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Menger, Carl: Grundsätze der Volkswirthschaftslehre. Wien, 1871.

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Die Gesetze, nach welchen sich der Werth der Güter regelt.
wo der Werth in Frage ist, welchen complementäre Quantitäten
von Gütern höherer Ordnung für uns mit Rücksicht auf die Ge-
genwart haben, ist demnach allerdings der voraussichtliche
Werth des entsprechenden Productes massgebend für den Werth
der Gesammtheit derselben, aber doch nur unter der Voraus-
setzung, dass in diesem letztern auch der Werth der Unterneh-
merthätigkeit mit inbegriffen ist.

Fassen wir das hier Gesagte zusammen, so ergibt sich,
dass der Werth, welchen die Gesammtheit der zur Hervor-
bringung eines Gutes niederer, beziehungsweise erster Ordnung
erforderlichen complementären Quantitäten von Gütern höherer
Ordnung, (also die Gesammtheit von Rohstoffen, Arbeitsleistungen,
Benützungen von Grundstücken, Maschinen, Werkzeugen etc.,)
für uns mit Rücksicht auf die Gegenwart hat, sein Mass in dem
voraussichtlichen Werthe des entsprechenden Productes findet,
zu den erstern indess nicht bloss die zur technischen Production
erforderlichen Güter höherer Ordnung, sondern auch die Capitals-
nutzungen und die Unternehmerthätigkeit gerechnet werden
müssen, indem diese letzteren eben so unausweichliche Vor-
bedingungen jeder ökonomischen Gütererzeugung sind, als die
obigen technischen Erfordernisse derselben, und desshalb der
Werth, welchen die technischen Elemente der Production an und für
sich mit Rücksicht auf die Gegenwart haben, nicht gleich dem
ganzen voraussichtlichen Werthe des Productes ist, sondern sich
stets in solcher Weise regelt, dass zugleich eine Marge für den
Werth der Capitalbenützung und der Unternehmerthätigkeit
offen bleibt.

d) Ueber den Werth, welchen die einzelnen Güter höherer Ordnung für uns haben.

Wir haben gesehen, dass der Werth eines concreten Gutes,
beziehungsweise einer concreten Güterquantität, für das wirth-
schaftende Subject, das darüber verfügt, gleich ist der Bedeutung
jener Bedürfnissbefriedigungen, welche das erstere entbehren
müsste, wofern es über das betreffende Gut, beziehungsweise die
betreffende Güterquantität, nicht zu verfügen vermöchte, und wir
könnten ohne Schwierigkeit zum Schlusse gelangen, dass auch
bei Gütern höherer Ordnung der Werth einer jeden Theil-
quantität derselben gleich der Bedeutung ist, welche jene Be-

Die Gesetze, nach welchen sich der Werth der Güter regelt.
wo der Werth in Frage ist, welchen complementäre Quantitäten
von Gütern höherer Ordnung für uns mit Rücksicht auf die Ge-
genwart haben, ist demnach allerdings der voraussichtliche
Werth des entsprechenden Productes massgebend für den Werth
der Gesammtheit derselben, aber doch nur unter der Voraus-
setzung, dass in diesem letztern auch der Werth der Unterneh-
merthätigkeit mit inbegriffen ist.

Fassen wir das hier Gesagte zusammen, so ergibt sich,
dass der Werth, welchen die Gesammtheit der zur Hervor-
bringung eines Gutes niederer, beziehungsweise erster Ordnung
erforderlichen complementären Quantitäten von Gütern höherer
Ordnung, (also die Gesammtheit von Rohstoffen, Arbeitsleistungen,
Benützungen von Grundstücken, Maschinen, Werkzeugen etc.,)
für uns mit Rücksicht auf die Gegenwart hat, sein Mass in dem
voraussichtlichen Werthe des entsprechenden Productes findet,
zu den erstern indess nicht bloss die zur technischen Production
erforderlichen Güter höherer Ordnung, sondern auch die Capitals-
nutzungen und die Unternehmerthätigkeit gerechnet werden
müssen, indem diese letzteren eben so unausweichliche Vor-
bedingungen jeder ökonomischen Gütererzeugung sind, als die
obigen technischen Erfordernisse derselben, und desshalb der
Werth, welchen die technischen Elemente der Production an und für
sich mit Rücksicht auf die Gegenwart haben, nicht gleich dem
ganzen voraussichtlichen Werthe des Productes ist, sondern sich
stets in solcher Weise regelt, dass zugleich eine Marge für den
Werth der Capitalbenützung und der Unternehmerthätigkeit
offen bleibt.

