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Möser, Justus: Osnabrückische Geschichte. Osnabrück, 1768.

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erster Abschnitt.
§. 37.
Noch einige Anmerkungen nebst dem
Schluß.

Dieses Meister-Recht scheinet zugleich den Sohn
von der väterlichen Gewalt befreyet; (a) und ihm
die Stimm-Gerechtigkeit in der öffentlichen Ver-
samlung erworben zu haben; wenn er zugleich zu dem
Eigenthum einer Allode gelangte. Daher es öffent-
lich (b) ertheilet werden muste. Unsre heutigen Rit-
ter-Orden sind eine Nachahmung davon. Der Novitiat
stellet die Lehr-Jahre für; und die drey Feld-Züge
sind die alten Ebentheuer. Jch darf aber dieses nicht
weiter verfolgen. Zu meinem Endzweck ist es genug
den gemeinen Heerbann von dem Gefolge der Edlen;
und in diesem Gefolge wiederum die Ritterliche Zunft
von der eigentlichen Dienstfolge unterschieden zu ha-
ben. Es konnte einer dienen ohne Ritter zu seyn;
und es konnte einer Ritter seyn und doch noch im Ver-
bunde oder Dienste beharren, nachdem es seine Um-
stände zuliessen.

(a) Die Verordnung des Romulus, wodurch einem Vater
erlaubt wurde seinen Sohn dreymal zu verkaufen. S.
DION. HAL. XI. 28. mag hieraus erläutert werden.
BYNKERSH. de jure occ. lib. c. 1 T. II. opp. fühlt die
Nothwendigkeit einer Hypothese, daß dieser Verkauf nur
auf gewisse Zeit gegolten haben müsse. Allein dies
ist nicht genug zu jener allgemeinen Verordnung. Man
nehme aber an, daß insgemein ein jeder Vater sein
Kind erst als Jungen; und dann als Gesellen;
einem Herrn übergeben habe; so ist dies ein zweymali-
ger Verkauf; und mit Ablauf der bestimmten Jahre fiel
der Sohn in die väterliche Gewalt nothwendig zurück.
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erſter Abſchnitt.
§. 37.
Noch einige Anmerkungen nebſt dem
Schluß.

Dieſes Meiſter-Recht ſcheinet zugleich den Sohn
von der vaͤterlichen Gewalt befreyet; (a) und ihm
die Stimm-Gerechtigkeit in der oͤffentlichen Ver-
ſamlung erworben zu haben; wenn er zugleich zu dem
Eigenthum einer Allode gelangte. Daher es oͤffent-
lich (b) ertheilet werden muſte. Unſre heutigen Rit-
ter-Orden ſind eine Nachahmung davon. Der Novitiat
ſtellet die Lehr-Jahre fuͤr; und die drey Feld-Zuͤge
ſind die alten Ebentheuer. Jch darf aber dieſes nicht
weiter verfolgen. Zu meinem Endzweck iſt es genug
den gemeinen Heerbann von dem Gefolge der Edlen;
und in dieſem Gefolge wiederum die Ritterliche Zunft
von der eigentlichen Dienſtfolge unterſchieden zu ha-
ben. Es konnte einer dienen ohne Ritter zu ſeyn;
und es konnte einer Ritter ſeyn und doch noch im Ver-
bunde oder Dienſte beharren, nachdem es ſeine Um-
ſtaͤnde zulieſſen.

(a) Die Verordnung des Romulus, wodurch einem Vater
erlaubt wurde ſeinen Sohn dreymal zu verkaufen. S.
DION. HAL. XI. 28. mag hieraus erlaͤutert werden.
BYNKERSH. de jure occ. lib. c. 1 T. II. opp. fuͤhlt die
Nothwendigkeit einer Hypotheſe, daß dieſer Verkauf nur
auf gewiſſe Zeit gegolten haben muͤſſe. Allein dies
iſt nicht genug zu jener allgemeinen Verordnung. Man
nehme aber an, daß insgemein ein jeder Vater ſein
Kind erſt als Jungen; und dann als Geſellen;
einem Herrn uͤbergeben habe; ſo iſt dies ein zweymali-
ger Verkauf; und mit Ablauf der beſtimmten Jahre fiel
der Sohn in die vaͤterliche Gewalt nothwendig zuruͤck.
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[71/0101] erſter Abſchnitt. §. 37. Noch einige Anmerkungen nebſt dem Schluß. Dieſes Meiſter-Recht ſcheinet zugleich den Sohn von der vaͤterlichen Gewalt befreyet; ⁽a⁾ und ihm die Stimm-Gerechtigkeit in der oͤffentlichen Ver- ſamlung erworben zu haben; wenn er zugleich zu dem Eigenthum einer Allode gelangte. Daher es oͤffent- lich ⁽b⁾ ertheilet werden muſte. Unſre heutigen Rit- ter-Orden ſind eine Nachahmung davon. Der Novitiat ſtellet die Lehr-Jahre fuͤr; und die drey Feld-Zuͤge ſind die alten Ebentheuer. Jch darf aber dieſes nicht weiter verfolgen. Zu meinem Endzweck iſt es genug den gemeinen Heerbann von dem Gefolge der Edlen; und in dieſem Gefolge wiederum die Ritterliche Zunft von der eigentlichen Dienſtfolge unterſchieden zu ha- ben. Es konnte einer dienen ohne Ritter zu ſeyn; und es konnte einer Ritter ſeyn und doch noch im Ver- bunde oder Dienſte beharren, nachdem es ſeine Um- ſtaͤnde zulieſſen. ⁽a⁾ Die Verordnung des Romulus, wodurch einem Vater erlaubt wurde ſeinen Sohn dreymal zu verkaufen. S. DION. HAL. XI. 28. mag hieraus erlaͤutert werden. BYNKERSH. de jure occ. lib. c. 1 T. II. opp. fuͤhlt die Nothwendigkeit einer Hypotheſe, daß dieſer Verkauf nur auf gewiſſe Zeit gegolten haben muͤſſe. Allein dies iſt nicht genug zu jener allgemeinen Verordnung. Man nehme aber an, daß insgemein ein jeder Vater ſein Kind erſt als Jungen; und dann als Geſellen; einem Herrn uͤbergeben habe; ſo iſt dies ein zweymali- ger Verkauf; und mit Ablauf der beſtimmten Jahre fiel der Sohn in die vaͤterliche Gewalt nothwendig zuruͤck. Nun E 4

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Zitationshilfe: Möser, Justus: Osnabrückische Geschichte. Osnabrück, 1768, S. 71. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_osnabrueck_1768/101>, abgerufen am 29.03.2024.