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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
dann die Verleihung mit dieser Schaffung des Rechtssubjektes zu
Einem; eine Kundgabe an das letztere findet nicht statt; es entsteht,
ausgestattet mit der Verleihung. Lediglich zur Benachrichtigung Dritter,
und um diesen gegenüber wirksam zu sein, wird sie veröffentlicht.24

§ 50.
Fortsetzung; Rechte und Pflichten des beliehenen Unternehmers.

Das Rechtsgeschäft der Verleihung begründet für den beliehenen
Unternehmer Rechte und Verbindlichkeiten gegenüber dem Verleihenden.
Das Genauere bestimmt der Inhalt des Verleihungsaktes.

Für gewisse Arten von Verleihungen hat das Gesetz allgemeine
Ordnungen aufgestellt. Dies ist vor allem für Eisenbahnkonzessionen
geschehen durch die sogenannten Eisenbahngesetze. Es hat verschiedene
Bedeutung.

Vorschriften über das Verfahren bei der Verleihung und bei
Geltendmachung der Rechte des Staates daraus, sowie für die Ordnung
der beteiligten Behörden, also alle Formvorschriften im weitesten
Sinne, sind in erster Linie den Behörden selbst gegeben, können also
nicht geändert werden; das Gesetz ist insoweit einfach zu vollziehen
nach den allgemeinen Grundsätzen über seine bindende Kraft.

Vorschriften über das Verhältnis des Beliehenen zum Staate,
eigentliche Konzessionsbedingungen, welche das Gesetz auf-
stellt, haben im Zweifel nur die Bedeutung des nachgiebigen Rechts.
Das Gesetz will nur gelten, soweit der Verleihungsakt nicht Ab-
weichendes bestimmt durch seinen Wortlaut oder durch Bezugnahme
auf vorausgehende Abmachungen. Es schafft, wie beim civilrechtlichen
Rechtsgeschäft, stillschweigenden Inhalt des Aktes.

Die Gesetze enthalten aber unter diesen Konzessionsbedingungen
auch Bestimmungen über besondere Befugnisse und Gewalten öffentlich-
rechtlicher Art, welche dem Beliehenen zustehen sollen Dritten gegen-
über: Enteignung, Abgabenerhebung, Polizei u. s. w. Diese bedeuten

24 So bei den älteren Eisenbahn-Aktiengesellschaften, welche der staatlichen
Genehmigung bedurften; vgl. z. B. die "Konzessions- und Bestätigungsurkunde"
der Köln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft in Preuß. Ges.samml. 1844 n. 3. Scharf
erscheint diese Form namentlich da, wo das zu verleihende Unternehmen durch
einen gesetzlichen Einzelakt besonders gestaltet und mit einer in Aussicht ge-
nommenen Aktiengesellschaft im voraus verknüpft wird. So Bayr. Ges. v. 1. Juli
1834, II wegen des Ludwigs-Donau-Main-Kanals und vor allem Reichsbankges. v.
14. März 1875 § 12.

Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
dann die Verleihung mit dieser Schaffung des Rechtssubjektes zu
Einem; eine Kundgabe an das letztere findet nicht statt; es entsteht,
ausgestattet mit der Verleihung. Lediglich zur Benachrichtigung Dritter,
und um diesen gegenüber wirksam zu sein, wird sie veröffentlicht.24

§ 50.
Fortsetzung; Rechte und Pflichten des beliehenen Unternehmers.

Das Rechtsgeschäft der Verleihung begründet für den beliehenen
Unternehmer Rechte und Verbindlichkeiten gegenüber dem Verleihenden.
Das Genauere bestimmt der Inhalt des Verleihungsaktes.

Für gewisse Arten von Verleihungen hat das Gesetz allgemeine
Ordnungen aufgestellt. Dies ist vor allem für Eisenbahnkonzessionen
geschehen durch die sogenannten Eisenbahngesetze. Es hat verschiedene
Bedeutung.

Vorschriften über das Verfahren bei der Verleihung und bei
Geltendmachung der Rechte des Staates daraus, sowie für die Ordnung
der beteiligten Behörden, also alle Formvorschriften im weitesten
Sinne, sind in erster Linie den Behörden selbst gegeben, können also
nicht geändert werden; das Gesetz ist insoweit einfach zu vollziehen
nach den allgemeinen Grundsätzen über seine bindende Kraft.

