Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

Bild:
<< vorherige Seite

er im "Reste" geblieben ist. Diese Rechnungen aber sind von
eigens dazu bestimmten zuverlässigen Behörden genau und in
möglichst kurzer Zeit zu prüfen, aufgefundene Fehler auf das
strengste zu verfolgen, sei es bis zu deren Aufklärung und
Wiederherstellung, sei es durch Ueberweisung der Schuldigen
an die strafende Gerechtigkeit. Auch hier ist Nachsicht gegen
ungetreue oder nachlässige Verwalter Beeinträchtigung des eigenen
Vortheiles und Unrecht gegen die Bürger, welchen bei einer
Entfremdung von Staatsgeldern entweder pflichtmäßige Lei-
stungen des Staates nicht zu Theil werden, oder welche doppelt
bezahlen müssen zur Erreichung nur Eines Zweckes.

1) Das anerkannt beste Werk über die Finanzwissenschaft sind Rau's
Grundsätze der Finanzwissenschaft, 3. Aufl., Heidelb., 1850. Hier findet
sich denn auch eine reiche und wohlerwogene Auswahl der Literatur über
die einzelnen Fragen.
III. Aeußere Politik.
1. Sicherstellung des Staates.
§ 102.
a. Durch eigene Waffenrüstung.

Vertheidigung gegen feindliche Angriffe wird noch für
lange Zeiten, wenn nicht für immer, eine Nothwendigkeit für
alle Staaten sein; und wenn es schon zu bedauern sein mag,
daß die großen hierauf zu verwendenden Mittel der unmittel-
baren Förderung menschlicher Lebenszwecke entzogen werden
müssen, so kann doch nur die größte Kurzsichtigkeit oder eine
thörichte Ueberspanntheit sie dem Staate verweigern wollen. Je
höher vielmehr eine Gesittigung durch die Einrichtungen des
Zusammenlebens gefördert ist, und je entschiedener man sie

er im „Reſte“ geblieben iſt. Dieſe Rechnungen aber ſind von
eigens dazu beſtimmten zuverläſſigen Behörden genau und in
möglichſt kurzer Zeit zu prüfen, aufgefundene Fehler auf das
ſtrengſte zu verfolgen, ſei es bis zu deren Aufklärung und
Wiederherſtellung, ſei es durch Ueberweiſung der Schuldigen
an die ſtrafende Gerechtigkeit. Auch hier iſt Nachſicht gegen
ungetreue oder nachläſſige Verwalter Beeinträchtigung des eigenen
Vortheiles und Unrecht gegen die Bürger, welchen bei einer
Entfremdung von Staatsgeldern entweder pflichtmäßige Lei-
ſtungen des Staates nicht zu Theil werden, oder welche doppelt
bezahlen müſſen zur Erreichung nur Eines Zweckes.

1) Das anerkannt beſte Werk über die Finanzwiſſenſchaft ſind Rau’s
Grundſätze der Finanzwiſſenſchaft, 3. Aufl., Heidelb., 1850. Hier findet
ſich denn auch eine reiche und wohlerwogene Auswahl der Literatur über
die einzelnen Fragen.
III. Aeußere Politik.
1. Sicherſtellung des Staates.
§ 102.
a. Durch eigene Waffenrüſtung.

Vertheidigung gegen feindliche Angriffe wird noch für
lange Zeiten, wenn nicht für immer, eine Nothwendigkeit für
alle Staaten ſein; und wenn es ſchon zu bedauern ſein mag,
daß die großen hierauf zu verwendenden Mittel der unmittel-
baren Förderung menſchlicher Lebenszwecke entzogen werden
müſſen, ſo kann doch nur die größte Kurzſichtigkeit oder eine
thörichte Ueberſpanntheit ſie dem Staate verweigern wollen. Je
höher vielmehr eine Geſittigung durch die Einrichtungen des
Zuſammenlebens gefördert iſt, und je entſchiedener man ſie

