Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796.

Bild:
<< vorherige Seite
Rechte d. Völker in Ans. d. einzelnen Hoheitsrechte.
französische National-Versammlung hat durch das oben ange-
führte Decret vom 6. Aug. 1790 auch das Abzugsrecht abge-
schaft; ob darunter aber auch die Nachsteuer zu versteben sey,
scheint zweifelhaft.
d) Da in Teutschland das Abzugsrecht nicht selten selbst Munici-
palstädten und adelichen Gerichtsherrn eingeräumt worden, so
fehlt es nicht an Beyspielen, wo es selbst gegen solche geübt
wird, die nur ihren Wohnort verändern, ohne das Territorium
zu verlassen. Aus eben diesem Grunde beschränken sich auch oft
die Verträge, Reversales u. s. f. der teutschen Landesherrn
bloß auch die Fälle, wo ihr Fiscus zur Erhebung berechtiget
seyn würde.
§. 92.
Richterliche Gewalt.

Eines der wichtigsten inneren Hoheitsrechte ist die
richterliche Gewalt. Sie erstreckt sich der Regel nach auf
alle Güter und Personen innerhalb des Gebiets des Staats,
sie seyn Eingebohrne oder Fremde, und steht in demselben
niemandem als dem Staat selbst, oder dem welchem er sie
anvertrauet zu. Doch giebt es 1) Fremde welche Kraft
der ihnen beygelegten Exterritorialität von der Gerichtbar-
keit des Landes befreyet sind, wie fremde Souveraine, Ge-
sandte, und beider Gefolge. Auch wird 2) zuweilen frem-
den Unterthanen erlaubt sich von ihren eigenen Richtern,
als Consuln, ius Conservador u. s. f. richten zu lassen.

§. 93.
Rechte und Verbindlichkeiten der Ausländer in Hinsicht
der Landesgerichte.

Daß fremde Einwohner vor den Landesgerichten der
Regel nach Recht nehmen und geben müssen, leidet keinen
Zweifel. Aber auch Auswärtige, wenn sie über einen Un-
terthanen Klage zu erheben haben, sind, ob sie gleich gegen
diesen im Naturstande fortleben, schuldig statt Gewalt zu
gebrauchen ihn vor seinem competenten Richter zu belan-
gen; dies erfordert nicht nur die Erhaltung der Ruhe ihres
eigenen Staats und die Beobachtung der hierüber, zumahl

seit
H 2
Rechte d. Voͤlker in Anſ. d. einzelnen Hoheitsrechte.
franzoͤſiſche National-Verſammlung hat durch das oben ange-
fuͤhrte Decret vom 6. Aug. 1790 auch das Abzugsrecht abge-
ſchaft; ob darunter aber auch die Nachſteuer zu verſteben ſey,
ſcheint zweifelhaft.
d) Da in Teutſchland das Abzugsrecht nicht ſelten ſelbſt Munici-
palſtaͤdten und adelichen Gerichtsherrn eingeraͤumt worden, ſo
fehlt es nicht an Beyſpielen, wo es ſelbſt gegen ſolche geuͤbt
wird, die nur ihren Wohnort veraͤndern, ohne das Territorium
zu verlaſſen. Aus eben dieſem Grunde beſchraͤnken ſich auch oft
die Vertraͤge, Reverſales u. ſ. f. der teutſchen Landesherrn
bloß auch die Faͤlle, wo ihr Fiſcus zur Erhebung berechtiget
ſeyn wuͤrde.
§. 92.
Richterliche Gewalt.

Eines der wichtigſten inneren Hoheitsrechte iſt die
richterliche Gewalt. Sie erſtreckt ſich der Regel nach auf
alle Guͤter und Perſonen innerhalb des Gebiets des Staats,
ſie ſeyn Eingebohrne oder Fremde, und ſteht in demſelben
niemandem als dem Staat ſelbſt, oder dem welchem er ſie
anvertrauet zu. Doch giebt es 1) Fremde welche Kraft
der ihnen beygelegten Exterritorialitaͤt von der Gerichtbar-
keit des Landes befreyet ſind, wie fremde Souveraine, Ge-
ſandte, und beider Gefolge. Auch wird 2) zuweilen frem-
den Unterthanen erlaubt ſich von ihren eigenen Richtern,
als Conſuln, ius Conſervador u. ſ. f. richten zu laſſen.

