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Möser, Justus: Osnabrückische Geschichte. Osnabrück, 1768.

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erster Abschnitt.
muthlich sein Feld Geräthe nicht wieder anschaffete, wie
es einmal weggezogen war.
(f) Man findet davon Exempel, daß einzelne Eigenbehörige
sich bey ihrer Ergebung, oder in den Auflas-Briefen,
Hausgenossen-Recht bedungen haben. Weil sie aber
keine Hof sprachen haben; und also ihr Recht nicht in
beständigen Gedächtniß erhalten können: so wird es bald
verdunkelt.
§. 48.
Und ihrer Einrichtung.

Jhre Höfe heissen insgemein Rede-Höfe; (a) und
ihre Vorsteher Redemeyer. Sie wohnen aber in
keinem Bezirk; (b) sondern einzeln, und mit den Ei-
genbehörigen nach Ritter-Recht vermischet. Sie be-
stehen aus Erben, Halberben und Köttern. Jhre
Gödings- (c) Send- und Halsgerichts-Freyheit ist
nur eine Ermäßigung der Regel; indem sie im übri-
gen dem Amt und Gowgericht folgen, Schatzung
entrichten, und ihrem Gutsherrn gleich andern mit
dem Spanne und der Hand dienen. So daß man
fast gewiß behaupten kann, ihr Grund sey ursprüng-
lich kein andrer als derjenige, worauf Leibeigne sitzen;
ihre beyderseitige Feste aber unterschieden. Sie
versamlen sich jährlich an gewissen Pflicht-Tagen,
auf dem Hofe ihres Meyers (d) oder Schulzen, und
halten die Hof-sprache. Der Meyer muß sie auf
gewisse Weise verbitten (e) und vertreten, und sie
wollen auch wol zuerst von ihm gemahnet seyn. Er
mahnt aber nur bey 3 ß, als dem gemeinen Jnnungs-
Bruch. Die Hausgenossen erkennen ihn mit einer
jährlichen Urkunde; (f) thun ihm auch wol einige
Beyhülfe, und er giebt ihnen dafür eine freye Zeh-

rung,
erſter Abſchnitt.
muthlich ſein Feld Geraͤthe nicht wieder anſchaffete, wie
es einmal weggezogen war.
(f) Man findet davon Exempel, daß einzelne Eigenbehoͤrige
ſich bey ihrer Ergebung, oder in den Auflas-Briefen,
Hausgenoſſen-Recht bedungen haben. Weil ſie aber
keine Hof ſprachen haben; und alſo ihr Recht nicht in
beſtaͤndigen Gedaͤchtniß erhalten koͤnnen: ſo wird es bald
verdunkelt.
§. 48.
Und ihrer Einrichtung.

Jhre Hoͤfe heiſſen insgemein Rede-Hoͤfe; (a) und
ihre Vorſteher Redemeyer. Sie wohnen aber in
keinem Bezirk; (b) ſondern einzeln, und mit den Ei-
genbehoͤrigen nach Ritter-Recht vermiſchet. Sie be-
ſtehen aus Erben, Halberben und Koͤttern. Jhre
Goͤdings- (c) Send- und Halsgerichts-Freyheit iſt
nur eine Ermaͤßigung der Regel; indem ſie im uͤbri-
gen dem Amt und Gowgericht folgen, Schatzung
entrichten, und ihrem Gutsherrn gleich andern mit
dem Spanne und der Hand dienen. So daß man
faſt gewiß behaupten kann, ihr Grund ſey urſpruͤng-
lich kein andrer als derjenige, worauf Leibeigne ſitzen;
ihre beyderſeitige Feſte aber unterſchieden. Sie
verſamlen ſich jaͤhrlich an gewiſſen Pflicht-Tagen,
auf dem Hofe ihres Meyers (d) oder Schulzen, und
halten die Hof-ſprache. Der Meyer muß ſie auf
gewiſſe Weiſe verbitten (e) und vertreten, und ſie
wollen auch wol zuerſt von ihm gemahnet ſeyn. Er
mahnt aber nur bey 3 ß, als dem gemeinen Jnnungs-
Bruch. Die Hausgenoſſen erkennen ihn mit einer
jaͤhrlichen Urkunde; (f) thun ihm auch wol einige
Beyhuͤlfe, und er giebt ihnen dafuͤr eine freye Zeh-

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[93/0123] erſter Abſchnitt. ⁽e⁾ muthlich ſein Feld Geraͤthe nicht wieder anſchaffete, wie es einmal weggezogen war. ⁽f⁾ Man findet davon Exempel, daß einzelne Eigenbehoͤrige ſich bey ihrer Ergebung, oder in den Auflas-Briefen, Hausgenoſſen-Recht bedungen haben. Weil ſie aber keine Hof ſprachen haben; und alſo ihr Recht nicht in beſtaͤndigen Gedaͤchtniß erhalten koͤnnen: ſo wird es bald verdunkelt. §. 48. Und ihrer Einrichtung. Jhre Hoͤfe heiſſen insgemein Rede-Hoͤfe; ⁽a⁾ und ihre Vorſteher Redemeyer. Sie wohnen aber in keinem Bezirk; ⁽b⁾ ſondern einzeln, und mit den Ei- genbehoͤrigen nach Ritter-Recht vermiſchet. Sie be- ſtehen aus Erben, Halberben und Koͤttern. Jhre Goͤdings- ⁽c⁾ Send- und Halsgerichts-Freyheit iſt nur eine Ermaͤßigung der Regel; indem ſie im uͤbri- gen dem Amt und Gowgericht folgen, Schatzung entrichten, und ihrem Gutsherrn gleich andern mit dem Spanne und der Hand dienen. So daß man faſt gewiß behaupten kann, ihr Grund ſey urſpruͤng- lich kein andrer als derjenige, worauf Leibeigne ſitzen; ihre beyderſeitige Feſte aber unterſchieden. Sie verſamlen ſich jaͤhrlich an gewiſſen Pflicht-Tagen, auf dem Hofe ihres Meyers ⁽d⁾ oder Schulzen, und halten die Hof-ſprache. Der Meyer muß ſie auf gewiſſe Weiſe verbitten ⁽e⁾ und vertreten, und ſie wollen auch wol zuerſt von ihm gemahnet ſeyn. Er mahnt aber nur bey 3 ß, als dem gemeinen Jnnungs- Bruch. Die Hausgenoſſen erkennen ihn mit einer jaͤhrlichen Urkunde; ⁽f⁾ thun ihm auch wol einige Beyhuͤlfe, und er giebt ihnen dafuͤr eine freye Zeh- rung,

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Zitationshilfe: Möser, Justus: Osnabrückische Geschichte. Osnabrück, 1768, S. 93. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_osnabrueck_1768/123>, abgerufen am 24.04.2024.