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <p><pb facs="#f0698" n="684"/>
er im &#x201E;Re&#x017F;te&#x201C; geblieben i&#x017F;t. Die&#x017F;e Rechnungen aber &#x017F;ind von<lb/>
eigens dazu be&#x017F;timmten zuverlä&#x017F;&#x017F;igen Behörden genau und in<lb/>
möglich&#x017F;t kurzer Zeit zu prüfen, aufgefundene Fehler auf das<lb/>
&#x017F;treng&#x017F;te zu verfolgen, &#x017F;ei es bis zu deren Aufklärung und<lb/>
Wiederher&#x017F;tellung, &#x017F;ei es durch Ueberwei&#x017F;ung der Schuldigen<lb/>
an die &#x017F;trafende Gerechtigkeit. Auch hier i&#x017F;t Nach&#x017F;icht gegen<lb/>
ungetreue oder nachlä&#x017F;&#x017F;ige Verwalter Beeinträchtigung des eigenen<lb/>
Vortheiles und Unrecht gegen die Bürger, welchen bei einer<lb/>
Entfremdung von Staatsgeldern entweder pflichtmäßige Lei-<lb/>
&#x017F;tungen des Staates nicht zu Theil werden, oder welche doppelt<lb/>
bezahlen mü&#x017F;&#x017F;en zur Erreichung nur Eines Zweckes.</p><lb/>
                <note place="end" n="1)">Das anerkannt be&#x017F;te Werk über die Finanzwi&#x017F;&#x017F;en&#x017F;chaft &#x017F;ind <hi rendition="#g">Rau</hi>&#x2019;s<lb/>
Grund&#x017F;ätze der Finanzwi&#x017F;&#x017F;en&#x017F;chaft, 3. Aufl., Heidelb., 1850. Hier findet<lb/>
&#x017F;ich denn auch eine reiche und wohlerwogene Auswahl der Literatur über<lb/>
die einzelnen Fragen.</note>
              </div>
            </div>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head><hi rendition="#aq">III.</hi><hi rendition="#g">Aeußere Politik</hi>.</head><lb/>
            <div n="4">
              <head> <hi rendition="#b">1. Sicher&#x017F;tellung des Staates.</hi> </head><lb/>
              <div n="5">
                <head>§ 102.<lb/><hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">a.</hi> Durch eigene Waffenrü&#x017F;tung.</hi></head><lb/>
                <p>Vertheidigung gegen feindliche Angriffe wird noch für<lb/>
lange Zeiten, wenn nicht für immer, eine Nothwendigkeit für<lb/>
alle Staaten &#x017F;ein; und wenn es &#x017F;chon zu bedauern &#x017F;ein mag,<lb/>
daß die großen hierauf zu verwendenden Mittel der unmittel-<lb/>
baren Förderung men&#x017F;chlicher Lebenszwecke entzogen werden<lb/>&#x017F;&#x017F;en, &#x017F;o kann doch nur die größte Kurz&#x017F;ichtigkeit oder eine<lb/>
thörichte Ueber&#x017F;panntheit &#x017F;ie dem Staate verweigern wollen. Je<lb/>
höher vielmehr eine Ge&#x017F;ittigung durch die Einrichtungen des<lb/>
Zu&#x017F;ammenlebens gefördert i&#x017F;t, und je ent&#x017F;chiedener man &#x017F;ie<lb/></p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[684/0698] er im „Reſte“ geblieben iſt. Dieſe Rechnungen aber ſind von eigens dazu beſtimmten zuverläſſigen Behörden genau und in möglichſt kurzer Zeit zu prüfen, aufgefundene Fehler auf das ſtrengſte zu verfolgen, ſei es bis zu deren Aufklärung und Wiederherſtellung, ſei es durch Ueberweiſung der Schuldigen an die ſtrafende Gerechtigkeit. Auch hier iſt Nachſicht gegen ungetreue oder nachläſſige Verwalter Beeinträchtigung des eigenen Vortheiles und Unrecht gegen die Bürger, welchen bei einer Entfremdung von Staatsgeldern entweder pflichtmäßige Lei- ſtungen des Staates nicht zu Theil werden, oder welche doppelt bezahlen müſſen zur Erreichung nur Eines Zweckes. ¹⁾ Das anerkannt beſte Werk über die Finanzwiſſenſchaft ſind Rau’s Grundſätze der Finanzwiſſenſchaft, 3. Aufl., Heidelb., 1850. Hier findet ſich denn auch eine reiche und wohlerwogene Auswahl der Literatur über die einzelnen Fragen. III. Aeußere Politik. 1. Sicherſtellung des Staates. § 102. a. Durch eigene Waffenrüſtung. Vertheidigung gegen feindliche Angriffe wird noch für lange Zeiten, wenn nicht für immer, eine Nothwendigkeit für alle Staaten ſein; und wenn es ſchon zu bedauern ſein mag, daß die großen hierauf zu verwendenden Mittel der unmittel- baren Förderung menſchlicher Lebenszwecke entzogen werden müſſen, ſo kann doch nur die größte Kurzſichtigkeit oder eine thörichte Ueberſpanntheit ſie dem Staate verweigern wollen. Je höher vielmehr eine Geſittigung durch die Einrichtungen des Zuſammenlebens gefördert iſt, und je entſchiedener man ſie

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/698
Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 684. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/698>, abgerufen am 18.04.2024.