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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
auferlegt, so vermag es eine dafür zu gewährende Entschädigung aus-
zuschließen. Es ist Auslegungsfrage, ob es das gewollt hat1.

2. Wenn das Gesetz einen schädigenden Eingriff macht durch
Rechtssatz, ohne Entschädigung besonders zuzusichern, so ist
solche von selbst nicht geschuldet. Der Rechtssatz trifft allerdings
den Kreis der Einzelnen, die er trifft, gleichmäßig; er könnte ihn
deshalb doch ungleich belasten gegenüber den nicht darin Begriffenen.
Aber nach feststehender Auffassung wird angenommen, daß dies nicht
der Fall sei, die Belastung durch Rechtssatz vielmehr immer ihren
Ausgleich in irgend einer Weise finde2. Das hängt nicht an der
"formellen Gesetzeskraft", sondern ist allen Arten von Rechts-
sätzen, auch den auf Verordnung und Statut beruhenden, ge-
meinsam.

3. Der nicht entschädigende Rechtssatz deckt auch, was zu seiner
einfachen Anwendung und Durchführung geschieht: der Schade ist
durch ihn schon geschehen und die Frage seiner Vergütbarkeit er-
ledigt3. Das gilt nicht für Rechtssätze, welche nur eine mehr oder
weniger bestimmte Ermächtigung für die Behörden geben, im
Einzelfalle etwas aufzulegen oder in Anspruch zu nehmen. Hier wird
das Opfer erst zugemutet durch den Einzelakt, der auf Grund des
Rechtssatzes vorgenommen wird, und für diesen gelten die gewöhn-
lichen Grundsätze.

II. Die Entschädigungspflicht kann bedingt sein durch die
Rechtswidrigkeit der Amtshandlung, die den Schaden ver-
ursacht hat.

Soweit der Staat privatwirtschaftlich auftritt, haftet er wie ein
anderer Auftraggeber für seine Diener nach den Regeln des Civilrechts
(Bd. I § 17, III). Darauf haben wir hier nicht mehr zurückzukommen.
Es handelt sich für uns nur um Vergütung solcher Schädigungen, bei

1 Mittermaier in Arch. f. civ. Pr. IV S. 330.
2 Darüber die Ausführungen der Preuß. Kab.Ordre v. 4. Dez. 1831, den
Rechtsweg über Hoheitsrechte betr. Das Hauptbeispiel bietet die rechtssatzmäßige
Auferlegung von Grunddienstbarkeiten des öffentlichen Rechts; O.V.G. 15. Nov.
1850 (Samml. 20 S. 103); Ducrocq, droit adm. n. 297.
3 Keine Entschädigung wird geschuldet für die einfache Durchführung des
gesetzlichen Verbotes von Gemeindekirchhöfen innerhalb der Stadt: O.Tr. 19. Juni
1863 (Str. 50 S. 139). Ebenso O.Tr. 8. Febr. 1856 (Str. 19 S. 351) im Falle der
Wegräumung von Bauwerken auf öffentlicher Straße (Berliner Fleischer-Scharren),
deren Recht gemäß den Bestimmungen einer Verordnung verwirkt ist.

Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
auferlegt, so vermag es eine dafür zu gewährende Entschädigung aus-
zuschließen. Es ist Auslegungsfrage, ob es das gewollt hat1.

2. Wenn das Gesetz einen schädigenden Eingriff macht durch
Rechtssatz, ohne Entschädigung besonders zuzusichern, so ist
solche von selbst nicht geschuldet. Der Rechtssatz trifft allerdings
den Kreis der Einzelnen, die er trifft, gleichmäßig; er könnte ihn
deshalb doch ungleich belasten gegenüber den nicht darin Begriffenen.
Aber nach feststehender Auffassung wird angenommen, daß dies nicht
der Fall sei, die Belastung durch Rechtssatz vielmehr immer ihren
Ausgleich in irgend einer Weise finde2. Das hängt nicht an der
„formellen Gesetzeskraft“, sondern ist allen Arten von Rechts-
sätzen, auch den auf Verordnung und Statut beruhenden, ge-
meinsam.

3. Der nicht entschädigende Rechtssatz deckt auch, was zu seiner
einfachen Anwendung und Durchführung geschieht: der Schade ist
durch ihn schon geschehen und die Frage seiner Vergütbarkeit er-
ledigt3. Das gilt nicht für Rechtssätze, welche nur eine mehr oder
weniger bestimmte Ermächtigung für die Behörden geben, im
Einzelfalle etwas aufzulegen oder in Anspruch zu nehmen. Hier wird
das Opfer erst zugemutet durch den Einzelakt, der auf Grund des
Rechtssatzes vorgenommen wird, und für diesen gelten die gewöhn-
lichen Grundsätze.

