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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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Zweites Buch.

Erster Abschnitt.
Das öffentliche Sachenrecht.

§ 33.
Die Enteignung; Gliederung des Verfahrens.

Die Enteignung ist ein obrigkeitlicher Eingriff in das
Eigentum, um es dem Unterthanen ganz oder teilweise
zu entziehen zu Gunsten eines öffentlichen Unter-
nehmens
.

In dem bestimmten Rechtsinstitut, zu welchem unsere Gesetze
die Enteignung ausgebildet haben, ist sie lediglich gegen das Eigentum
an Grundstücken gerichtet. Die Inanspruchnahme beweglicher
Sachen folgt anderen Regeln1.

Nach Erwägungen der Nützlichkeit soll hier vom Eigentum des
Unterthanen genommen werden können, was erforderlich scheint. Das
öffentliche Unternehmen steht beherrschend im Mittelpunkt. Das
öffentliche Unternehmen ist ein Stück öffentlicher Verwaltung. Und

1 Seydel in Ztschft. f. Reichs- u. LandesR. III S. 232: "die kat' exokhen
so genannte Enteignungsgesetzgebung beschäftigt sich nur mit den unbeweglichen
Sachen". Ähnlich Schelcher, Rechtswirkungen d. Ent. S. 3. Man pflegt ja
häufig überall von Enteignung zu sprechen, wo der Staat etwas nimmt und dafür
entschädigt. Das sind aber ganz äußerliche Ähnlichkeiten. Es hat keinen Wert
sie zu betonen. Beispiele: Klostermann, Patentges. S. 154; Prazak, Ent.R.
S. 73 Anm. 5. Vgl. vor allem unten § 47 Note 2 u. 6.
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Zweites Buch.

Erster Abschnitt.
Das öffentliche Sachenrecht.

§ 33.
Die Enteignung; Gliederung des Verfahrens.

Die Enteignung ist ein obrigkeitlicher Eingriff in das
Eigentum, um es dem Unterthanen ganz oder teilweise
zu entziehen zu Gunsten eines öffentlichen Unter-
nehmens
.

In dem bestimmten Rechtsinstitut, zu welchem unsere Gesetze
die Enteignung ausgebildet haben, ist sie lediglich gegen das Eigentum
an Grundstücken gerichtet. Die Inanspruchnahme beweglicher
Sachen folgt anderen Regeln1.

Nach Erwägungen der Nützlichkeit soll hier vom Eigentum des
Unterthanen genommen werden können, was erforderlich scheint. Das
öffentliche Unternehmen steht beherrschend im Mittelpunkt. Das
öffentliche Unternehmen ist ein Stück öffentlicher Verwaltung. Und

1 Seydel in Ztschft. f. Reichs- u. LandesR. III S. 232: „die κατ᾽ ἐξοχήν
so genannte Enteignungsgesetzgebung beschäftigt sich nur mit den unbeweglichen
Sachen“. Ähnlich Schelcher, Rechtswirkungen d. Ent. S. 3. Man pflegt ja
häufig überall von Enteignung zu sprechen, wo der Staat etwas nimmt und dafür
entschädigt. Das sind aber ganz äußerliche Ähnlichkeiten. Es hat keinen Wert
sie zu betonen. Beispiele: Klostermann, Patentges. S. 154; Prazak, Ent.R.
S. 73 Anm. 5. Vgl. vor allem unten § 47 Note 2 u. 6.
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[[3]/0015] Zweites Buch. Erster Abschnitt. Das öffentliche Sachenrecht. § 33. Die Enteignung; Gliederung des Verfahrens. Die Enteignung ist ein obrigkeitlicher Eingriff in das Eigentum, um es dem Unterthanen ganz oder teilweise zu entziehen zu Gunsten eines öffentlichen Unter- nehmens. In dem bestimmten Rechtsinstitut, zu welchem unsere Gesetze die Enteignung ausgebildet haben, ist sie lediglich gegen das Eigentum an Grundstücken gerichtet. Die Inanspruchnahme beweglicher Sachen folgt anderen Regeln 1. Nach Erwägungen der Nützlichkeit soll hier vom Eigentum des Unterthanen genommen werden können, was erforderlich scheint. Das öffentliche Unternehmen steht beherrschend im Mittelpunkt. Das öffentliche Unternehmen ist ein Stück öffentlicher Verwaltung. Und 1 Seydel in Ztschft. f. Reichs- u. LandesR. III S. 232: „die κατ᾽ ἐξοχήν so genannte Enteignungsgesetzgebung beschäftigt sich nur mit den unbeweglichen Sachen“. Ähnlich Schelcher, Rechtswirkungen d. Ent. S. 3. Man pflegt ja häufig überall von Enteignung zu sprechen, wo der Staat etwas nimmt und dafür entschädigt. Das sind aber ganz äußerliche Ähnlichkeiten. Es hat keinen Wert sie zu betonen. Beispiele: Klostermann, Patentges. S. 154; Prazak, Ent.R. S. 73 Anm. 5. Vgl. vor allem unten § 47 Note 2 u. 6. 1*

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. [3]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/15>, abgerufen am 25.04.2024.