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Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796.

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Siebentes Buch. Zweytes Hauptstück.
ten gehören als solche gar nicht unter die Gesandte und ha-
ben so wenig auf ein gesandschaftliches Ceremoniel als auf
gesandschaftliche Vorrechte und Befreyungen c) einen An-
spruch; sie sind vielmehr dem Staat in welchem sie leben
unterthan.

a) Diese haben kein Beglaubigungsschreiben sondern bloß Bestal-
lungen
und allenfalls Empfehlungsschreiben aufzuweisen. In
Holland müssen sie sogar ausdrücklich geloben daß sie dem Staat
unterthan seyn wollen s. Pestel commentarii P. I. cap. 5. §. 66.
b) Zuweilen wird der Titel Legationsrath, einem Legationsseeretär
oder Geschäftsträger, der Titel Geheimde Legationsrath wohl gar
einem Gesandten gegeben. Daß diese dann in der letzteren Rück-
sicht gesandschaftliche Personen sind und bleiben versteht sich
von selbst.
c) Wenn kleine Staaten zuweilen einem Agenten oder Titular-Resi-
denten einige Befreyungen von der Gerichtbarkeit oder von Ab-
gaben angedeyhen lassen, so läßt sich dieß darum nichts weniger
als für eine Regel ansehn.
§. 194.
Deputirte.

Gesandte die an einen Congreß oder von einer Ver-
sammlung von Staaten oder Ständen (wie von den verei-
nigten Niederlanden, von der Schweiz, von dem teutschen
Reich) abgeschickt werden bekommen zuweilen den Nahmen
Deputirte. Dieser Titel giebt ihnen zwar für sich keine
gesandschaftliche Rechte, er nimmt sie ihnen aber auch nicht,
und hindert nicht, daß sie als Gesandte der ersten, zweyten,
oder dritten Klasse betrachtet werden. Nur solche Deputirte
welche von Unterthanen an ihren Souverain geschickt werden
können nicht auf das Gesandschaftsrecht sich berufen a). So
bekommen zuweilen Gesandte die zu Berichtigung der Gren-
zen abgeschickt werden, den Titel Commissarien, welches ihre
Eigenschaft als Gesandte nicht aufhebt, obgleich eigentlich
unter Commissarien diejenigen verstanden werden, denen der
Souverain ein Geschäft mit seinen Unterthanen aufträgt.


a) Auch

Siebentes Buch. Zweytes Hauptſtuͤck.
ten gehoͤren als ſolche gar nicht unter die Geſandte und ha-
ben ſo wenig auf ein geſandſchaftliches Ceremoniel als auf
geſandſchaftliche Vorrechte und Befreyungen c) einen An-
ſpruch; ſie ſind vielmehr dem Staat in welchem ſie leben
unterthan.

a) Dieſe haben kein Beglaubigungsſchreiben ſondern bloß Beſtal-
lungen
und allenfalls Empfehlungsſchreiben aufzuweiſen. In
Holland muͤſſen ſie ſogar ausdruͤcklich geloben daß ſie dem Staat
unterthan ſeyn wollen ſ. Pestel commentarii P. I. cap. 5. §. 66.
b) Zuweilen wird der Titel Legationsrath, einem Legationsſeeretaͤr
oder Geſchaͤftstraͤger, der Titel Geheimde Legationsrath wohl gar
einem Geſandten gegeben. Daß dieſe dann in der letzteren Ruͤck-
ſicht geſandſchaftliche Perſonen ſind und bleiben verſteht ſich
von ſelbſt.
c) Wenn kleine Staaten zuweilen einem Agenten oder Titular-Reſi-
denten einige Befreyungen von der Gerichtbarkeit oder von Ab-
gaben angedeyhen laſſen, ſo laͤßt ſich dieß darum nichts weniger
als fuͤr eine Regel anſehn.
§. 194.
Deputirte.

Geſandte die an einen Congreß oder von einer Ver-
ſammlung von Staaten oder Staͤnden (wie von den verei-
nigten Niederlanden, von der Schweiz, von dem teutſchen
Reich) abgeſchickt werden bekommen zuweilen den Nahmen
Deputirte. Dieſer Titel giebt ihnen zwar fuͤr ſich keine
geſandſchaftliche Rechte, er nimmt ſie ihnen aber auch nicht,
und hindert nicht, daß ſie als Geſandte der erſten, zweyten,
oder dritten Klaſſe betrachtet werden. Nur ſolche Deputirte
welche von Unterthanen an ihren Souverain geſchickt werden
koͤnnen nicht auf das Geſandſchaftsrecht ſich berufen a). So
bekommen zuweilen Geſandte die zu Berichtigung der Gren-
zen abgeſchickt werden, den Titel Commiſſarien, welches ihre
Eigenſchaft als Geſandte nicht aufhebt, obgleich eigentlich
unter Commiſſarien diejenigen verſtanden werden, denen der
Souverain ein Geſchaͤft mit ſeinen Unterthanen auftraͤgt.


a) Auch
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[230/0258] Siebentes Buch. Zweytes Hauptſtuͤck. ten gehoͤren als ſolche gar nicht unter die Geſandte und ha- ben ſo wenig auf ein geſandſchaftliches Ceremoniel als auf geſandſchaftliche Vorrechte und Befreyungen c) einen An- ſpruch; ſie ſind vielmehr dem Staat in welchem ſie leben unterthan. a⁾ Dieſe haben kein Beglaubigungsſchreiben ſondern bloß Beſtal- lungen und allenfalls Empfehlungsſchreiben aufzuweiſen. In Holland muͤſſen ſie ſogar ausdruͤcklich geloben daß ſie dem Staat unterthan ſeyn wollen ſ. Pestel commentarii P. I. cap. 5. §. 66. b⁾ Zuweilen wird der Titel Legationsrath, einem Legationsſeeretaͤr oder Geſchaͤftstraͤger, der Titel Geheimde Legationsrath wohl gar einem Geſandten gegeben. Daß dieſe dann in der letzteren Ruͤck- ſicht geſandſchaftliche Perſonen ſind und bleiben verſteht ſich von ſelbſt. c⁾ Wenn kleine Staaten zuweilen einem Agenten oder Titular-Reſi- denten einige Befreyungen von der Gerichtbarkeit oder von Ab- gaben angedeyhen laſſen, ſo laͤßt ſich dieß darum nichts weniger als fuͤr eine Regel anſehn. §. 194. Deputirte. Geſandte die an einen Congreß oder von einer Ver- ſammlung von Staaten oder Staͤnden (wie von den verei- nigten Niederlanden, von der Schweiz, von dem teutſchen Reich) abgeſchickt werden bekommen zuweilen den Nahmen Deputirte. Dieſer Titel giebt ihnen zwar fuͤr ſich keine geſandſchaftliche Rechte, er nimmt ſie ihnen aber auch nicht, und hindert nicht, daß ſie als Geſandte der erſten, zweyten, oder dritten Klaſſe betrachtet werden. Nur ſolche Deputirte welche von Unterthanen an ihren Souverain geſchickt werden koͤnnen nicht auf das Geſandſchaftsrecht ſich berufen a). So bekommen zuweilen Geſandte die zu Berichtigung der Gren- zen abgeſchickt werden, den Titel Commiſſarien, welches ihre Eigenſchaft als Geſandte nicht aufhebt, obgleich eigentlich unter Commiſſarien diejenigen verſtanden werden, denen der Souverain ein Geſchaͤft mit ſeinen Unterthanen auftraͤgt. a) Auch

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Zitationshilfe: Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796, S. 230. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/martens_voelkerrecht_1796/258>, abgerufen am 19.04.2024.