Vorschriften über das Verhältnis des Beliehenen zum Staate,
eigentliche Konzessionsbedingungen, welche das Gesetz auf-
stellt, haben im Zweifel nur die Bedeutung des nachgiebigen Rechts.
Das Gesetz will nur gelten, soweit der Verleihungsakt nicht Ab-
weichendes bestimmt durch seinen Wortlaut oder durch Bezugnahme
auf vorausgehende Abmachungen. Es schafft, wie beim civilrechtlichen
Rechtsgeschäft, stillschweigenden Inhalt des Aktes.

Die Gesetze enthalten aber unter diesen Konzessionsbedingungen
auch Bestimmungen über besondere Befugnisse und Gewalten öffentlich-
rechtlicher Art, welche dem Beliehenen zustehen sollen Dritten gegen-
über: Enteignung, Abgabenerhebung, Polizei u. s. w. Diese bedeuten

24 So bei den älteren Eisenbahn-Aktiengesellschaften, welche der staatlichen
Genehmigung bedurften; vgl. z. B. die „Konzessions- und Bestätigungsurkunde“
der Köln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft in Preuß. Ges.samml. 1844 n. 3. Scharf
erscheint diese Form namentlich da, wo das zu verleihende Unternehmen durch
einen gesetzlichen Einzelakt besonders gestaltet und mit einer in Aussicht ge-
nommenen Aktiengesellschaft im voraus verknüpft wird. So Bayr. Ges. v. 1. Juli
1834, II wegen des Ludwigs-Donau-Main-Kanals und vor allem Reichsbankges. v.
14. März 1875 § 12.
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[308/0320] Recht der besonderen Schuldverhältnisse. dann die Verleihung mit dieser Schaffung des Rechtssubjektes zu Einem; eine Kundgabe an das letztere findet nicht statt; es entsteht, ausgestattet mit der Verleihung. Lediglich zur Benachrichtigung Dritter, und um diesen gegenüber wirksam zu sein, wird sie veröffentlicht. 24 § 50. Fortsetzung; Rechte und Pflichten des beliehenen Unternehmers. Das Rechtsgeschäft der Verleihung begründet für den beliehenen Unternehmer Rechte und Verbindlichkeiten gegenüber dem Verleihenden. Das Genauere bestimmt der Inhalt des Verleihungsaktes. Für gewisse Arten von Verleihungen hat das Gesetz allgemeine Ordnungen aufgestellt. Dies ist vor allem für Eisenbahnkonzessionen geschehen durch die sogenannten Eisenbahngesetze. Es hat verschiedene Bedeutung. Vorschriften über das Verfahren bei der Verleihung und bei Geltendmachung der Rechte des Staates daraus, sowie für die Ordnung der beteiligten Behörden, also alle Formvorschriften im weitesten Sinne, sind in erster Linie den Behörden selbst gegeben, können also nicht geändert werden; das Gesetz ist insoweit einfach zu vollziehen nach den allgemeinen Grundsätzen über seine bindende Kraft. Vorschriften über das Verhältnis des Beliehenen zum Staate, eigentliche Konzessionsbedingungen, welche das Gesetz auf- stellt, haben im Zweifel nur die Bedeutung des nachgiebigen Rechts. Das Gesetz will nur gelten, soweit der Verleihungsakt nicht Ab- weichendes bestimmt durch seinen Wortlaut oder durch Bezugnahme auf vorausgehende Abmachungen. Es schafft, wie beim civilrechtlichen Rechtsgeschäft, stillschweigenden Inhalt des Aktes. Die Gesetze enthalten aber unter diesen Konzessionsbedingungen auch Bestimmungen über besondere Befugnisse und Gewalten öffentlich- rechtlicher Art, welche dem Beliehenen zustehen sollen Dritten gegen- über: Enteignung, Abgabenerhebung, Polizei u. s. w. Diese bedeuten 24 So bei den älteren Eisenbahn-Aktiengesellschaften, welche der staatlichen Genehmigung bedurften; vgl. z. B. die „Konzessions- und Bestätigungsurkunde“ der Köln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft in Preuß. Ges.samml. 1844 n. 3. Scharf erscheint diese Form namentlich da, wo das zu verleihende Unternehmen durch einen gesetzlichen Einzelakt besonders gestaltet und mit einer in Aussicht ge- nommenen Aktiengesellschaft im voraus verknüpft wird. So Bayr. Ges. v. 1. Juli 1834, II wegen des Ludwigs-Donau-Main-Kanals und vor allem Reichsbankges. v. 14. März 1875 § 12.

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 308. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/320>, abgerufen am 20.04.2024.