d) Ueber den Werth, welchen die einzelnen Güter höherer Ordnung für uns haben.

Wir haben gesehen, dass der Werth eines concreten Gutes,
beziehungsweise einer concreten Güterquantität, für das wirth-
schaftende Subject, das darüber verfügt, gleich ist der Bedeutung
jener Bedürfnissbefriedigungen, welche das erstere entbehren
müsste, wofern es über das betreffende Gut, beziehungsweise die
betreffende Güterquantität, nicht zu verfügen vermöchte, und wir
könnten ohne Schwierigkeit zum Schlusse gelangen, dass auch
bei Gütern höherer Ordnung der Werth einer jeden Theil-
quantität derselben gleich der Bedeutung ist, welche jene Be-

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[138/0156] Die Gesetze, nach welchen sich der Werth der Güter regelt. wo der Werth in Frage ist, welchen complementäre Quantitäten von Gütern höherer Ordnung für uns mit Rücksicht auf die Ge- genwart haben, ist demnach allerdings der voraussichtliche Werth des entsprechenden Productes massgebend für den Werth der Gesammtheit derselben, aber doch nur unter der Voraus- setzung, dass in diesem letztern auch der Werth der Unterneh- merthätigkeit mit inbegriffen ist. Fassen wir das hier Gesagte zusammen, so ergibt sich, dass der Werth, welchen die Gesammtheit der zur Hervor- bringung eines Gutes niederer, beziehungsweise erster Ordnung erforderlichen complementären Quantitäten von Gütern höherer Ordnung, (also die Gesammtheit von Rohstoffen, Arbeitsleistungen, Benützungen von Grundstücken, Maschinen, Werkzeugen etc.,) für uns mit Rücksicht auf die Gegenwart hat, sein Mass in dem voraussichtlichen Werthe des entsprechenden Productes findet, zu den erstern indess nicht bloss die zur technischen Production erforderlichen Güter höherer Ordnung, sondern auch die Capitals- nutzungen und die Unternehmerthätigkeit gerechnet werden müssen, indem diese letzteren eben so unausweichliche Vor- bedingungen jeder ökonomischen Gütererzeugung sind, als die obigen technischen Erfordernisse derselben, und desshalb der Werth, welchen die technischen Elemente der Production an und für sich mit Rücksicht auf die Gegenwart haben, nicht gleich dem ganzen voraussichtlichen Werthe des Productes ist, sondern sich stets in solcher Weise regelt, dass zugleich eine Marge für den Werth der Capitalbenützung und der Unternehmerthätigkeit offen bleibt. d) Ueber den Werth, welchen die einzelnen Güter höherer Ordnung für uns haben. Wir haben gesehen, dass der Werth eines concreten Gutes, beziehungsweise einer concreten Güterquantität, für das wirth- schaftende Subject, das darüber verfügt, gleich ist der Bedeutung jener Bedürfnissbefriedigungen, welche das erstere entbehren müsste, wofern es über das betreffende Gut, beziehungsweise die betreffende Güterquantität, nicht zu verfügen vermöchte, und wir könnten ohne Schwierigkeit zum Schlusse gelangen, dass auch bei Gütern höherer Ordnung der Werth einer jeden Theil- quantität derselben gleich der Bedeutung ist, welche jene Be-

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Zitationshilfe: Menger, Carl: Grundsätze der Volkswirthschaftslehre. Wien, 1871, S. 138. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/menger_volkswirtschaftslehre_1871/156>, abgerufen am 18.04.2024.