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Möser, Justus: Osnabrückische Geschichte. Osnabrück, 1768.

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Osnabrücksche Geschichte
§. 25.
Von den eigentlichen Genossen der
zweyten Vereinigung.

Es ist nicht ganz unwahrscheinlich, daß man diese
Vereinigung eine Manie, (a) und deren Eingesesse-
ne Männer (b) genannt habe. Jch muß (c) mich
wenigstens dieser Ausdrücke bedienen; und in der
Mark nennt man noch jetzt die gewahreten Genossen
Männer oder Erb-Männer. Es ist weiter fast
nothwendig, daß einzelne Wohner, welche sich wegen
Leib und Gut vereinigen und verbürgen, aus ihrer
Vertheidigung eine Hof-oder Erbe-Last (d) machen;
indem es sehr unbillig sein würde, jeden Kopf mit
gleicher Last zu beschweren. Jch kann diese Erb-Last
mit Recht die Wehre (e) heissen; Und also war der
wahre Genosse dieser Vereinigung ein Mann der eine
Wehre oder Civil-Wort-Stätte besas. Das Ge-
gentheil von diesem waren Leute. (f) Und der Leut
ist derjenige, der keine eigne Wehre besitzet, sondern
einem andern angehöret. Man wird auch leicht ein-
sehen, daß so wie die gemeine Obhut, welche aus der
Gesamt-Bürgschaft entstand, eine Vollmacht der
Obrigkeit wurde; und die Obrigkeit in eine Herrlich-
keit und Landes-Hoheit ausartete, alle Männer zu
Leuten (g) werden musten. Und daß man endlich in
den neuern Zeiten nur eines Schlusses nöthig gehabt
habe um Kayser und Könige zu so genannten Grund-
und Territorial-Herrn zu machen. Denn der Leut
besitzt kein echtes Eigenthum.

(a) Jn den Wörtern Germania, Ingermania, Caramania &c.
Oſnabruͤckſche Geſchichte
§. 25.
Von den eigentlichen Genoſſen der
zweyten Vereinigung.

Es iſt nicht ganz unwahrſcheinlich, daß man dieſe
Vereinigung eine Manie, (a) und deren Eingeſeſſe-
ne Maͤnner (b) genannt habe. Jch muß (c) mich
wenigſtens dieſer Ausdruͤcke bedienen; und in der
Mark nennt man noch jetzt die gewahreten Genoſſen
Maͤnner oder Erb-Maͤnner. Es iſt weiter faſt
nothwendig, daß einzelne Wohner, welche ſich wegen
Leib und Gut vereinigen und verbuͤrgen, aus ihrer
Vertheidigung eine Hof-oder Erbe-Laſt (d) machen;
indem es ſehr unbillig ſein wuͤrde, jeden Kopf mit
gleicher Laſt zu beſchweren. Jch kann dieſe Erb-Laſt
mit Recht die Wehre (e) heiſſen; Und alſo war der
wahre Genoſſe dieſer Vereinigung ein Mann der eine
Wehre oder Civil-Wort-Staͤtte beſas. Das Ge-
gentheil von dieſem waren Leute. (f) Und der Leut
iſt derjenige, der keine eigne Wehre beſitzet, ſondern
einem andern angehoͤret. Man wird auch leicht ein-
ſehen, daß ſo wie die gemeine Obhut, welche aus der
Geſamt-Buͤrgſchaft entſtand, eine Vollmacht der
Obrigkeit wurde; und die Obrigkeit in eine Herrlich-
keit und Landes-Hoheit ausartete, alle Maͤnner zu
Leuten (g) werden muſten. Und daß man endlich in
den neuern Zeiten nur eines Schluſſes noͤthig gehabt
habe um Kayſer und Koͤnige zu ſo genannten Grund-
und Territorial-Herrn zu machen. Denn der Leut
beſitzt kein echtes Eigenthum.

(a) Jn den Woͤrtern Germania, Ingermania, Caramania &c.
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[44/0074] Oſnabruͤckſche Geſchichte §. 25. Von den eigentlichen Genoſſen der zweyten Vereinigung. Es iſt nicht ganz unwahrſcheinlich, daß man dieſe Vereinigung eine Manie, ⁽a⁾ und deren Eingeſeſſe- ne Maͤnner ⁽b⁾ genannt habe. Jch muß ⁽c⁾ mich wenigſtens dieſer Ausdruͤcke bedienen; und in der Mark nennt man noch jetzt die gewahreten Genoſſen Maͤnner oder Erb-Maͤnner. Es iſt weiter faſt nothwendig, daß einzelne Wohner, welche ſich wegen Leib und Gut vereinigen und verbuͤrgen, aus ihrer Vertheidigung eine Hof-oder Erbe-Laſt ⁽d⁾ machen; indem es ſehr unbillig ſein wuͤrde, jeden Kopf mit gleicher Laſt zu beſchweren. Jch kann dieſe Erb-Laſt mit Recht die Wehre ⁽e⁾ heiſſen; Und alſo war der wahre Genoſſe dieſer Vereinigung ein Mann der eine Wehre oder Civil-Wort-Staͤtte beſas. Das Ge- gentheil von dieſem waren Leute. ⁽f⁾ Und der Leut iſt derjenige, der keine eigne Wehre beſitzet, ſondern einem andern angehoͤret. Man wird auch leicht ein- ſehen, daß ſo wie die gemeine Obhut, welche aus der Geſamt-Buͤrgſchaft entſtand, eine Vollmacht der Obrigkeit wurde; und die Obrigkeit in eine Herrlich- keit und Landes-Hoheit ausartete, alle Maͤnner zu Leuten ⁽g⁾ werden muſten. Und daß man endlich in den neuern Zeiten nur eines Schluſſes noͤthig gehabt habe um Kayſer und Koͤnige zu ſo genannten Grund- und Territorial-Herrn zu machen. Denn der Leut beſitzt kein echtes Eigenthum. ⁽a⁾ Jn den Woͤrtern Germania, Ingermania, Caramania &c. ver-

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Zitationshilfe: Möser, Justus: Osnabrückische Geschichte. Osnabrück, 1768, S. 44. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_osnabrueck_1768/74>, abgerufen am 28.03.2024.