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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.

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Von Tractaten und Bündnissen, etc.
§. 54.

Die vor Schliessung eines Tractats gepflo-
gene Handlungen geben offt zu Erläuterung der
dunckelen oder zweifelhafft gemachten Stellen
ein mehreres Licht.

§. 55.

Manchmalen aber muß sich auch wohl der
Schwächere des Stärckeren Auslegung, wider
seinen guten Willen, gefallen lassen.



Der Tractaten Erstreckung etc.
§. 56.

Ob? wann? und wie? ewige Bündnisse
erneuert- oder zeitliche verlängeret zu werden
pflegen? lässet sich keine Regel geben.

§. 57.

Eine Erneuerung oder Verlängerung kan
zwar auch stillschweigend geschehen: Es ist aber
mißlich.



Der Tractaten Verlezung.
§. 58.

Nicht eine jede Verlezung eines Tractats
hebt denselbigen ganz auf.

§. 59.

Vil weniger ist eine jede solche Verlezung
eine gerechte Ursach zu einem Krieg:

§. 60.

Wohl aber alsdann, wann sie 1. wichtig

ist,
Von Tractaten und Buͤndniſſen, ꝛc.
§. 54.

Die vor Schlieſſung eines Tractats gepflo-
gene Handlungen geben offt zu Erlaͤuterung der
dunckelen oder zweifelhafft gemachten Stellen
ein mehreres Licht.

§. 55.

Manchmalen aber muß ſich auch wohl der
Schwaͤchere des Staͤrckeren Auslegung, wider
ſeinen guten Willen, gefallen laſſen.



Der Tractaten Erſtreckung ꝛc.
§. 56.

Ob? wann? und wie? ewige Buͤndniſſe
erneuert- oder zeitliche verlaͤngeret zu werden
pflegen? laͤſſet ſich keine Regel geben.

§. 57.

Eine Erneuerung oder Verlaͤngerung kan
zwar auch ſtillſchweigend geſchehen: Es iſt aber
mißlich.



Der Tractaten Verlezung.
§. 58.

Nicht eine jede Verlezung eines Tractats
hebt denſelbigen ganz auf.

§. 59.

Vil weniger iſt eine jede ſolche Verlezung
eine gerechte Urſach zu einem Krieg:

§. 60.

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[205/0217] Von Tractaten und Buͤndniſſen, ꝛc. §. 54. Die vor Schlieſſung eines Tractats gepflo- gene Handlungen geben offt zu Erlaͤuterung der dunckelen oder zweifelhafft gemachten Stellen ein mehreres Licht. §. 55. Manchmalen aber muß ſich auch wohl der Schwaͤchere des Staͤrckeren Auslegung, wider ſeinen guten Willen, gefallen laſſen. Der Tractaten Erſtreckung ꝛc. §. 56. Ob? wann? und wie? ewige Buͤndniſſe erneuert- oder zeitliche verlaͤngeret zu werden pflegen? laͤſſet ſich keine Regel geben. §. 57. Eine Erneuerung oder Verlaͤngerung kan zwar auch ſtillſchweigend geſchehen: Es iſt aber mißlich. Der Tractaten Verlezung. §. 58. Nicht eine jede Verlezung eines Tractats hebt denſelbigen ganz auf. §. 59. Vil weniger iſt eine jede ſolche Verlezung eine gerechte Urſach zu einem Krieg: §. 60. Wohl aber alsdann, wann ſie 1. wichtig iſt,

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Zitationshilfe: Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 205. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/217>, abgerufen am 28.03.2024.