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Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796.

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Gesandschafts-Ceremoniel.
b) Der Pabst ließ desfalls in Rom 1743 ein eigenes Edict ergehn
s. Merc. h. et pol. 1743. T. I. p. 54. Auch zu Wien sind hierüber
Bestimmungen vorhanden. Aber nicht an allen Höfen kennt man
diese Grille.
c) Diese ehemahls nöthigen Sicherheitswachen sind in Europa durch-
gängig abgeschaft; am längsten erhielten sie sich in Rußlaud, wo
sie erst 1763 den Gesandten genommen wurden. Merc. h. et pol.
1763. T. II. p.
355. 597. Nur in der Türkey werden noch, jedoch
bloß den außerordentlichen Gesandten, einige Janitscharen zur
Wache gegeben.
d) F. C. Moser von den militärischen Ehrenbezeugungen der
Gesandten in
dessen kl. Schriften Th. VI. S. 347.
e) Was für ein ernsthafter Streit darüber zwischen Preußen und
Rußland 1750 entstand erzählt Adelung Staatsgeschichte
Th. VII. S. 136.
§. 210.
Audienzen während der Gesandschaft.

Die Audienzen zu welchen der Gesandte während sei-
ner Residenz gelanget, sind theils ordentliche, an dazu fest-
gesetzten Tagen, theils außerordentliche, welche wiederum in
Privat und öffentliche eingetheilt werden können. Letztere
haben nur bey außerordentlichen Ceremoniel-Gelegenheiten,
zuweilen auch beym Abschied des Gesandten statt.

Fünftes Hauptstück.
Persönliche Unabhängigkeit und Unverletzlichkeit
des Gesandten.
§. 211.
Unverletzlichkeit seiner Person.

Alle Fremde in einem Staat sind unter dem Schutz
des Völkerrechts und dürfen von keinem ungestraft verletzt
werden. Wenn aber den Gesandten der verschiedenen Klas-

sen
Q 5
Geſandſchafts-Ceremoniel.
b) Der Pabſt ließ desfalls in Rom 1743 ein eigenes Edict ergehn
ſ. Merc. h. et pol. 1743. T. I. p. 54. Auch zu Wien ſind hieruͤber
Beſtimmungen vorhanden. Aber nicht an allen Hoͤfen kennt man
dieſe Grille.
c) Dieſe ehemahls noͤthigen Sicherheitswachen ſind in Europa durch-
gaͤngig abgeſchaft; am laͤngſten erhielten ſie ſich in Rußlaud, wo
ſie erſt 1763 den Geſandten genommen wurden. Merc. h. et pol.
1763. T. II. p.
355. 597. Nur in der Tuͤrkey werden noch, jedoch
bloß den außerordentlichen Geſandten, einige Janitſcharen zur
Wache gegeben.
d) F. C. Moſer von den militaͤriſchen Ehrenbezeugungen der
Geſandten in
deſſen kl. Schriften Th. VI. S. 347.
e) Was fuͤr ein ernſthafter Streit daruͤber zwiſchen Preußen und
Rußland 1750 entſtand erzaͤhlt Adelung Staatsgeſchichte
Th. VII. S. 136.
§. 210.
Audienzen waͤhrend der Geſandſchaft.

Die Audienzen zu welchen der Geſandte waͤhrend ſei-
ner Reſidenz gelanget, ſind theils ordentliche, an dazu feſt-
geſetzten Tagen, theils außerordentliche, welche wiederum in
Privat und oͤffentliche eingetheilt werden koͤnnen. Letztere
haben nur bey außerordentlichen Ceremoniel-Gelegenheiten,
zuweilen auch beym Abſchied des Geſandten ſtatt.

Fuͤnftes Hauptſtuͤck.
Perſoͤnliche Unabhaͤngigkeit und Unverletzlichkeit
des Geſandten.
§. 211.
Unverletzlichkeit ſeiner Perſon.

Alle Fremde in einem Staat ſind unter dem Schutz
des Voͤlkerrechts und duͤrfen von keinem ungeſtraft verletzt
werden. Wenn aber den Geſandten der verſchiedenen Klaſ-

ſen
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[249/0277] Geſandſchafts-Ceremoniel. b⁾ Der Pabſt ließ desfalls in Rom 1743 ein eigenes Edict ergehn ſ. Merc. h. et pol. 1743. T. I. p. 54. Auch zu Wien ſind hieruͤber Beſtimmungen vorhanden. Aber nicht an allen Hoͤfen kennt man dieſe Grille. c⁾ Dieſe ehemahls noͤthigen Sicherheitswachen ſind in Europa durch- gaͤngig abgeſchaft; am laͤngſten erhielten ſie ſich in Rußlaud, wo ſie erſt 1763 den Geſandten genommen wurden. Merc. h. et pol. 1763. T. II. p. 355. 597. Nur in der Tuͤrkey werden noch, jedoch bloß den außerordentlichen Geſandten, einige Janitſcharen zur Wache gegeben. d⁾ F. C. Moſer von den militaͤriſchen Ehrenbezeugungen der Geſandten in deſſen kl. Schriften Th. VI. S. 347. e⁾ Was fuͤr ein ernſthafter Streit daruͤber zwiſchen Preußen und Rußland 1750 entſtand erzaͤhlt Adelung Staatsgeſchichte Th. VII. S. 136. §. 210. Audienzen waͤhrend der Geſandſchaft. Die Audienzen zu welchen der Geſandte waͤhrend ſei- ner Reſidenz gelanget, ſind theils ordentliche, an dazu feſt- geſetzten Tagen, theils außerordentliche, welche wiederum in Privat und oͤffentliche eingetheilt werden koͤnnen. Letztere haben nur bey außerordentlichen Ceremoniel-Gelegenheiten, zuweilen auch beym Abſchied des Geſandten ſtatt. Fuͤnftes Hauptſtuͤck. Perſoͤnliche Unabhaͤngigkeit und Unverletzlichkeit des Geſandten. §. 211. Unverletzlichkeit ſeiner Perſon. Alle Fremde in einem Staat ſind unter dem Schutz des Voͤlkerrechts und duͤrfen von keinem ungeſtraft verletzt werden. Wenn aber den Geſandten der verſchiedenen Klaſ- ſen Q 5

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Zitationshilfe: Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796, S. 249. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/martens_voelkerrecht_1796/277>, abgerufen am 19.04.2024.