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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

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allein anwenden kann zur Erfüllung der Zwecke des Zusam-
menlebens und zur Handhabung der hierzu bestehenden und
nothwendigen Rechte, sondern daß ihm hierzu eine den Leistun-
gen quantitativ, qualitativ und örtlich entsprechende Anzahl von
Organen zu Gebote stehen muß, mit anderen Worten, daß
Staatsdiener verschiedener Art nothwendig sind 1). Ebenso
ist klar, daß sowohl die Ordnung und die Sicherung der Dienst-
leistung, als die Verpflichtung der Unterthanen zum Gehorsam
gegen die Beauftragten der Staatsgewalt eine unzweifelhafte
und ausschließliche Bezeichnung Derjenigen verlangt, welche
das Recht und die Obliegenheit zur Besorgung bestimmter Ge-
schäfte haben.

Eine solche Einrichtung ist natürlich der Grund und der
Gegenstand vielfacher Rechtsverhältnisse. Zwar hat die Ver-
schiedenheit der Staaten nicht unbedeutenden Einfluß auf letztere;
doch lassen sich nachstehende allgemein gültige Grundsätze auf-
stellen 2):

I. Recht der Ernennung.

Im Wesentlichen muß es dem Staatsoberhaupte zustehen,
Diejenigen zu bezeichnen, welche als seine untergeordneten Ge-
hülfen und unter seinen Befehlen die Regierungshandlungen
besorgen. Die Organe des obersten Inhabers der Staats-
gewalt müssen, wenn nicht innere Zerrüttung und vielfaches
Hemmniß folgen soll, desselben Geistes sein, wie er selbst. Der
nöthige Gehorsam erfordert, daß dieselben von ihm abhängig
seien; endlich kann die Erkundung nach den Tauglichsten und
die Bekanntschaft mit bereits erworbenen Verdiensten am leich-
testen von Dem geschehen, welcher an der Spitze aller Geschäfte
steht und von allem im Staate Vorgehenden Bericht erlangen
kann. Daher ist denn allgemeine Regel, daß die Beamten in
den verschiedenen Zweigen des Staatsdienstes in Einherrschaften
vom Staatsoberhaupte ernannt, von regierenden moralischen

allein anwenden kann zur Erfüllung der Zwecke des Zuſam-
menlebens und zur Handhabung der hierzu beſtehenden und
nothwendigen Rechte, ſondern daß ihm hierzu eine den Leiſtun-
gen quantitativ, qualitativ und örtlich entſprechende Anzahl von
Organen zu Gebote ſtehen muß, mit anderen Worten, daß
Staatsdiener verſchiedener Art nothwendig ſind 1). Ebenſo
iſt klar, daß ſowohl die Ordnung und die Sicherung der Dienſt-
leiſtung, als die Verpflichtung der Unterthanen zum Gehorſam
gegen die Beauftragten der Staatsgewalt eine unzweifelhafte
und ausſchließliche Bezeichnung Derjenigen verlangt, welche
das Recht und die Obliegenheit zur Beſorgung beſtimmter Ge-
ſchäfte haben.

Eine ſolche Einrichtung iſt natürlich der Grund und der
Gegenſtand vielfacher Rechtsverhältniſſe. Zwar hat die Ver-
ſchiedenheit der Staaten nicht unbedeutenden Einfluß auf letztere;
doch laſſen ſich nachſtehende allgemein gültige Grundſätze auf-
ſtellen 2):

I. Recht der Ernennung.

Im Weſentlichen muß es dem Staatsoberhaupte zuſtehen,
Diejenigen zu bezeichnen, welche als ſeine untergeordneten Ge-
hülfen und unter ſeinen Befehlen die Regierungshandlungen
beſorgen. Die Organe des oberſten Inhabers der Staats-
gewalt müſſen, wenn nicht innere Zerrüttung und vielfaches
Hemmniß folgen ſoll, desſelben Geiſtes ſein, wie er ſelbſt. Der
nöthige Gehorſam erfordert, daß dieſelben von ihm abhängig
ſeien; endlich kann die Erkundung nach den Tauglichſten und
die Bekanntſchaft mit bereits erworbenen Verdienſten am leich-
teſten von Dem geſchehen, welcher an der Spitze aller Geſchäfte
ſteht und von allem im Staate Vorgehenden Bericht erlangen
kann. Daher iſt denn allgemeine Regel, daß die Beamten in
den verſchiedenen Zweigen des Staatsdienſtes in Einherrſchaften
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[250/0264] allein anwenden kann zur Erfüllung der Zwecke des Zuſam- menlebens und zur Handhabung der hierzu beſtehenden und nothwendigen Rechte, ſondern daß ihm hierzu eine den Leiſtun- gen quantitativ, qualitativ und örtlich entſprechende Anzahl von Organen zu Gebote ſtehen muß, mit anderen Worten, daß Staatsdiener verſchiedener Art nothwendig ſind 1). Ebenſo iſt klar, daß ſowohl die Ordnung und die Sicherung der Dienſt- leiſtung, als die Verpflichtung der Unterthanen zum Gehorſam gegen die Beauftragten der Staatsgewalt eine unzweifelhafte und ausſchließliche Bezeichnung Derjenigen verlangt, welche das Recht und die Obliegenheit zur Beſorgung beſtimmter Ge- ſchäfte haben. Eine ſolche Einrichtung iſt natürlich der Grund und der Gegenſtand vielfacher Rechtsverhältniſſe. Zwar hat die Ver- ſchiedenheit der Staaten nicht unbedeutenden Einfluß auf letztere; doch laſſen ſich nachſtehende allgemein gültige Grundſätze auf- ſtellen 2): I. Recht der Ernennung. Im Weſentlichen muß es dem Staatsoberhaupte zuſtehen, Diejenigen zu bezeichnen, welche als ſeine untergeordneten Ge- hülfen und unter ſeinen Befehlen die Regierungshandlungen beſorgen. Die Organe des oberſten Inhabers der Staats- gewalt müſſen, wenn nicht innere Zerrüttung und vielfaches Hemmniß folgen ſoll, desſelben Geiſtes ſein, wie er ſelbſt. Der nöthige Gehorſam erfordert, daß dieſelben von ihm abhängig ſeien; endlich kann die Erkundung nach den Tauglichſten und die Bekanntſchaft mit bereits erworbenen Verdienſten am leich- teſten von Dem geſchehen, welcher an der Spitze aller Geſchäfte ſteht und von allem im Staate Vorgehenden Bericht erlangen kann. Daher iſt denn allgemeine Regel, daß die Beamten in den verſchiedenen Zweigen des Staatsdienſtes in Einherrſchaften vom Staatsoberhaupte ernannt, von regierenden moraliſchen

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Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 250. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/264>, abgerufen am 29.03.2024.