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Möser, Justus: Osnabrückische Geschichte. Osnabrück, 1768.

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dritter Abschnitt.
sächsischen Heerbann zur Vertheidigung der Elbe; den
dritten Mann zur Vertheidigung in Böhmen; und nur
den sechsten nach Spanien forderte, wenn ein Aufbot
nöthig war. Capit. anni 801. §. 5. beym BALUZ T. I.
p.
460. Unsre jetzige Reichs-Matrikel macht keinen Un-
terscheid ob es gegen Jtalien, oder gegen Ungarn geht.
Sie gilt aber auch nicht weiter, als sie jedesmal bewil-
liget worden. Hier mögte man auch wohl fragen, wie
LAMBERT. SCHAFN. ad ann. 1075. sagen können: an-
tiquis jam diebus lege latum esse ut in omni expeditione re-
gis Teutonici Suevi exercitum praecedere, & primi com-
mittere debeant?
denn nothwendig hatten die Sachsen
in einem Kriege gegen die Nieder elbe den Rang, wenn
vice versa die Schwaben dahin nur den dritten Mann
schickten.
(b) S. §. 46. n. b.
§. 116.
Besonders wegen des Reichstages.

"Eine allgemeine Versamlung falle in einem so
"grossen Reiche von selbst weg, diene auch zu nichts,
"da so viele unnatürlich verbundene Staaten ein gar
"zu verschiedenes Jnteresse hätten. Man werde also
"gleich nur Dietinen halten können; und diese gehen
"bald in eine blosse Ceremonie über, wofern man
"nicht einer jeden (a) das gefährliche Recht einräu-
"men wolle, den Schluß der mehrsten zu vereitlen.
"Dadurch aber werde der Grund zu neuen Unruhen
"gelegt, und der Stärkere folge seinem Willen mit
"Recht, wenn es der Schwächere thun dürfe. Jn
"beyden Fällen sey den Sassen nicht sonderlich ge-
"rathen, und überdem der Schluß einer Dietine in
"sehr bedenklichen Händen, wenn der König sich da-
"von bloß durch seinen Gesandten unterrichten, und

"ihnen
Q
dritter Abſchnitt.
ſaͤchſiſchen Heerbann zur Vertheidigung der Elbe; den
dritten Mann zur Vertheidigung in Boͤhmen; und nur
den ſechſten nach Spanien forderte, wenn ein Aufbot
noͤthig war. Capit. anni 801. §. 5. beym BALUZ T. I.
p.
460. Unſre jetzige Reichs-Matrikel macht keinen Un-
terſcheid ob es gegen Jtalien, oder gegen Ungarn geht.
Sie gilt aber auch nicht weiter, als ſie jedesmal bewil-
liget worden. Hier moͤgte man auch wohl fragen, wie
LAMBERT. SCHAFN. ad ann. 1075. ſagen koͤnnen: an-
tiquis jam diebus lege latum eſſe ut in omni expeditione re-
gis Teutonici Suevi exercitum præcedere, & primi com-
mittere debeant?
denn nothwendig hatten die Sachſen
in einem Kriege gegen die Nieder elbe den Rang, wenn
vice verſa die Schwaben dahin nur den dritten Mann
ſchickten.
(b) S. §. 46. n. b.
§. 116.
Beſonders wegen des Reichstages.

„Eine allgemeine Verſamlung falle in einem ſo
„groſſen Reiche von ſelbſt weg, diene auch zu nichts,
„da ſo viele unnatuͤrlich verbundene Staaten ein gar
„zu verſchiedenes Jntereſſe haͤtten. Man werde alſo
„gleich nur Dietinen halten koͤnnen; und dieſe gehen
„bald in eine bloſſe Ceremonie uͤber, wofern man
„nicht einer jeden (a) das gefaͤhrliche Recht einraͤu-
„men wolle, den Schluß der mehrſten zu vereitlen.
„Dadurch aber werde der Grund zu neuen Unruhen
„gelegt, und der Staͤrkere folge ſeinem Willen mit
„Recht, wenn es der Schwaͤchere thun duͤrfe. Jn
„beyden Faͤllen ſey den Saſſen nicht ſonderlich ge-
„rathen, und uͤberdem der Schluß einer Dietine in
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„von bloß durch ſeinen Geſandten unterrichten, und

„ihnen
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[241/0271] dritter Abſchnitt. ⁽a⁾ ſaͤchſiſchen Heerbann zur Vertheidigung der Elbe; den dritten Mann zur Vertheidigung in Boͤhmen; und nur den ſechſten nach Spanien forderte, wenn ein Aufbot noͤthig war. Capit. anni 801. §. 5. beym BALUZ T. I. p. 460. Unſre jetzige Reichs-Matrikel macht keinen Un- terſcheid ob es gegen Jtalien, oder gegen Ungarn geht. Sie gilt aber auch nicht weiter, als ſie jedesmal bewil- liget worden. Hier moͤgte man auch wohl fragen, wie LAMBERT. SCHAFN. ad ann. 1075. ſagen koͤnnen: an- tiquis jam diebus lege latum eſſe ut in omni expeditione re- gis Teutonici Suevi exercitum præcedere, & primi com- mittere debeant? denn nothwendig hatten die Sachſen in einem Kriege gegen die Nieder elbe den Rang, wenn vice verſa die Schwaben dahin nur den dritten Mann ſchickten. ⁽b⁾ S. §. 46. n. b. §. 116. Beſonders wegen des Reichstages. „Eine allgemeine Verſamlung falle in einem ſo „groſſen Reiche von ſelbſt weg, diene auch zu nichts, „da ſo viele unnatuͤrlich verbundene Staaten ein gar „zu verſchiedenes Jntereſſe haͤtten. Man werde alſo „gleich nur Dietinen halten koͤnnen; und dieſe gehen „bald in eine bloſſe Ceremonie uͤber, wofern man „nicht einer jeden ⁽a⁾ das gefaͤhrliche Recht einraͤu- „men wolle, den Schluß der mehrſten zu vereitlen. „Dadurch aber werde der Grund zu neuen Unruhen „gelegt, und der Staͤrkere folge ſeinem Willen mit „Recht, wenn es der Schwaͤchere thun duͤrfe. Jn „beyden Faͤllen ſey den Saſſen nicht ſonderlich ge- „rathen, und uͤberdem der Schluß einer Dietine in „ſehr bedenklichen Haͤnden, wenn der Koͤnig ſich da- „von bloß durch ſeinen Geſandten unterrichten, und „ihnen Q

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Zitationshilfe: Möser, Justus: Osnabrückische Geschichte. Osnabrück, 1768, S. 241. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_osnabrueck_1768/271>, abgerufen am 29.03.2024.