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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.

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5. Capitel.
§. 93.

Oder sie werden auch feyerlich gegen einan-
der ausgewechselt.

§. 94.

Ordentlicher Weise ist jeder Herr und Staat
schuldig, einen an ihnen geschickten Gesandten
anzunehmen.

§. 95.

Doch gibt es auch Abfälle von diser Regel.

Selbige haben ihren Bezug entweder 1. auf
des Gesandtens Hof, oder 2. seine Person:

Von dem lezteren Fall habe ich schon ge-
redet.

§. 96.

Herrn, die sehr auf einander erbittert seynd,
beweisen es zuweilen auch dadurch, daß sie die
Annehmung eines Gesandtens abschlagen.

§. 97.

Das in dem Creditiv benahmste Objet der
Gesandtschafft kan auch Anlaß geben, daß man,
in diser Absicht den Gesandten anzunehmen,
abschlägt.

§. 98.

Wann der andere Theil die Ursachen eines
solchen Betragens nicht für erheblich erkennt,
wird es als eine Beleidigung aufgenommen.

§. 99.

Wann es aber gar zu einem würcklichen
Krieg zwischen Souverains gediehen ist, schicket

man
5. Capitel.
§. 93.

Oder ſie werden auch feyerlich gegen einan-
der ausgewechſelt.

§. 94.

Ordentlicher Weiſe iſt jeder Herr und Staat
ſchuldig, einen an ihnen geſchickten Geſandten
anzunehmen.

§. 95.

Doch gibt es auch Abfaͤlle von diſer Regel.

Selbige haben ihren Bezug entweder 1. auf
des Geſandtens Hof, oder 2. ſeine Perſon:

Von dem lezteren Fall habe ich ſchon ge-
redet.

§. 96.

Herrn, die ſehr auf einander erbittert ſeynd,
beweiſen es zuweilen auch dadurch, daß ſie die
Annehmung eines Geſandtens abſchlagen.

§. 97.

Das in dem Creditiv benahmste Objet der
Geſandtſchafft kan auch Anlaß geben, daß man,
in diſer Abſicht den Geſandten anzunehmen,
abſchlaͤgt.

§. 98.

Wann der andere Theil die Urſachen eines
ſolchen Betragens nicht fuͤr erheblich erkennt,
wird es als eine Beleidigung aufgenommen.

§. 99.

Wann es aber gar zu einem wuͤrcklichen
Krieg zwiſchen Souverains gediehen iſt, ſchicket

man
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[90/0102] 5. Capitel. §. 93. Oder ſie werden auch feyerlich gegen einan- der ausgewechſelt. §. 94. Ordentlicher Weiſe iſt jeder Herr und Staat ſchuldig, einen an ihnen geſchickten Geſandten anzunehmen. §. 95. Doch gibt es auch Abfaͤlle von diſer Regel. Selbige haben ihren Bezug entweder 1. auf des Geſandtens Hof, oder 2. ſeine Perſon: Von dem lezteren Fall habe ich ſchon ge- redet. §. 96. Herrn, die ſehr auf einander erbittert ſeynd, beweiſen es zuweilen auch dadurch, daß ſie die Annehmung eines Geſandtens abſchlagen. §. 97. Das in dem Creditiv benahmste Objet der Geſandtſchafft kan auch Anlaß geben, daß man, in diſer Abſicht den Geſandten anzunehmen, abſchlaͤgt. §. 98. Wann der andere Theil die Urſachen eines ſolchen Betragens nicht fuͤr erheblich erkennt, wird es als eine Beleidigung aufgenommen. §. 99. Wann es aber gar zu einem wuͤrcklichen Krieg zwiſchen Souverains gediehen iſt, ſchicket man

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Zitationshilfe: Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 90. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/102>, abgerufen am 29.03.2024.