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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

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herrschaft und, sondern daß man sogar aus, übertriebener Rücksicht auf
Recht und Freiheit der Bürger zu ihnen seine Zuflucht nimmt, hat England
schon zu wiederholten Malen gegeben. Freilich ist hier eine mächtige Ein-
richtung zur Sicherung der verfassungsmäßigen Freiheit und ein kräftiges
Rechtsbewußtsein im ganzen Volke eine genügende Schutzwehr gegen jeglichen
Mißbrauch. Es wird also immer darauf ankommen, ob die allgemeine
Gestaltung des staatlichen Lebens eine solche Bildung des Heeres erträgt.
4) Das englische Gesetz, welches die Einquartirung von Soldaten in
Bürgerhäusern unbedingt untersagt, ist zwar aus den gräulichen Miß-
bräuchen, welche die beiden letzten Stuarts in dieser Beziehung trieben,
geschichtlich wohl zu erklären; allein die nothwendigen Folgen einer Unter-
bringung marschirender Truppen in Wirthshäusern, nämlich große Kost-
spieligkeit und bedenkliche Erschwerung der Beweglichkeit des Heeres, lassen
eine Uebertragung des Grundsatzes auf andere Länder nicht als zweckmäßig
erscheinen.
§ 38.
f. Von den auswärtigen Angelegenheiten.

Die Aufgabe einer Regierung hinsichtlich der Verhältnisse
zu anderen Staaten ist eine doppelte. Zunächst hat sie die
Rechte und die Interessen der Gesammtheit im Auslande zu
zu wahren, dagegen aber auch die Pflichten derselben gegen
fremde Staaten zur Ausführung zu bringen. Zweitens aber
ist es auch ihre Pflicht, einer Seits die Rechtsansprüche und
den erlaubten Vortheil ihrer einzelnen Unterthanen zu vertreten
und sie in deren Verfolgung zu unterstützen, wenn fremde
Staaten denselben nicht gerecht werden wollen und die eigenen
Bemühungen der Privaten zur Gewinnung eines richtigen Ver-
ständnisses nicht ausreichen; anderer Seits die Einzelnen abzu-
halten, die Rechte fremder Staten und deren Bürger vom dies-
seitigen Gebiete aus zu verletzen. Die Veranlassung der Thä-
tigkeit ist dabei, je nach der Veranlassung, eine verschiedene.
In allgemeinen Angelegenheiten wird von Amtswegen gehan-
delt, sobald irgendwie sichere Kunde von der Nothwendigkeit
eines Einschreitens vorliegt. Unterstützung der Privaten wird

herrſchaft und, ſondern daß man ſogar aus, übertriebener Rückſicht auf
Recht und Freiheit der Bürger zu ihnen ſeine Zuflucht nimmt, hat England
ſchon zu wiederholten Malen gegeben. Freilich iſt hier eine mächtige Ein-
richtung zur Sicherung der verfaſſungsmäßigen Freiheit und ein kräftiges
Rechtsbewußtſein im ganzen Volke eine genügende Schutzwehr gegen jeglichen
Mißbrauch. Es wird alſo immer darauf ankommen, ob die allgemeine
Geſtaltung des ſtaatlichen Lebens eine ſolche Bildung des Heeres erträgt.
4) Das engliſche Geſetz, welches die Einquartirung von Soldaten in
Bürgerhäuſern unbedingt unterſagt, iſt zwar aus den gräulichen Miß-
bräuchen, welche die beiden letzten Stuarts in dieſer Beziehung trieben,
geſchichtlich wohl zu erklären; allein die nothwendigen Folgen einer Unter-
bringung marſchirender Truppen in Wirthshäuſern, nämlich große Koſt-
ſpieligkeit und bedenkliche Erſchwerung der Beweglichkeit des Heeres, laſſen
eine Uebertragung des Grundſatzes auf andere Länder nicht als zweckmäßig
erſcheinen.
§ 38.
f. Von den auswärtigen Angelegenheiten.