II. Die Entschädigungspflicht kann bedingt sein durch die
Rechtswidrigkeit der Amtshandlung, die den Schaden ver-
ursacht hat.

Soweit der Staat privatwirtschaftlich auftritt, haftet er wie ein
anderer Auftraggeber für seine Diener nach den Regeln des Civilrechts
(Bd. I § 17, III). Darauf haben wir hier nicht mehr zurückzukommen.
Es handelt sich für uns nur um Vergütung solcher Schädigungen, bei

1 Mittermaier in Arch. f. civ. Pr. IV S. 330.
2 Darüber die Ausführungen der Preuß. Kab.Ordre v. 4. Dez. 1831, den
Rechtsweg über Hoheitsrechte betr. Das Hauptbeispiel bietet die rechtssatzmäßige
Auferlegung von Grunddienstbarkeiten des öffentlichen Rechts; O.V.G. 15. Nov.
1850 (Samml. 20 S. 103); Ducrocq, droit adm. n. 297.
3 Keine Entschädigung wird geschuldet für die einfache Durchführung des
gesetzlichen Verbotes von Gemeindekirchhöfen innerhalb der Stadt: O.Tr. 19. Juni
1863 (Str. 50 S. 139). Ebenso O.Tr. 8. Febr. 1856 (Str. 19 S. 351) im Falle der
Wegräumung von Bauwerken auf öffentlicher Straße (Berliner Fleischer-Scharren),
deren Recht gemäß den Bestimmungen einer Verordnung verwirkt ist.
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[358/0370] Recht der besonderen Schuldverhältnisse. auferlegt, so vermag es eine dafür zu gewährende Entschädigung aus- zuschließen. Es ist Auslegungsfrage, ob es das gewollt hat 1. 2. Wenn das Gesetz einen schädigenden Eingriff macht durch Rechtssatz, ohne Entschädigung besonders zuzusichern, so ist solche von selbst nicht geschuldet. Der Rechtssatz trifft allerdings den Kreis der Einzelnen, die er trifft, gleichmäßig; er könnte ihn deshalb doch ungleich belasten gegenüber den nicht darin Begriffenen. Aber nach feststehender Auffassung wird angenommen, daß dies nicht der Fall sei, die Belastung durch Rechtssatz vielmehr immer ihren Ausgleich in irgend einer Weise finde 2. Das hängt nicht an der „formellen Gesetzeskraft“, sondern ist allen Arten von Rechts- sätzen, auch den auf Verordnung und Statut beruhenden, ge- meinsam. 3. Der nicht entschädigende Rechtssatz deckt auch, was zu seiner einfachen Anwendung und Durchführung geschieht: der Schade ist durch ihn schon geschehen und die Frage seiner Vergütbarkeit er- ledigt 3. Das gilt nicht für Rechtssätze, welche nur eine mehr oder weniger bestimmte Ermächtigung für die Behörden geben, im Einzelfalle etwas aufzulegen oder in Anspruch zu nehmen. Hier wird das Opfer erst zugemutet durch den Einzelakt, der auf Grund des Rechtssatzes vorgenommen wird, und für diesen gelten die gewöhn- lichen Grundsätze. II. Die Entschädigungspflicht kann bedingt sein durch die Rechtswidrigkeit der Amtshandlung, die den Schaden ver- ursacht hat. Soweit der Staat privatwirtschaftlich auftritt, haftet er wie ein anderer Auftraggeber für seine Diener nach den Regeln des Civilrechts (Bd. I § 17, III). Darauf haben wir hier nicht mehr zurückzukommen. Es handelt sich für uns nur um Vergütung solcher Schädigungen, bei 1 Mittermaier in Arch. f. civ. Pr. IV S. 330. 2 Darüber die Ausführungen der Preuß. Kab.Ordre v. 4. Dez. 1831, den Rechtsweg über Hoheitsrechte betr. Das Hauptbeispiel bietet die rechtssatzmäßige Auferlegung von Grunddienstbarkeiten des öffentlichen Rechts; O.V.G. 15. Nov. 1850 (Samml. 20 S. 103); Ducrocq, droit adm. n. 297. 3 Keine Entschädigung wird geschuldet für die einfache Durchführung des gesetzlichen Verbotes von Gemeindekirchhöfen innerhalb der Stadt: O.Tr. 19. Juni 1863 (Str. 50 S. 139). Ebenso O.Tr. 8. Febr. 1856 (Str. 19 S. 351) im Falle der Wegräumung von Bauwerken auf öffentlicher Straße (Berliner Fleischer-Scharren), deren Recht gemäß den Bestimmungen einer Verordnung verwirkt ist.

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 358. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/370>, abgerufen am 25.04.2024.