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Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796.

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Neuntes Buch. Von dem Untergange etc.
letzung eines Vertrags auch auf den Fuß der Represalien einen
anderen Vertrag brechen und seinen Mitcontrahenten selbst
aller aus anderen Verträgen herfließenden Rechte berauben.

Verträge die zwischen mehreren Contrahenten geschlossen
worden, hören dadurch daß ein Theil sich von selbigen ent-
fernt nicht auf für die übrigen Mitglieder verbindlich zu
seyn, so lange diese noch zu deren Erfüllung fähig bleiben.

a) Grotius de iure belli et pacis L. II. cap. XIV. §. 15. Vattel droit
des gens
L. II. cap. XIII. §. 202. Buddaeus de contranentionibus
foederum
cap.
3. §. 14.
§. 337.
3) Durch stillschweigende Verträge.

Was von der Art ausdrückliche Verträge zu endigen
gesagt worden, gilt auch von wahrhaft stillschweigenden Ver-
trägen (§. 58) da nicht die Art der Erklärung des gegen-
seitigen Willens, sondern die Gewißheit desselben die Ver-
bindlichkeit der Verträge bestimmt.

§. 338.
Endigung der Gewohnheitsrechte.

Sofern endlich von bloßen Gewohnheitsrechten die
Rede ist, so behält jede Macht das Recht sie einsaitig auf-
zuheben, wenn sie nur zeitig ihre Absicht ausdrücklich oder
stillschweigend zu erkennen giebt; daß noch vielmehr mit ge-
genseitiger Bewilligung der Völker Gewohnheitsrechte auf-
gehoben und abgeändert werden können leidet keinen Zweifel.
Nach der natürlichen Unabhängigkeit der Völker aber können
solche Veränderungen, welche von einigen Mächten beliebt
werden, die übrigen zu einer gleichen Abänderung nicht
nöthigen, dafern nicht die bisherige Gewohnheit dem strengen
äußeren Völkerrecht entgegen, und daher als unerlaubt und
beleidigend zu betrachten ist a).

a) Daher hängt die Frage ab, ob Großbritannien nach dem Bey-
spiel so vieler Seemächte schuldig sey auch gegen Mächte mit
denen es keine Verträge hat den Grundsatz anzunehmen, daß freyes
Schiff freyes Gut mache, oder ob es berechtiget sey den alten
entgegengesetzten Grundsatz beyzubehalten, oder wieder anzunehmen,
am Ende ganz von der Frage ab, welcher von den beiden Grund-
sätzen dem allgemeinen Völkerrecht gemäß, welcher ihm entgegen sey.



Register.

Neuntes Buch. Von dem Untergange ꝛc.
letzung eines Vertrags auch auf den Fuß der Repreſalien einen
anderen Vertrag brechen und ſeinen Mitcontrahenten ſelbſt
aller aus anderen Vertraͤgen herfließenden Rechte berauben.

Vertraͤge die zwiſchen mehreren Contrahenten geſchloſſen
worden, hoͤren dadurch daß ein Theil ſich von ſelbigen ent-
fernt nicht auf fuͤr die uͤbrigen Mitglieder verbindlich zu
ſeyn, ſo lange dieſe noch zu deren Erfuͤllung faͤhig bleiben.

a) Grotius de iure belli et pacis L. II. cap. XIV. §. 15. Vattel droit
des gens
L. II. cap. XIII. §. 202. Buddaeus de contranentionibus
foederum
cap.
3. §. 14.
§. 337.
3) Durch ſtillſchweigende Vertraͤge.

Was von der Art ausdruͤckliche Vertraͤge zu endigen
geſagt worden, gilt auch von wahrhaft ſtillſchweigenden Ver-
traͤgen (§. 58) da nicht die Art der Erklaͤrung des gegen-
ſeitigen Willens, ſondern die Gewißheit deſſelben die Ver-
bindlichkeit der Vertraͤge beſtimmt.

§. 338.
Endigung der Gewohnheitsrechte.

