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Menger, Carl: Grundsätze der Volkswirthschaftslehre. Wien, 1871.

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Die Preisbildung im Monopolhandel.
und findet die in die Hände jedes einzelnen dieser Concurrenten
übergehende Quantität des Monopolgutes ihr Mass in jener
Quantität, rücksichtlich welcher für das betreffende Subject bei
den vom Monopolisten fixirten Preisen die Grundlagen zu
ökonomischen Tauschoperationen vorhanden sind.

3. Je höher der Preis einer Masseinheit des Monopolgutes
vom Monopolisten fixirt wird, um so zahlreichere Schichten von
Concurrenten um das Monopolgut werden von dem Erwerbe von
Quantitäten desselben ausgeschlossen, um so unvollständiger ist
die Versorgung der übrigen Schichten der Bevölkerung mit dem
Monopolgute, um so geringer der Absatz des Monopolisten,
während im umgekehrten Falle die entgegengesetzten Erschei-
nungen zu Tage treten.

d) Die Grundsätze des Monopolhandels, (Monopolisten-Politik.)

Wir haben in den beiden vorhergehenden Abschnitten dar-
gelegt, welchen Einfluss die grössere, oder geringere zur Ver-
äusserung gebrachte Quantität des Monopolgutes, beziehungs-
weise die von Seite des Monopolisten höher, oder niedriger ge-
stellten Preise, in dem ersten Falle auf die Preisbildung, im
letzteren auf die in den Verkehr tretenden Quantitäten, in beiden
Fällen aber zugleich auch auf die Vertheilung der Monopolgüter
unter die einzelnen Concurrenten um dieselben ausüben.

Hiebei haben wir gesehen, dass der Monopolist nicht rück-
sichtlich sämmtlicher hier zu Tage tretenden ökonomischen Er-
scheinungen die allein bestimmende und massgebende Persönlich-
keit ist. Nicht nur, dass das allgemeine Gesetz alles ökonomischen
Gütertausches, wornach bei jedem Tausche beiden Theilen ein
wirthschaftlicher Vortheil erwachsen muss, auch beim Monopol-
handel seine ungeschmälerte Geltung behält, ist der Monopolist
auch innerhalb dieses so begrenzten Spielraumes seiner Beein-
flussung der ökonomischen Erscheinungen durchaus nicht völlig
unbeschränkt. Der Monopolist kann, wie wir sahen, wofern er
bestimmte Quantitäten des Monopolgutes zur Veräusserung
bringen will, nicht zugleich die Preise willkürlich fixiren; der
Monopolist kann ferner, wofern er die Preise fixirt, nicht zugleich
die Quantitäten bestimmen, welche bei diesen Preisen zur Ver-
äusserung gelangen werden. Er kann demnach z. B. nicht grosse

13 *

Die Preisbildung im Monopolhandel.
und findet die in die Hände jedes einzelnen dieser Concurrenten
übergehende Quantität des Monopolgutes ihr Mass in jener
Quantität, rücksichtlich welcher für das betreffende Subject bei
den vom Monopolisten fixirten Preisen die Grundlagen zu
ökonomischen Tauschoperationen vorhanden sind.

3. Je höher der Preis einer Masseinheit des Monopolgutes
vom Monopolisten fixirt wird, um so zahlreichere Schichten von
Concurrenten um das Monopolgut werden von dem Erwerbe von
Quantitäten desselben ausgeschlossen, um so unvollständiger ist
die Versorgung der übrigen Schichten der Bevölkerung mit dem
Monopolgute, um so geringer der Absatz des Monopolisten,
während im umgekehrten Falle die entgegengesetzten Erschei-
nungen zu Tage treten.

d) Die Grundsätze des Monopolhandels, (Monopolisten-Politik.)

Wir haben in den beiden vorhergehenden Abschnitten dar-
gelegt, welchen Einfluss die grössere, oder geringere zur Ver-
äusserung gebrachte Quantität des Monopolgutes, beziehungs-
weise die von Seite des Monopolisten höher, oder niedriger ge-
stellten Preise, in dem ersten Falle auf die Preisbildung, im
letzteren auf die in den Verkehr tretenden Quantitäten, in beiden
Fällen aber zugleich auch auf die Vertheilung der Monopolgüter
unter die einzelnen Concurrenten um dieselben ausüben.

