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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

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plötzlichen schmählichen Zusammensturzes erst gewonnen, wenn die neuesten
Schilderungen von Häusser, Biedermann u. A. verbunden werden mit
denen der früheren Reichshistoriker.
4) Ohne eine tüchtige Schilderung der Nationalitäten ist in vielen
Fällen der eigentliche Grund der Erscheinungen im Staatsleben nicht ver-
ständlich, namentlich in der Geschichte der Staatensysteme. Wieviel erklärt
nicht z. B. die Ruhmsucht, die Eitelkeit, die Kriegstüchtigkeit, die Selbst-
überschätzung des französischen Volkes, welche Eigenschaften in den Hand-
lungen der Regierung nur ihren formulirten Ausdruck finden und diesem
zur sichersten Stütze dienen? Die langsame Zähigkeit der Engländer, die
persönliche Ehrenhaftigkeit der Einzelnen und die rücksichtslose Selbstsucht
in öffentlichen Dingen gibt den Schlüssel zum Verständnisse mancher sonst
unerklärlicher Handlungen und Erfolge ihrer Politik. Der Mangel an
Gewissenhaftigkeit und an ritterlichem Ehrgefühle, sowie die große Selbst-
zuversicht und die Gewinnlust der Nordamerikaner aber wird, so ist wenig-
stens sehr zu fürchten, von wesentlichstem Einflusse auf die künftigen Zu-
stände der gesittigten Welt sein, und vielleicht ganz neue Factoren für die
Weltereignisse liefern.
5) Bei der Beurtheilung des Werthes, welchen die neueren Staats-
und Rechtsgeschichten in Anspruch zu nehmen haben, kommt vor Allem
der Standpunkt des Benützenden in Betrachtung. Unzweifelhaft ist die
Nebeneinanderstellung und gemeinschaftliche Entwickelung sämmtlicher Theile
des ganzen Rechtswesens zunächst für den Rechtsgelehrten, dann aber auch für
den Geschichtsforscher von großer Bedeutung, und solche können denn na-
mentlich die Verdienste Eichhorn's, als des Gründers dieser Behandlungs-
weise, nicht hoch genug anschlagen. Allein für den Staatsmann ist das
Ziel doch überschossen worden. So gewiß eine Ausdehnung der früheren
hauptsächlich nur das Aeußere und die Formen berücksichtigenden ge-
schichtlichen Darstellungen des staatlichen Lebens nothwendig war: so ist
doch die jetzt gewöhnliche gleichmäßige Behandlung des gesammten Privat-
rechtes, der Prozesse u. s. w. nicht nur kein Bedürfniß für ihn, sondern
sogar eine Störung und eine Ablenkung vom eigentlichen Ziele.
§ 109.
Literatur der Staatsgeschichte.

Jedes allgemeine geschichtliche Werk berücksichtigt natürlich
mehr oder weniger auch den Staat und seine Einrichtungen,
sowie die Verhältnisse zum Auslande; und bei vielen bilden
diese Gegenstände wenn auch nicht den einzigen so doch den

plötzlichen ſchmählichen Zuſammenſturzes erſt gewonnen, wenn die neueſten
Schilderungen von Häuſſer, Biedermann u. A. verbunden werden mit
denen der früheren Reichshiſtoriker.
4) Ohne eine tüchtige Schilderung der Nationalitäten iſt in vielen
Fällen der eigentliche Grund der Erſcheinungen im Staatsleben nicht ver-
ſtändlich, namentlich in der Geſchichte der Staatenſyſteme. Wieviel erklärt
nicht z. B. die Ruhmſucht, die Eitelkeit, die Kriegstüchtigkeit, die Selbſt-
überſchätzung des franzöſiſchen Volkes, welche Eigenſchaften in den Hand-
lungen der Regierung nur ihren formulirten Ausdruck finden und dieſem
zur ſicherſten Stütze dienen? Die langſame Zähigkeit der Engländer, die
perſönliche Ehrenhaftigkeit der Einzelnen und die rückſichtsloſe Selbſtſucht
in öffentlichen Dingen gibt den Schlüſſel zum Verſtändniſſe mancher ſonſt
unerklärlicher Handlungen und Erfolge ihrer Politik. Der Mangel an
Gewiſſenhaftigkeit und an ritterlichem Ehrgefühle, ſowie die große Selbſt-
zuverſicht und die Gewinnluſt der Nordamerikaner aber wird, ſo iſt wenig-
ſtens ſehr zu fürchten, von weſentlichſtem Einfluſſe auf die künftigen Zu-
ſtände der geſittigten Welt ſein, und vielleicht ganz neue Factoren für die
Weltereigniſſe liefern.
5) Bei der Beurtheilung des Werthes, welchen die neueren Staats-
und Rechtsgeſchichten in Anſpruch zu nehmen haben, kommt vor Allem
der Standpunkt des Benützenden in Betrachtung. Unzweifelhaft iſt die
Nebeneinanderſtellung und gemeinſchaftliche Entwickelung ſämmtlicher Theile
des ganzen Rechtsweſens zunächſt für den Rechtsgelehrten, dann aber auch für
den Geſchichtsforſcher von großer Bedeutung, und ſolche können denn na-
mentlich die Verdienſte Eichhorn’s, als des Gründers dieſer Behandlungs-
weiſe, nicht hoch genug anſchlagen. Allein für den Staatsmann iſt das
Ziel doch überſchoſſen worden. So gewiß eine Ausdehnung der früheren
hauptſächlich nur das Aeußere und die Formen berückſichtigenden ge-
ſchichtlichen Darſtellungen des ſtaatlichen Lebens nothwendig war: ſo iſt
doch die jetzt gewöhnliche gleichmäßige Behandlung des geſammten Privat-
rechtes, der Prozeſſe u. ſ. w. nicht nur kein Bedürfniß für ihn, ſondern
ſogar eine Störung und eine Ablenkung vom eigentlichen Ziele.
§ 109.
Literatur der Staatsgeſchichte.

