Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

Bild:
<< vorherige Seite

stattfinden; dieser aber wieder in der Form eines Reihedien-
stes, als allgemeine Bürgerwehr, oder endlich durch Zwangs-
aushebung Einzelner; und es unterliegt keinem Zweifel, daß
wenn eine dieser Leistungsarten von den zuständigen Factoren
des Staatswillens als die nothwendige oder auch nur als die
zweckmäßigste Form der Rüstung erkannt ist, sie von den da-
durch Betroffenen übernommen werden muß 2). Doch ist eine
solche allgemeine Dienstpflicht nicht die einzige Möglichkeit, eine
bewaffnete Macht zu bilden. Dieselbe läßt sich auch durch
Anwerbung einzelner Freiwilliger, welchen entsprechende Vor-
theile in Aussicht gestellt werden, zu Stande bringen; oder
durch die Annahme fremder Miethtruppen in geschlossener und
eingeübter Organisation; endlich ist noch die Bildung von
Militärcolonieen oder die Ausscheidung eigener Kriegerstämme
denkbar. Vom Standpuncte des Rechtes ist keines dieser Rü-
stungsmittel zu beanstanden, keines aber auch entschieden zu
bevorzugen; die Wahl unter denselben, -- falls sie überhaupt
einer allgemeinen Dienstpflicht der Bürger vorgezogen werden,
-- beziehungsweise eine geschickte Verbindung, ist somit Sache
der Gesetzgebung. Diese muß dann einerseits die Zweckmäßigkeit,
d. h. die Gewinnung einer ausreichenden bewaffneten Macht beach-
ten; andererseits das Recht des Bürgers, weder in persönlichen
noch in Geldleistungen über das Nothwendige hinaus in Anspruch
genommen zu werden, so wie die möglichste Sicherstellung gegen
Mißbrauch des Heeres zu verfassungs- und gesetzwidrigen Un-
ternehmungen im Inlande 3) berücksichtigen. -- Sodann aber
handelt es sich auch noch neben der Beschaffung der Mann-
schaft, um die übrigen Theile der Kriegsrüstung, und ist die
Beibringung der Mittel hierzu Pflicht der Unterthanen. So
also um Festungen, Waffenvorräthe, Kasernen, Sold u. s. w.
Da die Aufgabe eine dauernde ist, so erscheint natürlich auch
die Leistung als eine regelmäßige. Wenn aber auch zur Her-

