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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

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IV. Lebensklugheitslehre
a. Lehre über den Umgang mit Menschen;
b. Volkswirthschaftslehre, soweit sie sich auf den Güterverkehr
von Einzelnen mit Einzelnen bezieht.
Hier ist denn also weniger nachzuholen; und es handelt sich, vom Stand-
puncte der Staatswissenschaft, hauptsächlich nur von der bewußten und
vollständigen Ausscheidung aller und jeder Lehre vom Einzeln-Leben.
§ 9.
2. Von Encyclopädieen überhaupt und von denen der Staats-
wissenschaften insbesondere.

Unter Encyklopädie einer Wissenschaft versteht man eine voll-
ständige Uebersicht über deren gesammten Umfang und über den
Inhalt aller ihrer Theile. Wenn aber eine solche Bearbeitung
nicht eine bloße Zusammenwürfelung unverbundener Mittheilun-
gen sein soll, so hat sie nach Umfang, Absicht und Methode
nachstehende Forderungen zu erfüllen 1):

Dem Umfange nach ist die Gesammtheit derjenigen
einzelnen Lehren und ganzen Systeme aufzunehmen, welche
ihren Mittelpunkt in dem Gegenstande der fraglichen Wissen-
schaft haben. Fremdartiges ist auszuschließen. Mit andern
Worten: es müssen alle Wissenschaften einer bestimmten Gat-
tung aufgenommen sein, und nur diese.

Die Aufgabe einer Encyklopädie kann eine dreifache
sein. -- 1. Sie kann dienen zur ersten Einleitung in das
Studium der betreffenden Wissenschaft. In diesem Falle ist
die Hauptsache: scharfe Bezeichnung der Grundbegriffe; Hervor-
hebung der wichtigsten Sätze und Andeutung der bedeutendsten
Streitfragen; richtige logische Ordnung der Haupttheile; ein
Umriß der Ausbildungs-Geschichte und der Bücherkunde. --
2. Ein anderer Zweck mag sein, der größeren Lesewelt eine
leichtfaßliche, somit nicht tief unter die Oberfläche eindringende
allein gefällige, Uebersicht über ein wissenschaftliches Gesammt-

IV. Lebensklugheitslehre
a. Lehre über den Umgang mit Menſchen;
b. Volkswirthſchaftslehre, ſoweit ſie ſich auf den Güterverkehr
von Einzelnen mit Einzelnen bezieht.
Hier iſt denn alſo weniger nachzuholen; und es handelt ſich, vom Stand-
puncte der Staatswiſſenſchaft, hauptſächlich nur von der bewußten und
vollſtändigen Ausſcheidung aller und jeder Lehre vom Einzeln-Leben.
§ 9.
2. Von Encyclopädieen überhaupt und von denen der Staats-
wiſſenſchaften insbeſondere.

Unter Encyklopädie einer Wiſſenſchaft verſteht man eine voll-
ſtändige Ueberſicht über deren geſammten Umfang und über den
Inhalt aller ihrer Theile. Wenn aber eine ſolche Bearbeitung
nicht eine bloße Zuſammenwürfelung unverbundener Mittheilun-
gen ſein ſoll, ſo hat ſie nach Umfang, Abſicht und Methode
nachſtehende Forderungen zu erfüllen 1):

Dem Umfange nach iſt die Geſammtheit derjenigen
einzelnen Lehren und ganzen Syſteme aufzunehmen, welche
ihren Mittelpunkt in dem Gegenſtande der fraglichen Wiſſen-
ſchaft haben. Fremdartiges iſt auszuſchließen. Mit andern
Worten: es müſſen alle Wiſſenſchaften einer beſtimmten Gat-
tung aufgenommen ſein, und nur dieſe.

Die Aufgabe einer Encyklopädie kann eine dreifache
ſein. — 1. Sie kann dienen zur erſten Einleitung in das
Studium der betreffenden Wiſſenſchaft. In dieſem Falle iſt
die Hauptſache: ſcharfe Bezeichnung der Grundbegriffe; Hervor-
hebung der wichtigſten Sätze und Andeutung der bedeutendſten
Streitfragen; richtige logiſche Ordnung der Haupttheile; ein
Umriß der Ausbildungs-Geſchichte und der Bücherkunde. —
2. Ein anderer Zweck mag ſein, der größeren Leſewelt eine
leichtfaßliche, ſomit nicht tief unter die Oberfläche eindringende
allein gefällige, Ueberſicht über ein wiſſenſchaftliches Geſammt-

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[46/0060] ¹⁾ IV. Lebensklugheitslehre a. Lehre über den Umgang mit Menſchen; b. Volkswirthſchaftslehre, ſoweit ſie ſich auf den Güterverkehr von Einzelnen mit Einzelnen bezieht. Hier iſt denn alſo weniger nachzuholen; und es handelt ſich, vom Stand- puncte der Staatswiſſenſchaft, hauptſächlich nur von der bewußten und vollſtändigen Ausſcheidung aller und jeder Lehre vom Einzeln-Leben. § 9. 2. Von Encyclopädieen überhaupt und von denen der Staats- wiſſenſchaften insbeſondere. Unter Encyklopädie einer Wiſſenſchaft verſteht man eine voll- ſtändige Ueberſicht über deren geſammten Umfang und über den Inhalt aller ihrer Theile. Wenn aber eine ſolche Bearbeitung nicht eine bloße Zuſammenwürfelung unverbundener Mittheilun- gen ſein ſoll, ſo hat ſie nach Umfang, Abſicht und Methode nachſtehende Forderungen zu erfüllen 1): Dem Umfange nach iſt die Geſammtheit derjenigen einzelnen Lehren und ganzen Syſteme aufzunehmen, welche ihren Mittelpunkt in dem Gegenſtande der fraglichen Wiſſen- ſchaft haben. Fremdartiges iſt auszuſchließen. Mit andern Worten: es müſſen alle Wiſſenſchaften einer beſtimmten Gat- tung aufgenommen ſein, und nur dieſe. Die Aufgabe einer Encyklopädie kann eine dreifache ſein. — 1. Sie kann dienen zur erſten Einleitung in das Studium der betreffenden Wiſſenſchaft. In dieſem Falle iſt die Hauptſache: ſcharfe Bezeichnung der Grundbegriffe; Hervor- hebung der wichtigſten Sätze und Andeutung der bedeutendſten Streitfragen; richtige logiſche Ordnung der Haupttheile; ein Umriß der Ausbildungs-Geſchichte und der Bücherkunde. — 2. Ein anderer Zweck mag ſein, der größeren Leſewelt eine leichtfaßliche, ſomit nicht tief unter die Oberfläche eindringende allein gefällige, Ueberſicht über ein wiſſenſchaftliches Geſammt-

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Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 46. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/60>, abgerufen am 28.03.2024.