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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895.

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§ 31. Die Finanzstrafe.
soll; andernfalls wäre ihre Erlaubnis, die Entbindung von Verbot
oder Gebot des Regulativs, die sie erteilen würde, rechtsungültig.
Denn das Regulativ ist nicht nur eine Dienstvorschrift für sie, die
lediglich im innern Verhältnis wirkte. Es hat sich an die im Gewalt-
verhältnisse stehenden Unterthanen gerichtet und diesen Befehle
erteilt; der Akt der Oberbehörde ist darin nach aussen wirksam
geworden. Die untere Behörde kann aus eigner Kraft seine Wirkung
nicht beeinträchtigen.

Die Ermächtigung kann ihr nicht durch einfache Dienstanweisung
gegeben werden. Die bestehenden Zuständigkeiten werden durch eine
solche nicht verschoben und nach aussen hat die Dienstanweisung
keine Wirkung. Die obere Behörde muss entweder selbst die Erlaub-
nis erteilen, -- das wäre unser voriger Fall; -- oder sie muss in
ihrem Regulativ dem Akte der unteren von vornherein Raum gelassen
haben; dann ist er durch die überwiegende Kraft ihrer eigenen Ver-
fügung nicht mehr ausgeschlossen16.

§ 31.
Die Finanzstrafe.

Die Strafe ist ein Übel, welches von der öffentlichen Gewalt auf
ein missbilligtes Verhalten des Unterthanen gesetzt wird.

Die Finanzgewalt verwendet sie als Mittel zum Besten der Staats-
einnahmen: ein gewisses Verhalten wird als nachteilig für die Staats-

16 Als Beispiel führen wir an die Vorschriften des Bundesrats zum Brannt-
weinsteuerges. von 1887 2, III, b u. c; Centr.Bl. 1887 S. 354: An den bezeichneten
Rohrleitungen dürfen sich keine Ventile befinden. Von diesem Verbot könnte die
Steuerbehörde nicht entbinden; thäte sie es dennoch, so verfiele der Brennerei-
besitzer, der im Vertrauen darauf die Einrichtung träfe, in Finanzstrafe. Aber
nun setzt das Regulativ hinzu: "sofern nicht durch besondere, von der Steuer-
behörde genehmigte Einrichtungen die Möglichkeit ... beseitigt wird". Das
genügt, um die Ausnahme offen zu lassen. -- Ferner: alle Röhrenleitungen müssen
von bestimmter Beschaffenheit sein; bestehenden Brennereien kann die Fort-
benützung abweichender Rohre widerruflich gestattet werden. Die Gestattung hebt
das allgemeine Verbot auf; wäre sie nicht besonders vorgesehen, so bliebe das Ver-
bot trotz einer ausdrücklichen Erlaubnis der Steuerbehörde in Kraft, bände den
Brennereibesitzer und er würde haftbar sein für die Uebertretung. -- Zucker-
steuerregulativ (Centr.Bl. 1888 S. 268 ff.) bestimmt zu § 12 u. 13 des Ges., die
Fenster (des Fabrikgebäudes) seien in geeigneter Weise zu vergittern; die
Gitterstäbe dürfen nicht weiter als 5 cm von einander entfernt sein, "vorbehaltlich
der bei bereits vorhandenen Gittern zu gestattenden Ausnahmen".

§ 31. Die Finanzstrafe.
soll; andernfalls wäre ihre Erlaubnis, die Entbindung von Verbot
oder Gebot des Regulativs, die sie erteilen würde, rechtsungültig.
Denn das Regulativ ist nicht nur eine Dienstvorschrift für sie, die
lediglich im innern Verhältnis wirkte. Es hat sich an die im Gewalt-
verhältnisse stehenden Unterthanen gerichtet und diesen Befehle
erteilt; der Akt der Oberbehörde ist darin nach auſsen wirksam
geworden. Die untere Behörde kann aus eigner Kraft seine Wirkung
nicht beeinträchtigen.

Die Ermächtigung kann ihr nicht durch einfache Dienstanweisung
gegeben werden. Die bestehenden Zuständigkeiten werden durch eine
solche nicht verschoben und nach auſsen hat die Dienstanweisung
keine Wirkung. Die obere Behörde muſs entweder selbst die Erlaub-
nis erteilen, — das wäre unser voriger Fall; — oder sie muſs in
ihrem Regulativ dem Akte der unteren von vornherein Raum gelassen
haben; dann ist er durch die überwiegende Kraft ihrer eigenen Ver-
fügung nicht mehr ausgeschlossen16.

§ 31.
Die Finanzstrafe.

Die Strafe ist ein Übel, welches von der öffentlichen Gewalt auf
ein miſsbilligtes Verhalten des Unterthanen gesetzt wird.

