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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895.

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Grundzüge der Verwaltungsrechtsordnung.

Für die Hervorbringung der Verwaltungsakte besteht nicht wie
für das Gesetz oder das civilgerichtliche Urteil ein eigens geordneter
Apparat, der sie formell kenntlich machte durch die Art ihrer Ent-
stehung.

Er beruht auf der öffentlichen Gewalt, kann also nur ausgehen
von einer Stelle, die berufen ist, mitzuwirken an der Ausübung der
öffentlichen Gewalt. In der Zuständigkeit, ein gewisses Stück der Ver-
waltung zu führen und zu bestimmen, was darin geschehen soll, ist
von selbst die Fähigkeit enthalten, dies durch Verwaltungsakt zu
thun. Die Ämter, welche mit solcher Leitungsgewalt und folglich
mit der Fähigkeit zum Verwaltungsakt ausgerüstet sind, bilden die
Verwaltungsbehörden, als Seitenstücke der Justizbehörden, der
Gerichte2.

Wenn eine Verwaltungsbehörde dem Unterthanen einen Ausspruch
kund giebt, der inhaltlich geeignet ist, die Wirkung eines Verwaltungs-
aktes für diesen zu haben, so ist dieser Ausspruch als Verwaltungs-
akt anzusehen, es sei denn, dass erweislich eine geringere Wirkung,
etwa eine Mahnung, Drohung, Benachrichtigung, gewollt war.

So der grundsätzliche Standpunkt. Ausdrückliche Ordnungen
helfen vielfach nach, um den Verwaltungsakt nach Form, Herkunft,
Inhalt kenntlicher zu machen.

französischen acte administratif (Theorie des Franz. V.R. S. 91, 140). Entweder
muss man es also gar nicht gebrauchen oder bei seinem ursprünglichen Sinne
lassen. Absichtlich vermeiden den Ausdruck, obwohl sie den Begriff in aller
Deutlichkeit aufstellen, Bernatzik, Rechtskraft S. 6, 10 Note, und v. Sarwey,
Allg. V.R. S. 29 Note.
2 Behörde ist nicht gleichbedeutend mit Amt. Es gehört dazu vielmehr ein-
mal eine besondere Art von Zuständigkeit, Befehlsgewalt, Autorität, obrigkeit-
liche Gewalt oder wie man's nennen mag. Sodann aber ist die Behörde auch nicht
schlechthin das mit besonderer Fähigkeit ausgerüstete Amt, sondern ist der durch
das Amt gebildete Ausgangspunkt dieser Fähigkeit, die Stelle. Das kann ein
Einzelamt sein: der preussische Landrat ist eine Behörde; aber auch eine Zu-
sammenfassung von Ämtern, eine Kollegialbehörde wie der Kreisausschuss, oder eine
bureaukratisch organisierte wie der Regierungspräsident mit seinen Räten: das
Kreisausschussmitglied, der Regierungsrat haben ein behördliches Amt, sind aber
keine Behörde. O.Tr. 26. März 1863 (Str. 48 S. 274): "Eine öffentliche Behörde
ist eine mit öffentlicher Autorität versehene amtliche Stelle, welcher gewisse obrig-
keitliche Verpflichtungen und Prärogative dauernd beigelegt sind und welche, wenn
sie aus mehreren Personen besteht, nach aussen nur als eine von ihrem Vorgesetzten
repräsentierte Gesamtheit oder Einheit erscheint". Mehr oder minder in diesem
Sinne: Foerstemann, Pol. R. S. 97, 99; O.Tr. 8. April 1861 (Pl.Beschl.; J.M.Bl.
1861 S. 116); Jellinek, Ges. u. Verord. S. 243; Laband, St.R. I S. 339;
Zorn, St.R. I S. 208; Loening, V.R. S. 30.
Grundzüge der Verwaltungsrechtsordnung.

Für die Hervorbringung der Verwaltungsakte besteht nicht wie
für das Gesetz oder das civilgerichtliche Urteil ein eigens geordneter
Apparat, der sie formell kenntlich machte durch die Art ihrer Ent-
stehung.

Er beruht auf der öffentlichen Gewalt, kann also nur ausgehen
von einer Stelle, die berufen ist, mitzuwirken an der Ausübung der
öffentlichen Gewalt. In der Zuständigkeit, ein gewisses Stück der Ver-
waltung zu führen und zu bestimmen, was darin geschehen soll, ist
von selbst die Fähigkeit enthalten, dies durch Verwaltungsakt zu
thun. Die Ämter, welche mit solcher Leitungsgewalt und folglich
mit der Fähigkeit zum Verwaltungsakt ausgerüstet sind, bilden die
Verwaltungsbehörden, als Seitenstücke der Justizbehörden, der
Gerichte2.

Wenn eine Verwaltungsbehörde dem Unterthanen einen Ausspruch
kund giebt, der inhaltlich geeignet ist, die Wirkung eines Verwaltungs-
aktes für diesen zu haben, so ist dieser Ausspruch als Verwaltungs-
akt anzusehen, es sei denn, daſs erweislich eine geringere Wirkung,
etwa eine Mahnung, Drohung, Benachrichtigung, gewollt war.