Sofern endlich von bloßen Gewohnheitsrechten die
Rede iſt, ſo behaͤlt jede Macht das Recht ſie einſaitig auf-
zuheben, wenn ſie nur zeitig ihre Abſicht ausdruͤcklich oder
ſtillſchweigend zu erkennen giebt; daß noch vielmehr mit ge-
genſeitiger Bewilligung der Voͤlker Gewohnheitsrechte auf-
gehoben und abgeaͤndert werden koͤnnen leidet keinen Zweifel.
Nach der natuͤrlichen Unabhaͤngigkeit der Voͤlker aber koͤnnen
ſolche Veraͤnderungen, welche von einigen Maͤchten beliebt
werden, die uͤbrigen zu einer gleichen Abaͤnderung nicht
noͤthigen, dafern nicht die bisherige Gewohnheit dem ſtrengen
aͤußeren Voͤlkerrecht entgegen, und daher als unerlaubt und
beleidigend zu betrachten iſt a).

a) Daher haͤngt die Frage ab, ob Großbritannien nach dem Bey-
ſpiel ſo vieler Seemaͤchte ſchuldig ſey auch gegen Maͤchte mit
denen es keine Vertraͤge hat den Grundſatz anzunehmen, daß freyes
Schiff freyes Gut mache, oder ob es berechtiget ſey den alten
entgegengeſetzten Grundſatz beyzubehalten, oder wieder anzunehmen,
am Ende ganz von der Frage ab, welcher von den beiden Grund-
ſaͤtzen dem allgemeinen Voͤlkerrecht gemaͤß, welcher ihm entgegen ſey.



Regiſter.
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[378/0406] Neuntes Buch. Von dem Untergange ꝛc. letzung eines Vertrags auch auf den Fuß der Repreſalien einen anderen Vertrag brechen und ſeinen Mitcontrahenten ſelbſt aller aus anderen Vertraͤgen herfließenden Rechte berauben. Vertraͤge die zwiſchen mehreren Contrahenten geſchloſſen worden, hoͤren dadurch daß ein Theil ſich von ſelbigen ent- fernt nicht auf fuͤr die uͤbrigen Mitglieder verbindlich zu ſeyn, ſo lange dieſe noch zu deren Erfuͤllung faͤhig bleiben. a⁾ Grotius de iure belli et pacis L. II. cap. XIV. §. 15. Vattel droit des gens L. II. cap. XIII. §. 202. Buddaeus de contranentionibus foederum cap. 3. §. 14. §. 337. 3) Durch ſtillſchweigende Vertraͤge. Was von der Art ausdruͤckliche Vertraͤge zu endigen geſagt worden, gilt auch von wahrhaft ſtillſchweigenden Ver- traͤgen (§. 58) da nicht die Art der Erklaͤrung des gegen- ſeitigen Willens, ſondern die Gewißheit deſſelben die Ver- bindlichkeit der Vertraͤge beſtimmt. §. 338. Endigung der Gewohnheitsrechte. Sofern endlich von bloßen Gewohnheitsrechten die Rede iſt, ſo behaͤlt jede Macht das Recht ſie einſaitig auf- zuheben, wenn ſie nur zeitig ihre Abſicht ausdruͤcklich oder ſtillſchweigend zu erkennen giebt; daß noch vielmehr mit ge- genſeitiger Bewilligung der Voͤlker Gewohnheitsrechte auf- gehoben und abgeaͤndert werden koͤnnen leidet keinen Zweifel. Nach der natuͤrlichen Unabhaͤngigkeit der Voͤlker aber koͤnnen ſolche Veraͤnderungen, welche von einigen Maͤchten beliebt werden, die uͤbrigen zu einer gleichen Abaͤnderung nicht noͤthigen, dafern nicht die bisherige Gewohnheit dem ſtrengen aͤußeren Voͤlkerrecht entgegen, und daher als unerlaubt und beleidigend zu betrachten iſt a). a⁾ Daher haͤngt die Frage ab, ob Großbritannien nach dem Bey- ſpiel ſo vieler Seemaͤchte ſchuldig ſey auch gegen Maͤchte mit denen es keine Vertraͤge hat den Grundſatz anzunehmen, daß freyes Schiff freyes Gut mache, oder ob es berechtiget ſey den alten entgegengeſetzten Grundſatz beyzubehalten, oder wieder anzunehmen, am Ende ganz von der Frage ab, welcher von den beiden Grund- ſaͤtzen dem allgemeinen Voͤlkerrecht gemaͤß, welcher ihm entgegen ſey. Regiſter.

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Zitationshilfe: Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796, S. 378. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/martens_voelkerrecht_1796/406>, abgerufen am 19.04.2024.