Die Finanzgewalt verwendet sie als Mittel zum Besten der Staats-
einnahmen: ein gewisses Verhalten wird als nachteilig für die Staats-

16 Als Beispiel führen wir an die Vorschriften des Bundesrats zum Brannt-
weinsteuerges. von 1887 2, III, b u. c; Centr.Bl. 1887 S. 354: An den bezeichneten
Rohrleitungen dürfen sich keine Ventile befinden. Von diesem Verbot könnte die
Steuerbehörde nicht entbinden; thäte sie es dennoch, so verfiele der Brennerei-
besitzer, der im Vertrauen darauf die Einrichtung träfe, in Finanzstrafe. Aber
nun setzt das Regulativ hinzu: „sofern nicht durch besondere, von der Steuer-
behörde genehmigte Einrichtungen die Möglichkeit … beseitigt wird“. Das
genügt, um die Ausnahme offen zu lassen. — Ferner: alle Röhrenleitungen müssen
von bestimmter Beschaffenheit sein; bestehenden Brennereien kann die Fort-
benützung abweichender Rohre widerruflich gestattet werden. Die Gestattung hebt
das allgemeine Verbot auf; wäre sie nicht besonders vorgesehen, so bliebe das Ver-
bot trotz einer ausdrücklichen Erlaubnis der Steuerbehörde in Kraft, bände den
Brennereibesitzer und er würde haftbar sein für die Uebertretung. — Zucker-
steuerregulativ (Centr.Bl. 1888 S. 268 ff.) bestimmt zu § 12 u. 13 des Ges., die
Fenster (des Fabrikgebäudes) seien in geeigneter Weise zu vergittern; die
Gitterstäbe dürfen nicht weiter als 5 cm von einander entfernt sein, „vorbehaltlich
der bei bereits vorhandenen Gittern zu gestattenden Ausnahmen“.
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[447/0467] § 31. Die Finanzstrafe. soll; andernfalls wäre ihre Erlaubnis, die Entbindung von Verbot oder Gebot des Regulativs, die sie erteilen würde, rechtsungültig. Denn das Regulativ ist nicht nur eine Dienstvorschrift für sie, die lediglich im innern Verhältnis wirkte. Es hat sich an die im Gewalt- verhältnisse stehenden Unterthanen gerichtet und diesen Befehle erteilt; der Akt der Oberbehörde ist darin nach auſsen wirksam geworden. Die untere Behörde kann aus eigner Kraft seine Wirkung nicht beeinträchtigen. Die Ermächtigung kann ihr nicht durch einfache Dienstanweisung gegeben werden. Die bestehenden Zuständigkeiten werden durch eine solche nicht verschoben und nach auſsen hat die Dienstanweisung keine Wirkung. Die obere Behörde muſs entweder selbst die Erlaub- nis erteilen, — das wäre unser voriger Fall; — oder sie muſs in ihrem Regulativ dem Akte der unteren von vornherein Raum gelassen haben; dann ist er durch die überwiegende Kraft ihrer eigenen Ver- fügung nicht mehr ausgeschlossen 16. § 31. Die Finanzstrafe. Die Strafe ist ein Übel, welches von der öffentlichen Gewalt auf ein miſsbilligtes Verhalten des Unterthanen gesetzt wird. Die Finanzgewalt verwendet sie als Mittel zum Besten der Staats- einnahmen: ein gewisses Verhalten wird als nachteilig für die Staats- 16 Als Beispiel führen wir an die Vorschriften des Bundesrats zum Brannt- weinsteuerges. von 1887 2, III, b u. c; Centr.Bl. 1887 S. 354: An den bezeichneten Rohrleitungen dürfen sich keine Ventile befinden. Von diesem Verbot könnte die Steuerbehörde nicht entbinden; thäte sie es dennoch, so verfiele der Brennerei- besitzer, der im Vertrauen darauf die Einrichtung träfe, in Finanzstrafe. Aber nun setzt das Regulativ hinzu: „sofern nicht durch besondere, von der Steuer- behörde genehmigte Einrichtungen die Möglichkeit … beseitigt wird“. Das genügt, um die Ausnahme offen zu lassen. — Ferner: alle Röhrenleitungen müssen von bestimmter Beschaffenheit sein; bestehenden Brennereien kann die Fort- benützung abweichender Rohre widerruflich gestattet werden. Die Gestattung hebt das allgemeine Verbot auf; wäre sie nicht besonders vorgesehen, so bliebe das Ver- bot trotz einer ausdrücklichen Erlaubnis der Steuerbehörde in Kraft, bände den Brennereibesitzer und er würde haftbar sein für die Uebertretung. — Zucker- steuerregulativ (Centr.Bl. 1888 S. 268 ff.) bestimmt zu § 12 u. 13 des Ges., die Fenster (des Fabrikgebäudes) seien in geeigneter Weise zu vergittern; die Gitterstäbe dürfen nicht weiter als 5 cm von einander entfernt sein, „vorbehaltlich der bei bereits vorhandenen Gittern zu gestattenden Ausnahmen“.

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895, S. 447. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht01_1895/467>, abgerufen am 23.04.2024.