§. 93.
Rechte und Verbindlichkeiten der Auslaͤnder in Hinſicht
der Landesgerichte.

Daß fremde Einwohner vor den Landesgerichten der
Regel nach Recht nehmen und geben muͤſſen, leidet keinen
Zweifel. Aber auch Auswaͤrtige, wenn ſie uͤber einen Un-
terthanen Klage zu erheben haben, ſind, ob ſie gleich gegen
dieſen im Naturſtande fortleben, ſchuldig ſtatt Gewalt zu
gebrauchen ihn vor ſeinem competenten Richter zu belan-
gen; dies erfordert nicht nur die Erhaltung der Ruhe ihres
eigenen Staats und die Beobachtung der hieruͤber, zumahl

ſeit
H 2
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <note place="end" n="c)"><pb facs="#f0143" n="115"/><fw place="top" type="header">Rechte d. Vo&#x0364;lker in An&#x017F;. d. einzelnen Hoheitsrechte.</fw><lb/>
franzo&#x0364;&#x017F;i&#x017F;che National-Ver&#x017F;ammlung hat durch das oben ange-<lb/>
fu&#x0364;hrte Decret vom 6. Aug. 1790 auch das Abzugsrecht abge-<lb/>
&#x017F;chaft; ob darunter aber auch die Nach&#x017F;teuer zu ver&#x017F;teben &#x017F;ey,<lb/>
&#x017F;cheint zweifelhaft.</note><lb/>
            <note place="end" n="d)">Da in Teut&#x017F;chland das Abzugsrecht nicht &#x017F;elten &#x017F;elb&#x017F;t Munici-<lb/>
pal&#x017F;ta&#x0364;dten und adelichen Gerichtsherrn eingera&#x0364;umt worden, &#x017F;o<lb/>
fehlt es nicht an Bey&#x017F;pielen, wo es &#x017F;elb&#x017F;t gegen &#x017F;olche geu&#x0364;bt<lb/>
wird, die nur ihren Wohnort vera&#x0364;ndern, ohne das Territorium<lb/>
zu verla&#x017F;&#x017F;en. Aus eben die&#x017F;em Grunde be&#x017F;chra&#x0364;nken &#x017F;ich auch oft<lb/>
die Vertra&#x0364;ge, Rever&#x017F;ales u. &#x017F;. f. der teut&#x017F;chen Landesherrn<lb/>
bloß auch die Fa&#x0364;lle, wo ihr Fi&#x017F;cus zur Erhebung berechtiget<lb/>
&#x017F;eyn wu&#x0364;rde.</note>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 92.<lb/><hi rendition="#fr">Richterliche Gewalt.</hi></head><lb/>
            <p>Eines der wichtig&#x017F;ten inneren Hoheitsrechte i&#x017F;t die<lb/>
richterliche Gewalt. Sie er&#x017F;treckt &#x017F;ich der Regel nach auf<lb/>
alle Gu&#x0364;ter und Per&#x017F;onen innerhalb des Gebiets des Staats,<lb/>
&#x017F;ie &#x017F;eyn Eingebohrne oder Fremde, und &#x017F;teht in dem&#x017F;elben<lb/>
niemandem als dem Staat &#x017F;elb&#x017F;t, oder dem welchem er &#x017F;ie<lb/>
anvertrauet zu. Doch giebt es 1) Fremde welche Kraft<lb/>
der ihnen beygelegten Exterritorialita&#x0364;t von der Gerichtbar-<lb/>
keit des Landes befreyet &#x017F;ind, wie fremde Souveraine, Ge-<lb/>
&#x017F;andte, und beider Gefolge. Auch wird 2) zuweilen frem-<lb/>
den Unterthanen erlaubt &#x017F;ich von ihren eigenen Richtern,<lb/>
als Con&#x017F;uln, <hi rendition="#aq">ius Con&#x017F;ervador</hi> u. &#x017F;. f. richten zu la&#x017F;&#x017F;en.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 93.<lb/><hi rendition="#fr">Rechte und Verbindlichkeiten der Ausla&#x0364;nder in Hin&#x017F;icht<lb/>
der Landesgerichte.</hi></head><lb/>
