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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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Das Recht der juristischen Personen.
darin begründeten wesentlichen Bedeutung des Gebietes. Bei Ver-
einigung und Einverleibung tritt das nicht hervor; es wird schlechthin
alles gemeinschaftlich. Bei der Teilung und Abzweigung dagegen wird
alles Vermögen, das eine bestimmte Gebietszugehörigkeit hat, der
entsprechenden Gebietskörperschaft zufallen: liegendes Gut und sein
Zubehör und alles, was mit einem bestimmten Betriebssitze verbunden
ist. Sonstiges Vermögen ist zu teilen; die beiderseitigen Bevölkerungs-
zahlen geben den natürlichen Maßstab dafür. Bei bloßen Gebiets-
veränderungen endlich geht nur das gebietszugehörige Gut mit über
und das andere bleibt unberührt30.


30 Die Lehre vom öffentlichen Eigentum hat hierfür bereits Beispiele ge-
bracht; vgl. oben S. 97 Note 14.

Das Recht der juristischen Personen.
darin begründeten wesentlichen Bedeutung des Gebietes. Bei Ver-
einigung und Einverleibung tritt das nicht hervor; es wird schlechthin
alles gemeinschaftlich. Bei der Teilung und Abzweigung dagegen wird
alles Vermögen, das eine bestimmte Gebietszugehörigkeit hat, der
entsprechenden Gebietskörperschaft zufallen: liegendes Gut und sein
Zubehör und alles, was mit einem bestimmten Betriebssitze verbunden
ist. Sonstiges Vermögen ist zu teilen; die beiderseitigen Bevölkerungs-
zahlen geben den natürlichen Maßstab dafür. Bei bloßen Gebiets-
veränderungen endlich geht nur das gebietszugehörige Gut mit über
und das andere bleibt unberührt30.


30 Die Lehre vom öffentlichen Eigentum hat hierfür bereits Beispiele ge-
bracht; vgl. oben S. 97 Note 14.
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[452/0464] Das Recht der juristischen Personen. darin begründeten wesentlichen Bedeutung des Gebietes. Bei Ver- einigung und Einverleibung tritt das nicht hervor; es wird schlechthin alles gemeinschaftlich. Bei der Teilung und Abzweigung dagegen wird alles Vermögen, das eine bestimmte Gebietszugehörigkeit hat, der entsprechenden Gebietskörperschaft zufallen: liegendes Gut und sein Zubehör und alles, was mit einem bestimmten Betriebssitze verbunden ist. Sonstiges Vermögen ist zu teilen; die beiderseitigen Bevölkerungs- zahlen geben den natürlichen Maßstab dafür. Bei bloßen Gebiets- veränderungen endlich geht nur das gebietszugehörige Gut mit über und das andere bleibt unberührt 30. 30 Die Lehre vom öffentlichen Eigentum hat hierfür bereits Beispiele ge- bracht; vgl. oben S. 97 Note 14.

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 452. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/464>, abgerufen am 28.03.2024.