Jedes allgemeine geſchichtliche Werk berückſichtigt natürlich
mehr oder weniger auch den Staat und ſeine Einrichtungen,
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[726/0740] ³⁾ plötzlichen ſchmählichen Zuſammenſturzes erſt gewonnen, wenn die neueſten Schilderungen von Häuſſer, Biedermann u. A. verbunden werden mit denen der früheren Reichshiſtoriker. ⁴⁾ Ohne eine tüchtige Schilderung der Nationalitäten iſt in vielen Fällen der eigentliche Grund der Erſcheinungen im Staatsleben nicht ver- ſtändlich, namentlich in der Geſchichte der Staatenſyſteme. Wieviel erklärt nicht z. B. die Ruhmſucht, die Eitelkeit, die Kriegstüchtigkeit, die Selbſt- überſchätzung des franzöſiſchen Volkes, welche Eigenſchaften in den Hand- lungen der Regierung nur ihren formulirten Ausdruck finden und dieſem zur ſicherſten Stütze dienen? Die langſame Zähigkeit der Engländer, die perſönliche Ehrenhaftigkeit der Einzelnen und die rückſichtsloſe Selbſtſucht in öffentlichen Dingen gibt den Schlüſſel zum Verſtändniſſe mancher ſonſt unerklärlicher Handlungen und Erfolge ihrer Politik. Der Mangel an Gewiſſenhaftigkeit und an ritterlichem Ehrgefühle, ſowie die große Selbſt- zuverſicht und die Gewinnluſt der Nordamerikaner aber wird, ſo iſt wenig- ſtens ſehr zu fürchten, von weſentlichſtem Einfluſſe auf die künftigen Zu- ſtände der geſittigten Welt ſein, und vielleicht ganz neue Factoren für die Weltereigniſſe liefern. ⁵⁾ Bei der Beurtheilung des Werthes, welchen die neueren Staats- und Rechtsgeſchichten in Anſpruch zu nehmen haben, kommt vor Allem der Standpunkt des Benützenden in Betrachtung. Unzweifelhaft iſt die Nebeneinanderſtellung und gemeinſchaftliche Entwickelung ſämmtlicher Theile des ganzen Rechtsweſens zunächſt für den Rechtsgelehrten, dann aber auch für den Geſchichtsforſcher von großer Bedeutung, und ſolche können denn na- mentlich die Verdienſte Eichhorn’s, als des Gründers dieſer Behandlungs- weiſe, nicht hoch genug anſchlagen. Allein für den Staatsmann iſt das Ziel doch überſchoſſen worden. So gewiß eine Ausdehnung der früheren hauptſächlich nur das Aeußere und die Formen berückſichtigenden ge- ſchichtlichen Darſtellungen des ſtaatlichen Lebens nothwendig war: ſo iſt doch die jetzt gewöhnliche gleichmäßige Behandlung des geſammten Privat- rechtes, der Prozeſſe u. ſ. w. nicht nur kein Bedürfniß für ihn, ſondern ſogar eine Störung und eine Ablenkung vom eigentlichen Ziele. § 109. Literatur der Staatsgeſchichte. Jedes allgemeine geſchichtliche Werk berückſichtigt natürlich mehr oder weniger auch den Staat und ſeine Einrichtungen, ſowie die Verhältniſſe zum Auslande; und bei vielen bilden dieſe Gegenſtände wenn auch nicht den einzigen ſo doch den

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Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 726. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/740>, abgerufen am 25.04.2024.