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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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Recht der besonderen Schuldverhältnisse.

2. Die Erfüllung der Lastpflicht, ob freiwillig oder gezwungen,
kann die Entstehung eines Entschädigungsanspruches zur
Folge haben. Es sind natürlich nur die Regeln der öffentlich-
rechtlichen Entschädigung, die hier in Betracht kommen. Alles hängt
also davon ab, ob die Leistung als ein besonderes Opfer im Sinne
dieses Rechtsinstituts anzusehen ist. Das trifft jedenfalls dann nicht
zu, wenn geordnete Lasten lediglich an Stelle einer steuerlichen Geld-
leistungspflicht Naturalleistungen einfordern. Der Ausgleich findet sich
hier, wie bei der Steuer, im allgemeinen Zweck der Last und im
Ganzen der öffentlichen Auflage.

Aber auch wo der Zufall entscheidet, welchen Einzelnen oder
welche Gruppe von Einzelnen die Last trifft, verschwindet der Gedanke
eines Opfers möglicherweise hinter dem eigenen Interesse, das durch
die Leistung mit geschützt wird. So bei der Arbeitsleistung der be-
drohten Gegend zum Deichschutz oder der Ortsbewohner zur Be-
kämpfung der Feuersbrunst, desgleichen bei der Feuerwehrdienstpflicht.

Bei Militärlasten und Gerichtslasten ist das Verfahren zur Ge-
währung der Entschädigung und das Maß derselben meist besonders
geordnet20. Im übrigen werden die allgemeinen Grundsätze über die
öffentlichrechtliche Entschädigung auch hier maßgebend sein.

§ 48.
Fortsetzung; Vorzugslasten und Verbandlasten.

Öffentliche Lasten können dem Einzelnen in der Art auferlegt
sein, daß der Zusammenhang mit dem bestimmten öffentlichen Unter-
nehmen in der Rechtsform der Auflage selbst hervortritt. Die Last
wahrt dann ihre Eigenart gegenüber der Steuer schon dadurch und
ist zum Unterschied von der gemeinen Last denkbar mit einem Inhalt
der Leistung, der sonst mit dem der Steuer übereinstimmte, mit einer

sie geschieht zum Verbrauch der Sachen und endgültig, vermag kein Eigentum zu
begründen. Wie sollte sie auch? Das giebt noch einen bedeutsamen Unterschied.
20 Die ältere Auffassung sieht in allen diesen Dingen civilrechtliche An-
sprüche, die sie sich allerdings nicht recht zu erklären weiß. So C.C.H. 11. Mai
1861 (J.M.Bl. 1862 S. 44) und 8. Dez. 1865 (J.M.Bl. 1866 S. 98). Danach ist die
Servisvergütung "privatrechtlicher Natur und bloß an Stelle eines Kontraktes
durch das Gesetz festgesetzt". Es müßte wohl heißen: an Stelle der Hälfte eines
Kontraktes; denn die andere Hälfte bildet die Quartierleistung, die ihrerseits ja
auch kontraktlich bedungen sein könnte und nur "an Stelle eines Kontraktes durch
das Gesetz festgesetzt ist". Hoffentlich ist die Zeit solcher juristischer Ungeheuer
jetzt vorüber.
Recht der besonderen Schuldverhältnisse.

2. Die Erfüllung der Lastpflicht, ob freiwillig oder gezwungen,
kann die Entstehung eines Entschädigungsanspruches zur
Folge haben. Es sind natürlich nur die Regeln der öffentlich-
rechtlichen Entschädigung, die hier in Betracht kommen. Alles hängt
also davon ab, ob die Leistung als ein besonderes Opfer im Sinne
dieses Rechtsinstituts anzusehen ist. Das trifft jedenfalls dann nicht
zu, wenn geordnete Lasten lediglich an Stelle einer steuerlichen Geld-
leistungspflicht Naturalleistungen einfordern. Der Ausgleich findet sich
hier, wie bei der Steuer, im allgemeinen Zweck der Last und im
Ganzen der öffentlichen Auflage.

Aber auch wo der Zufall entscheidet, welchen Einzelnen oder
welche Gruppe von Einzelnen die Last trifft, verschwindet der Gedanke
eines Opfers möglicherweise hinter dem eigenen Interesse, das durch
die Leistung mit geschützt wird. So bei der Arbeitsleistung der be-
drohten Gegend zum Deichschutz oder der Ortsbewohner zur Be-
kämpfung der Feuersbrunst, desgleichen bei der Feuerwehrdienstpflicht.

Bei Militärlasten und Gerichtslasten ist das Verfahren zur Ge-
währung der Entschädigung und das Maß derselben meist besonders
geordnet20. Im übrigen werden die allgemeinen Grundsätze über die
öffentlichrechtliche Entschädigung auch hier maßgebend sein.