So der grundsätzliche Standpunkt. Ausdrückliche Ordnungen
helfen vielfach nach, um den Verwaltungsakt nach Form, Herkunft,
Inhalt kenntlicher zu machen.

französischen acte administratif (Theorie des Franz. V.R. S. 91, 140). Entweder
muſs man es also gar nicht gebrauchen oder bei seinem ursprünglichen Sinne
lassen. Absichtlich vermeiden den Ausdruck, obwohl sie den Begriff in aller
Deutlichkeit aufstellen, Bernatzik, Rechtskraft S. 6, 10 Note, und v. Sarwey,
Allg. V.R. S. 29 Note.
2 Behörde ist nicht gleichbedeutend mit Amt. Es gehört dazu vielmehr ein-
mal eine besondere Art von Zuständigkeit, Befehlsgewalt, Autorität, obrigkeit-
liche Gewalt oder wie man’s nennen mag. Sodann aber ist die Behörde auch nicht
schlechthin das mit besonderer Fähigkeit ausgerüstete Amt, sondern ist der durch
das Amt gebildete Ausgangspunkt dieser Fähigkeit, die Stelle. Das kann ein
Einzelamt sein: der preuſsische Landrat ist eine Behörde; aber auch eine Zu-
sammenfassung von Ämtern, eine Kollegialbehörde wie der Kreisausschuſs, oder eine
bureaukratisch organisierte wie der Regierungspräsident mit seinen Räten: das
Kreisausschuſsmitglied, der Regierungsrat haben ein behördliches Amt, sind aber
keine Behörde. O.Tr. 26. März 1863 (Str. 48 S. 274): „Eine öffentliche Behörde
ist eine mit öffentlicher Autorität versehene amtliche Stelle, welcher gewisse obrig-
keitliche Verpflichtungen und Prärogative dauernd beigelegt sind und welche, wenn
sie aus mehreren Personen besteht, nach auſsen nur als eine von ihrem Vorgesetzten
repräsentierte Gesamtheit oder Einheit erscheint“. Mehr oder minder in diesem
Sinne: Foerstemann, Pol. R. S. 97, 99; O.Tr. 8. April 1861 (Pl.Beschl.; J.M.Bl.
1861 S. 116); Jellinek, Ges. u. Verord. S. 243; Laband, St.R. I S. 339;
Zorn, St.R. I S. 208; Loening, V.R. S. 30.
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[96/0116] Grundzüge der Verwaltungsrechtsordnung. Für die Hervorbringung der Verwaltungsakte besteht nicht wie für das Gesetz oder das civilgerichtliche Urteil ein eigens geordneter Apparat, der sie formell kenntlich machte durch die Art ihrer Ent- stehung. Er beruht auf der öffentlichen Gewalt, kann also nur ausgehen von einer Stelle, die berufen ist, mitzuwirken an der Ausübung der öffentlichen Gewalt. In der Zuständigkeit, ein gewisses Stück der Ver- waltung zu führen und zu bestimmen, was darin geschehen soll, ist von selbst die Fähigkeit enthalten, dies durch Verwaltungsakt zu thun. Die Ämter, welche mit solcher Leitungsgewalt und folglich mit der Fähigkeit zum Verwaltungsakt ausgerüstet sind, bilden die Verwaltungsbehörden, als Seitenstücke der Justizbehörden, der Gerichte 2. Wenn eine Verwaltungsbehörde dem Unterthanen einen Ausspruch kund giebt, der inhaltlich geeignet ist, die Wirkung eines Verwaltungs- aktes für diesen zu haben, so ist dieser Ausspruch als Verwaltungs- akt anzusehen, es sei denn, daſs erweislich eine geringere Wirkung, etwa eine Mahnung, Drohung, Benachrichtigung, gewollt war. So der grundsätzliche Standpunkt. Ausdrückliche Ordnungen helfen vielfach nach, um den Verwaltungsakt nach Form, Herkunft, Inhalt kenntlicher zu machen. 1 2 Behörde ist nicht gleichbedeutend mit Amt. Es gehört dazu vielmehr ein- mal eine besondere Art von Zuständigkeit, Befehlsgewalt, Autorität, obrigkeit- liche Gewalt oder wie man’s nennen mag. Sodann aber ist die Behörde auch nicht schlechthin das mit besonderer Fähigkeit ausgerüstete Amt, sondern ist der durch das Amt gebildete Ausgangspunkt dieser Fähigkeit, die Stelle. Das kann ein Einzelamt sein: der preuſsische Landrat ist eine Behörde; aber auch eine Zu- sammenfassung von Ämtern, eine Kollegialbehörde wie der Kreisausschuſs, oder eine bureaukratisch organisierte wie der Regierungspräsident mit seinen Räten: das Kreisausschuſsmitglied, der Regierungsrat haben ein behördliches Amt, sind aber keine Behörde. O.Tr. 26. März 1863 (Str. 48 S. 274): „Eine öffentliche Behörde ist eine mit öffentlicher Autorität versehene amtliche Stelle, welcher gewisse obrig- keitliche Verpflichtungen und Prärogative dauernd beigelegt sind und welche, wenn sie aus mehreren Personen besteht, nach auſsen nur als eine von ihrem Vorgesetzten repräsentierte Gesamtheit oder Einheit erscheint“. Mehr oder minder in diesem Sinne: Foerstemann, Pol. R. S. 97, 99; O.Tr. 8. April 1861 (Pl.Beschl.; J.M.Bl. 1861 S. 116); Jellinek, Ges. u. Verord. S. 243; Laband, St.R. I S. 339; Zorn, St.R. I S. 208; Loening, V.R. S. 30. 1 französischen acte administratif (Theorie des Franz. V.R. S. 91, 140). Entweder muſs man es also gar nicht gebrauchen oder bei seinem ursprünglichen Sinne lassen. Absichtlich vermeiden den Ausdruck, obwohl sie den Begriff in aller Deutlichkeit aufstellen, Bernatzik, Rechtskraft S. 6, 10 Note, und v. Sarwey, Allg. V.R. S. 29 Note.

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895, S. 96. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht01_1895/116>, abgerufen am 24.04.2024.