            <p>Daß fremde Einwohner vor den Landesgerichten der<lb/>
Regel nach Recht nehmen und geben mu&#x0364;&#x017F;&#x017F;en, leidet keinen<lb/>
Zweifel. Aber auch Auswa&#x0364;rtige, wenn &#x017F;ie u&#x0364;ber einen Un-<lb/>
terthanen Klage zu erheben haben, &#x017F;ind, ob &#x017F;ie gleich gegen<lb/>
die&#x017F;en im Natur&#x017F;tande fortleben, &#x017F;chuldig &#x017F;tatt Gewalt zu<lb/>
gebrauchen ihn vor &#x017F;einem competenten Richter zu belan-<lb/>
gen; dies erfordert nicht nur die Erhaltung der Ruhe ihres<lb/>
eigenen Staats und die Beobachtung der hieru&#x0364;ber, zumahl<lb/>
<fw place="bottom" type="sig">H 2</fw><fw place="bottom" type="catch">&#x017F;eit</fw><lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[115/0143] Rechte d. Voͤlker in Anſ. d. einzelnen Hoheitsrechte. c⁾ franzoͤſiſche National-Verſammlung hat durch das oben ange- fuͤhrte Decret vom 6. Aug. 1790 auch das Abzugsrecht abge- ſchaft; ob darunter aber auch die Nachſteuer zu verſteben ſey, ſcheint zweifelhaft. d⁾ Da in Teutſchland das Abzugsrecht nicht ſelten ſelbſt Munici- palſtaͤdten und adelichen Gerichtsherrn eingeraͤumt worden, ſo fehlt es nicht an Beyſpielen, wo es ſelbſt gegen ſolche geuͤbt wird, die nur ihren Wohnort veraͤndern, ohne das Territorium zu verlaſſen. Aus eben dieſem Grunde beſchraͤnken ſich auch oft die Vertraͤge, Reverſales u. ſ. f. der teutſchen Landesherrn bloß auch die Faͤlle, wo ihr Fiſcus zur Erhebung berechtiget ſeyn wuͤrde. §. 92. Richterliche Gewalt. Eines der wichtigſten inneren Hoheitsrechte iſt die richterliche Gewalt. Sie erſtreckt ſich der Regel nach auf alle Guͤter und Perſonen innerhalb des Gebiets des Staats, ſie ſeyn Eingebohrne oder Fremde, und ſteht in demſelben niemandem als dem Staat ſelbſt, oder dem welchem er ſie anvertrauet zu. Doch giebt es 1) Fremde welche Kraft der ihnen beygelegten Exterritorialitaͤt von der Gerichtbar- keit des Landes befreyet ſind, wie fremde Souveraine, Ge- ſandte, und beider Gefolge. Auch wird 2) zuweilen frem- den Unterthanen erlaubt ſich von ihren eigenen Richtern, als Conſuln, ius Conſervador u. ſ. f. richten zu laſſen. §. 93. Rechte und Verbindlichkeiten der Auslaͤnder in Hinſicht der Landesgerichte. Daß fremde Einwohner vor den Landesgerichten der Regel nach Recht nehmen und geben muͤſſen, leidet keinen Zweifel. Aber auch Auswaͤrtige, wenn ſie uͤber einen Un- terthanen Klage zu erheben haben, ſind, ob ſie gleich gegen dieſen im Naturſtande fortleben, ſchuldig ſtatt Gewalt zu gebrauchen ihn vor ſeinem competenten Richter zu belan- gen; dies erfordert nicht nur die Erhaltung der Ruhe ihres eigenen Staats und die Beobachtung der hieruͤber, zumahl ſeit H 2

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/martens_voelkerrecht_1796
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/martens_voelkerrecht_1796/143
Zitationshilfe: Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796, S. 115. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/martens_voelkerrecht_1796/143>, abgerufen am 19.04.2024.