Hiebei haben wir gesehen, dass der Monopolist nicht rück-
sichtlich sämmtlicher hier zu Tage tretenden ökonomischen Er-
scheinungen die allein bestimmende und massgebende Persönlich-
keit ist. Nicht nur, dass das allgemeine Gesetz alles ökonomischen
Gütertausches, wornach bei jedem Tausche beiden Theilen ein
wirthschaftlicher Vortheil erwachsen muss, auch beim Monopol-
handel seine ungeschmälerte Geltung behält, ist der Monopolist
auch innerhalb dieses so begrenzten Spielraumes seiner Beein-
flussung der ökonomischen Erscheinungen durchaus nicht völlig
unbeschränkt. Der Monopolist kann, wie wir sahen, wofern er
bestimmte Quantitäten des Monopolgutes zur Veräusserung
bringen will, nicht zugleich die Preise willkürlich fixiren; der
Monopolist kann ferner, wofern er die Preise fixirt, nicht zugleich
die Quantitäten bestimmen, welche bei diesen Preisen zur Ver-
äusserung gelangen werden. Er kann demnach z. B. nicht grosse

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[195/0213] Die Preisbildung im Monopolhandel. und findet die in die Hände jedes einzelnen dieser Concurrenten übergehende Quantität des Monopolgutes ihr Mass in jener Quantität, rücksichtlich welcher für das betreffende Subject bei den vom Monopolisten fixirten Preisen die Grundlagen zu ökonomischen Tauschoperationen vorhanden sind. 3. Je höher der Preis einer Masseinheit des Monopolgutes vom Monopolisten fixirt wird, um so zahlreichere Schichten von Concurrenten um das Monopolgut werden von dem Erwerbe von Quantitäten desselben ausgeschlossen, um so unvollständiger ist die Versorgung der übrigen Schichten der Bevölkerung mit dem Monopolgute, um so geringer der Absatz des Monopolisten, während im umgekehrten Falle die entgegengesetzten Erschei- nungen zu Tage treten. d) Die Grundsätze des Monopolhandels, (Monopolisten-Politik.) Wir haben in den beiden vorhergehenden Abschnitten dar- gelegt, welchen Einfluss die grössere, oder geringere zur Ver- äusserung gebrachte Quantität des Monopolgutes, beziehungs- weise die von Seite des Monopolisten höher, oder niedriger ge- stellten Preise, in dem ersten Falle auf die Preisbildung, im letzteren auf die in den Verkehr tretenden Quantitäten, in beiden Fällen aber zugleich auch auf die Vertheilung der Monopolgüter unter die einzelnen Concurrenten um dieselben ausüben. Hiebei haben wir gesehen, dass der Monopolist nicht rück- sichtlich sämmtlicher hier zu Tage tretenden ökonomischen Er- scheinungen die allein bestimmende und massgebende Persönlich- keit ist. Nicht nur, dass das allgemeine Gesetz alles ökonomischen Gütertausches, wornach bei jedem Tausche beiden Theilen ein wirthschaftlicher Vortheil erwachsen muss, auch beim Monopol- handel seine ungeschmälerte Geltung behält, ist der Monopolist auch innerhalb dieses so begrenzten Spielraumes seiner Beein- flussung der ökonomischen Erscheinungen durchaus nicht völlig unbeschränkt. Der Monopolist kann, wie wir sahen, wofern er bestimmte Quantitäten des Monopolgutes zur Veräusserung bringen will, nicht zugleich die Preise willkürlich fixiren; der Monopolist kann ferner, wofern er die Preise fixirt, nicht zugleich die Quantitäten bestimmen, welche bei diesen Preisen zur Ver- äusserung gelangen werden. Er kann demnach z. B. nicht grosse 13 *

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Zitationshilfe: Menger, Carl: Grundsätze der Volkswirthschaftslehre. Wien, 1871, S. 195. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/menger_volkswirtschaftslehre_1871/213>, abgerufen am 28.03.2024.