ſtattfinden; dieſer aber wieder in der Form eines Reihedien-
ſtes, als allgemeine Bürgerwehr, oder endlich durch Zwangs-
aushebung Einzelner; und es unterliegt keinem Zweifel, daß
wenn eine dieſer Leiſtungsarten von den zuſtändigen Factoren
des Staatswillens als die nothwendige oder auch nur als die
zweckmäßigſte Form der Rüſtung erkannt iſt, ſie von den da-
durch Betroffenen übernommen werden muß 2). Doch iſt eine
ſolche allgemeine Dienſtpflicht nicht die einzige Möglichkeit, eine
bewaffnete Macht zu bilden. Dieſelbe läßt ſich auch durch
Anwerbung einzelner Freiwilliger, welchen entſprechende Vor-
theile in Ausſicht geſtellt werden, zu Stande bringen; oder
durch die Annahme fremder Miethtruppen in geſchloſſener und
eingeübter Organiſation; endlich iſt noch die Bildung von
Militärcolonieen oder die Ausſcheidung eigener Kriegerſtämme
denkbar. Vom Standpuncte des Rechtes iſt keines dieſer Rü-
ſtungsmittel zu beanſtanden, keines aber auch entſchieden zu
bevorzugen; die Wahl unter denſelben, — falls ſie überhaupt
einer allgemeinen Dienſtpflicht der Bürger vorgezogen werden,
— beziehungsweiſe eine geſchickte Verbindung, iſt ſomit Sache
der Geſetzgebung. Dieſe muß dann einerſeits die Zweckmäßigkeit,
d. h. die Gewinnung einer ausreichenden bewaffneten Macht beach-
ten; andererſeits das Recht des Bürgers, weder in perſönlichen
noch in Geldleiſtungen über das Nothwendige hinaus in Anſpruch
genommen zu werden, ſo wie die möglichſte Sicherſtellung gegen
Mißbrauch des Heeres zu verfaſſungs- und geſetzwidrigen Un-
ternehmungen im Inlande 3) berückſichtigen. — Sodann aber
handelt es ſich auch noch neben der Beſchaffung der Mann-
ſchaft, um die übrigen Theile der Kriegsrüſtung, und iſt die
Beibringung der Mittel hierzu Pflicht der Unterthanen. So
alſo um Feſtungen, Waffenvorräthe, Kaſernen, Sold u. ſ. w.
Da die Aufgabe eine dauernde iſt, ſo erſcheint natürlich auch
die Leiſtung als eine regelmäßige. Wenn aber auch zur Her-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <div n="6">
                  <div n="7">
                    <p><pb facs="#f0295" n="281"/>
&#x017F;tattfinden; die&#x017F;er aber wieder in der Form eines Reihedien-<lb/>
&#x017F;tes, als allgemeine Bürgerwehr, oder endlich durch Zwangs-<lb/>
aushebung Einzelner; und es unterliegt keinem Zweifel, daß<lb/>
wenn eine die&#x017F;er Lei&#x017F;tungsarten von den zu&#x017F;tändigen Factoren<lb/>
des Staatswillens als die nothwendige oder auch nur als die<lb/>
zweckmäßig&#x017F;te Form der Rü&#x017F;tung erkannt i&#x017F;t, &#x017F;ie von den da-<lb/>
durch Betroffenen übernommen werden muß <hi rendition="#sup">2</hi>). Doch i&#x017F;t eine<lb/>
&#x017F;olche allgemeine Dien&#x017F;tpflicht nicht die einzige Möglichkeit, eine<lb/>
bewaffnete Macht zu bilden. Die&#x017F;elbe läßt &#x017F;ich auch durch<lb/>
Anwerbung einzelner Freiwilliger, welchen ent&#x017F;prechende Vor-<lb/>
theile in Aus&#x017F;icht ge&#x017F;tellt werden, zu Stande bringen; oder<lb/>
durch die Annahme fremder Miethtruppen in ge&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;ener und<lb/>
eingeübter Organi&#x017F;ation; endlich i&#x017F;t noch die Bildung von<lb/>
Militärcolonieen oder die Aus&#x017F;cheidung eigener Krieger&#x017F;tämme<lb/>
denkbar. Vom Standpuncte des Rechtes i&#x017F;t keines die&#x017F;er Rü-<lb/>
&#x017F;tungsmittel zu bean&#x017F;tanden, keines aber auch ent&#x017F;chieden zu<lb/>
bevorzugen; die Wahl unter den&#x017F;elben, &#x2014; falls &#x017F;ie überhaupt<lb/>
einer allgemeinen Dien&#x017F;tpflicht der Bürger vorgezogen werden,<lb/>
&#x2014; beziehungswei&#x017F;e eine ge&#x017F;chickte Verbindung, i&#x017F;t &#x017F;omit Sache<lb/>
der Ge&#x017F;etzgebung. Die&#x017F;e muß dann einer&#x017F;eits die Zweckmäßigkeit,<lb/>
d. h. die Gewinnung einer ausreichenden bewaffneten Macht beach-<lb/>
ten; anderer&#x017F;eits das Recht des Bürgers, weder in per&#x017F;önlichen<lb/>
noch in Geldlei&#x017F;tungen über das Nothwendige hinaus in An&#x017F;pruch<lb/>
genommen zu werden, &#x017F;o wie die möglich&#x017F;te Sicher&#x017F;tellung gegen<lb/>
Mißbrauch des Heeres zu verfa&#x017F;&#x017F;ungs- und ge&#x017F;etzwidrigen Un-<lb/>
ternehmungen im Inlande <hi rendition="#sup">3</hi>) berück&#x017F;ichtigen. &#x2014; Sodann aber<lb/>
handelt es &#x017F;ich auch noch neben der Be&#x017F;chaffung der Mann-<lb/>
&#x017F;chaft, um die übrigen Theile der Kriegsrü&#x017F;tung, und i&#x017F;t die<lb/>
Beibringung der Mittel hierzu Pflicht der Unterthanen. So<lb/>
al&#x017F;o um Fe&#x017F;tungen, Waffenvorräthe, Ka&#x017F;ernen, Sold u. &#x017F;. w.<lb/>
Da die Aufgabe eine dauernde i&#x017F;t, &#x017F;o er&#x017F;cheint natürlich auch<lb/>
die Lei&#x017F;tung als eine regelmäßige. Wenn aber auch zur Her-<lb/></p>
                  </div>
                </div>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[281/0295] ſtattfinden; dieſer aber wieder in der Form eines Reihedien- ſtes, als allgemeine Bürgerwehr, oder endlich durch Zwangs- aushebung Einzelner; und es unterliegt keinem Zweifel, daß wenn eine dieſer Leiſtungsarten von den zuſtändigen Factoren des Staatswillens als die nothwendige oder auch nur als die zweckmäßigſte Form der Rüſtung erkannt iſt, ſie von den da- durch Betroffenen übernommen werden muß 2). Doch iſt eine ſolche allgemeine Dienſtpflicht nicht die einzige Möglichkeit, eine bewaffnete Macht zu bilden. Dieſelbe läßt ſich auch durch Anwerbung einzelner Freiwilliger, welchen entſprechende Vor- theile in Ausſicht geſtellt werden, zu Stande bringen; oder durch die Annahme fremder Miethtruppen in geſchloſſener und eingeübter Organiſation; endlich iſt noch die Bildung von Militärcolonieen oder die Ausſcheidung eigener Kriegerſtämme denkbar. Vom Standpuncte des Rechtes iſt keines dieſer Rü- ſtungsmittel zu beanſtanden, keines aber auch entſchieden zu bevorzugen; die Wahl unter denſelben, — falls ſie überhaupt einer allgemeinen Dienſtpflicht der Bürger vorgezogen werden, — beziehungsweiſe eine geſchickte Verbindung, iſt ſomit Sache der Geſetzgebung. Dieſe muß dann einerſeits die Zweckmäßigkeit, d. h. die Gewinnung einer ausreichenden bewaffneten Macht beach- ten; andererſeits das Recht des Bürgers, weder in perſönlichen noch in Geldleiſtungen über das Nothwendige hinaus in Anſpruch genommen zu werden, ſo wie die möglichſte Sicherſtellung gegen Mißbrauch des Heeres zu verfaſſungs- und geſetzwidrigen Un- ternehmungen im Inlande 3) berückſichtigen. — Sodann aber handelt es ſich auch noch neben der Beſchaffung der Mann- ſchaft, um die übrigen Theile der Kriegsrüſtung, und iſt die Beibringung der Mittel hierzu Pflicht der Unterthanen. So alſo um Feſtungen, Waffenvorräthe, Kaſernen, Sold u. ſ. w. Da die Aufgabe eine dauernde iſt, ſo erſcheint natürlich auch die Leiſtung als eine regelmäßige. Wenn aber auch zur Her-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/295
Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 281. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/295>, abgerufen am 19.04.2024.