, alles noch auf den vorigen Fuß zuruͤck zu bringen. Daß aber der Verzicht des Anſpruch machenden Theils ſchlech- terdings vorhergehen muͤſſe, ehe das Voͤlkerrecht erlaube den Gegentheil anzuerkennen, davon kann ich mich nicht uͤberzeugen. g⁾ Z. B. das teutſche Reich die Unabhaͤngigkeit der Schweiz und der vereinigten Niederlande 1648. 1654, Spanien die der vereinigten Niederlande 1648, Portugals 1668, Großbri- tannien die der americaniſchen Freyſtaaten 1783. h⁾ Z. B. Stanislaus Leseinsky auf den polniſchen Thron 1735. i⁾ von Steck a. a. O. S. 49. Drittes Hauptſtuͤck. Von den gegenſeitigen Rechten der Voͤlker in Anſehung der einzelnen auf die innere Staatsver- waltung abzweckenden Hoheitsrechte. §. 73. Allgemeine Grundſaͤtze. Da der Zweck des Staats die hoͤchſtmoͤgliche Wohl- farth und Sicherheit der Mitglieder iſt, ſo muß die hoͤchſte Gewalt das Recht haben, alles das anzuordnen und ins Werk zu ſetzen, was als nothwendiges Mittel zu Errei- chung dieſes Zwecks anzuſehn iſt, und ſofern laͤßt ſich die Souverainetaͤt als ein Ganzes als ein, viel umfaſſendes, Recht anſehn. Aber nichts verhindert die verſchiedenen Mittel wodurch dieſer Zweck erreicht wird als eben ſo viele in der Souverainetaͤt, als dem Inbegriff, enthaltene ein- zelne Hoheitsrechte anzuſehn, welche denn wieder auf man- nigfaltige Weiſe, entweder in innere und auswaͤrtige, und die inneren in Theile der geſetzgebenden und executiſchen Gewalt, oder auch uͤberhaupt in weſentliche und zuſaͤllige, und jene in geiſtliche und weltliche, die weltlichen in allge- meine und beſondere u. ſ. f. eingetheilet werden koͤnnen a). Was aber auch hier in Hinſicht der inneren Hoheitsrechte fuͤr eine Eintheilung zum Grunde gelegt wird, ſo iſt in An- ſehung

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Zitationshilfe: Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796, S. 92. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/martens_voelkerrecht_1796/120>, abgerufen am 28.03.2024.