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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

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ein Staat nur in Folge eines allgemeinen und nicht auf den
vorliegenden Fall besonders gerichteten Bündnisses sich dem in
einen Krieg geratheten Verbündeten anschließt, dabei aber seine
Mitwirkung strenge auf das verabredete Maß von Truppen oder
Geldleistungen beschränkt, ohne anderweitige feindselige Schritte
zu thun: so steht dem Gegner die Wahl zu, ob er nur die
wirklich gegen ihn fechtenden Truppen eines solchen Verbündeten
feindlich behandeln, im Uebrigen aber friedliche Verhältnisse
fortdauern lassen will; oder ob er (wozu er allerdings voll-
kommen berechtigt ist) die Theilnahme am Kriege als einen
Grund zu allgemeinen Feindseligkeiten zu betrachten geneigt ist.
Im ersteren Falle werden die Kriegsübel auf das möglichst
enge Feld beschränkt 1).

1) Beispiele solcher nur theilweisen Kriegführung gegen Alliirte gab
u. a. Rußland im Jahre 1812, wo es Preußen und Oesterreich nur so
weit als im Kriege mit sich begriffen betrachtete, als in Erfüllung früherer
allgemeiner Verträge dieser Staaten mit Frankreich eine bestimmte Anzahl
ihrer Truppen Bestandtheile des großen Einfalls-Heeres bildeten. Vollen
Krieg hat dieselbe Macht dagegen, und wohl vollkommen mit Recht, an
Sardinien erklärt, als dieses im Jahre 1855 mit England und Frankreich
ein Bündniß nach bereits ausgebrochenem Kriege schloß.
§ 75.
f. Das Recht der Neutralen.

Mannchfach sind die Eigenthümlichkeiten, welche das posi-
tive Völkerrecht in der Lehre über die Neutralität dritter
Staaten während der Dauer eines Krieges darbietet; und kei-
neswegs mögen sämmtliche Abweichungen von den einfachen
Sätzen des philosophischen Rechtes als gerecht und billig geprie-
sen werden. Vielmehr ist auf diesem Gebiete Mißbrauch der
Gewalt und Selbstsucht lange grell hervorgetreten.

Schon das Recht und die Verpflichtung zur
Neutralität
im Allgemeinen ist nicht so bestimmt, wie es

ein Staat nur in Folge eines allgemeinen und nicht auf den
vorliegenden Fall beſonders gerichteten Bündniſſes ſich dem in
einen Krieg geratheten Verbündeten anſchließt, dabei aber ſeine
Mitwirkung ſtrenge auf das verabredete Maß von Truppen oder
Geldleiſtungen beſchränkt, ohne anderweitige feindſelige Schritte
zu thun: ſo ſteht dem Gegner die Wahl zu, ob er nur die
wirklich gegen ihn fechtenden Truppen eines ſolchen Verbündeten
feindlich behandeln, im Uebrigen aber friedliche Verhältniſſe
fortdauern laſſen will; oder ob er (wozu er allerdings voll-
kommen berechtigt iſt) die Theilnahme am Kriege als einen
Grund zu allgemeinen Feindſeligkeiten zu betrachten geneigt iſt.
Im erſteren Falle werden die Kriegsübel auf das möglichſt
enge Feld beſchränkt 1).

1) Beiſpiele ſolcher nur theilweiſen Kriegführung gegen Alliirte gab
u. a. Rußland im Jahre 1812, wo es Preußen und Oeſterreich nur ſo
weit als im Kriege mit ſich begriffen betrachtete, als in Erfüllung früherer
allgemeiner Verträge dieſer Staaten mit Frankreich eine beſtimmte Anzahl
ihrer Truppen Beſtandtheile des großen Einfalls-Heeres bildeten. Vollen
Krieg hat dieſelbe Macht dagegen, und wohl vollkommen mit Recht, an
Sardinien erklärt, als dieſes im Jahre 1855 mit England und Frankreich
ein Bündniß nach bereits ausgebrochenem Kriege ſchloß.
§ 75.
f. Das Recht der Neutralen.

Mannchfach ſind die Eigenthümlichkeiten, welche das poſi-
tive Völkerrecht in der Lehre über die Neutralität dritter
Staaten während der Dauer eines Krieges darbietet; und kei-
neswegs mögen ſämmtliche Abweichungen von den einfachen
Sätzen des philoſophiſchen Rechtes als gerecht und billig geprie-
ſen werden. Vielmehr iſt auf dieſem Gebiete Mißbrauch der
Gewalt und Selbſtſucht lange grell hervorgetreten.

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Neutralität
im Allgemeinen iſt nicht ſo beſtimmt, wie es

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[492/0506] ein Staat nur in Folge eines allgemeinen und nicht auf den vorliegenden Fall beſonders gerichteten Bündniſſes ſich dem in einen Krieg geratheten Verbündeten anſchließt, dabei aber ſeine Mitwirkung ſtrenge auf das verabredete Maß von Truppen oder Geldleiſtungen beſchränkt, ohne anderweitige feindſelige Schritte zu thun: ſo ſteht dem Gegner die Wahl zu, ob er nur die wirklich gegen ihn fechtenden Truppen eines ſolchen Verbündeten feindlich behandeln, im Uebrigen aber friedliche Verhältniſſe fortdauern laſſen will; oder ob er (wozu er allerdings voll- kommen berechtigt iſt) die Theilnahme am Kriege als einen Grund zu allgemeinen Feindſeligkeiten zu betrachten geneigt iſt. Im erſteren Falle werden die Kriegsübel auf das möglichſt enge Feld beſchränkt 1). ¹⁾ Beiſpiele ſolcher nur theilweiſen Kriegführung gegen Alliirte gab u. a. Rußland im Jahre 1812, wo es Preußen und Oeſterreich nur ſo weit als im Kriege mit ſich begriffen betrachtete, als in Erfüllung früherer allgemeiner Verträge dieſer Staaten mit Frankreich eine beſtimmte Anzahl ihrer Truppen Beſtandtheile des großen Einfalls-Heeres bildeten. Vollen Krieg hat dieſelbe Macht dagegen, und wohl vollkommen mit Recht, an Sardinien erklärt, als dieſes im Jahre 1855 mit England und Frankreich ein Bündniß nach bereits ausgebrochenem Kriege ſchloß. § 75. f. Das Recht der Neutralen. Mannchfach ſind die Eigenthümlichkeiten, welche das poſi- tive Völkerrecht in der Lehre über die Neutralität dritter Staaten während der Dauer eines Krieges darbietet; und kei- neswegs mögen ſämmtliche Abweichungen von den einfachen Sätzen des philoſophiſchen Rechtes als gerecht und billig geprie- ſen werden. Vielmehr iſt auf dieſem Gebiete Mißbrauch der Gewalt und Selbſtſucht lange grell hervorgetreten. Schon das Recht und die Verpflichtung zur Neutralität im Allgemeinen iſt nicht ſo beſtimmt, wie es

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Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 492. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/506>, abgerufen am 25.04.2024.