§ 48.
Fortsetzung; Vorzugslasten und Verbandlasten.

Öffentliche Lasten können dem Einzelnen in der Art auferlegt
sein, daß der Zusammenhang mit dem bestimmten öffentlichen Unter-
nehmen in der Rechtsform der Auflage selbst hervortritt. Die Last
wahrt dann ihre Eigenart gegenüber der Steuer schon dadurch und
ist zum Unterschied von der gemeinen Last denkbar mit einem Inhalt
der Leistung, der sonst mit dem der Steuer übereinstimmte, mit einer

sie geschieht zum Verbrauch der Sachen und endgültig, vermag kein Eigentum zu
begründen. Wie sollte sie auch? Das giebt noch einen bedeutsamen Unterschied.
20 Die ältere Auffassung sieht in allen diesen Dingen civilrechtliche An-
sprüche, die sie sich allerdings nicht recht zu erklären weiß. So C.C.H. 11. Mai
1861 (J.M.Bl. 1862 S. 44) und 8. Dez. 1865 (J.M.Bl. 1866 S. 98). Danach ist die
Servisvergütung „privatrechtlicher Natur und bloß an Stelle eines Kontraktes
durch das Gesetz festgesetzt“. Es müßte wohl heißen: an Stelle der Hälfte eines
Kontraktes; denn die andere Hälfte bildet die Quartierleistung, die ihrerseits ja
auch kontraktlich bedungen sein könnte und nur „an Stelle eines Kontraktes durch
das Gesetz festgesetzt ist“. Hoffentlich ist die Zeit solcher juristischer Ungeheuer
jetzt vorüber.
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[276/0288] Recht der besonderen Schuldverhältnisse. 2. Die Erfüllung der Lastpflicht, ob freiwillig oder gezwungen, kann die Entstehung eines Entschädigungsanspruches zur Folge haben. Es sind natürlich nur die Regeln der öffentlich- rechtlichen Entschädigung, die hier in Betracht kommen. Alles hängt also davon ab, ob die Leistung als ein besonderes Opfer im Sinne dieses Rechtsinstituts anzusehen ist. Das trifft jedenfalls dann nicht zu, wenn geordnete Lasten lediglich an Stelle einer steuerlichen Geld- leistungspflicht Naturalleistungen einfordern. Der Ausgleich findet sich hier, wie bei der Steuer, im allgemeinen Zweck der Last und im Ganzen der öffentlichen Auflage. Aber auch wo der Zufall entscheidet, welchen Einzelnen oder welche Gruppe von Einzelnen die Last trifft, verschwindet der Gedanke eines Opfers möglicherweise hinter dem eigenen Interesse, das durch die Leistung mit geschützt wird. So bei der Arbeitsleistung der be- drohten Gegend zum Deichschutz oder der Ortsbewohner zur Be- kämpfung der Feuersbrunst, desgleichen bei der Feuerwehrdienstpflicht. Bei Militärlasten und Gerichtslasten ist das Verfahren zur Ge- währung der Entschädigung und das Maß derselben meist besonders geordnet 20. Im übrigen werden die allgemeinen Grundsätze über die öffentlichrechtliche Entschädigung auch hier maßgebend sein. § 48. Fortsetzung; Vorzugslasten und Verbandlasten. Öffentliche Lasten können dem Einzelnen in der Art auferlegt sein, daß der Zusammenhang mit dem bestimmten öffentlichen Unter- nehmen in der Rechtsform der Auflage selbst hervortritt. Die Last wahrt dann ihre Eigenart gegenüber der Steuer schon dadurch und ist zum Unterschied von der gemeinen Last denkbar mit einem Inhalt der Leistung, der sonst mit dem der Steuer übereinstimmte, mit einer 19 20 Die ältere Auffassung sieht in allen diesen Dingen civilrechtliche An- sprüche, die sie sich allerdings nicht recht zu erklären weiß. So C.C.H. 11. Mai 1861 (J.M.Bl. 1862 S. 44) und 8. Dez. 1865 (J.M.Bl. 1866 S. 98). Danach ist die Servisvergütung „privatrechtlicher Natur und bloß an Stelle eines Kontraktes durch das Gesetz festgesetzt“. Es müßte wohl heißen: an Stelle der Hälfte eines Kontraktes; denn die andere Hälfte bildet die Quartierleistung, die ihrerseits ja auch kontraktlich bedungen sein könnte und nur „an Stelle eines Kontraktes durch das Gesetz festgesetzt ist“. Hoffentlich ist die Zeit solcher juristischer Ungeheuer jetzt vorüber. 19 sie geschieht zum Verbrauch der Sachen und endgültig, vermag kein Eigentum zu begründen. Wie sollte sie auch? Das giebt noch einen bedeutsamen Unterschied.

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 276. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/288>, abgerufen am 20.04.2024.