Die Aufgabe einer Regierung hinſichtlich der Verhältniſſe
zu anderen Staaten iſt eine doppelte. Zunächſt hat ſie die
Rechte und die Intereſſen der Geſammtheit im Auslande zu
zu wahren, dagegen aber auch die Pflichten derſelben gegen
fremde Staaten zur Ausführung zu bringen. Zweitens aber
iſt es auch ihre Pflicht, einer Seits die Rechtsanſprüche und
den erlaubten Vortheil ihrer einzelnen Unterthanen zu vertreten
und ſie in deren Verfolgung zu unterſtützen, wenn fremde
Staaten denſelben nicht gerecht werden wollen und die eigenen
Bemühungen der Privaten zur Gewinnung eines richtigen Ver-
ſtändniſſes nicht ausreichen; anderer Seits die Einzelnen abzu-
halten, die Rechte fremder Staten und deren Bürger vom dies-
ſeitigen Gebiete aus zu verletzen. Die Veranlaſſung der Thä-
tigkeit iſt dabei, je nach der Veranlaſſung, eine verſchiedene.
In allgemeinen Angelegenheiten wird von Amtswegen gehan-
delt, ſobald irgendwie ſichere Kunde von der Nothwendigkeit
eines Einſchreitens vorliegt. Unterſtützung der Privaten wird

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[284/0298] ³⁾ herrſchaft und, ſondern daß man ſogar aus, übertriebener Rückſicht auf Recht und Freiheit der Bürger zu ihnen ſeine Zuflucht nimmt, hat England ſchon zu wiederholten Malen gegeben. Freilich iſt hier eine mächtige Ein- richtung zur Sicherung der verfaſſungsmäßigen Freiheit und ein kräftiges Rechtsbewußtſein im ganzen Volke eine genügende Schutzwehr gegen jeglichen Mißbrauch. Es wird alſo immer darauf ankommen, ob die allgemeine Geſtaltung des ſtaatlichen Lebens eine ſolche Bildung des Heeres erträgt. ⁴⁾ Das engliſche Geſetz, welches die Einquartirung von Soldaten in Bürgerhäuſern unbedingt unterſagt, iſt zwar aus den gräulichen Miß- bräuchen, welche die beiden letzten Stuarts in dieſer Beziehung trieben, geſchichtlich wohl zu erklären; allein die nothwendigen Folgen einer Unter- bringung marſchirender Truppen in Wirthshäuſern, nämlich große Koſt- ſpieligkeit und bedenkliche Erſchwerung der Beweglichkeit des Heeres, laſſen eine Uebertragung des Grundſatzes auf andere Länder nicht als zweckmäßig erſcheinen. § 38. f. Von den auswärtigen Angelegenheiten. Die Aufgabe einer Regierung hinſichtlich der Verhältniſſe zu anderen Staaten iſt eine doppelte. Zunächſt hat ſie die Rechte und die Intereſſen der Geſammtheit im Auslande zu zu wahren, dagegen aber auch die Pflichten derſelben gegen fremde Staaten zur Ausführung zu bringen. Zweitens aber iſt es auch ihre Pflicht, einer Seits die Rechtsanſprüche und den erlaubten Vortheil ihrer einzelnen Unterthanen zu vertreten und ſie in deren Verfolgung zu unterſtützen, wenn fremde Staaten denſelben nicht gerecht werden wollen und die eigenen Bemühungen der Privaten zur Gewinnung eines richtigen Ver- ſtändniſſes nicht ausreichen; anderer Seits die Einzelnen abzu- halten, die Rechte fremder Staten und deren Bürger vom dies- ſeitigen Gebiete aus zu verletzen. Die Veranlaſſung der Thä- tigkeit iſt dabei, je nach der Veranlaſſung, eine verſchiedene. In allgemeinen Angelegenheiten wird von Amtswegen gehan- delt, ſobald irgendwie ſichere Kunde von der Nothwendigkeit eines Einſchreitens vorliegt. Unterſtützung der Privaten wird

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Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 284. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/298>, abgerufen am 29.03.2024.