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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.

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Von Gesandtschafften.
unangenehmen Gesandtens sezt es zuweilen
Streit.

*) von Vattel 3, 512.
§. 245.

Es verreiset auch wohl ein Gesandter, in
Hoffnung, oder unter dem Vorgeben, daß er
wieder kommen werde, überschickt aber hernach
sein Abberuffungs-Schreiben, nimmt schrifft-
lich Abschid, erhält sein Recreditiv nachgeschickt,
so auch resp. das Präsent.

§. 246.

Die Zurückberuffung geschiehet durch ein
Rappelschreiben an den Herrn, oder Staat,
bey dem sich der Gesandte bißhero befunden hat.

§. 247.

Dises wird so dann in einer sich ausgebete-
nen und verstatteten Abschids-Audienz über-
geben:

Zuweilen dabey zugleich auch der neue Ge-
sandte dem Souverain etc. vorgestellt.

§. 248.

Darauf erhält der abgehende Gesandte ein
Recreditiv an seinen Principalen:

Welches er zuweilen, wann es nicht gut
für ihn lautet, nicht annimmt.

§. 249.

Ein Paß zur Rückreise ist nicht nöthig,
aber räthlich.

§. 250.
H 4

Von Geſandtſchafften.
unangenehmen Geſandtens ſezt es zuweilen
Streit.

*) von Vattel 3, 512.
§. 245.

Es verreiſet auch wohl ein Geſandter, in
Hoffnung, oder unter dem Vorgeben, daß er
wieder kommen werde, uͤberſchickt aber hernach
ſein Abberuffungs-Schreiben, nimmt ſchrifft-
lich Abſchid, erhaͤlt ſein Recreditiv nachgeſchickt,
ſo auch reſp. das Praͤſent.

§. 246.

Die Zuruͤckberuffung geſchiehet durch ein
Rappelſchreiben an den Herrn, oder Staat,
bey dem ſich der Geſandte bißhero befunden hat.

§. 247.

Diſes wird ſo dann in einer ſich ausgebete-
nen und verſtatteten Abſchids-Audienz uͤber-
geben:

Zuweilen dabey zugleich auch der neue Ge-
ſandte dem Souverain ꝛc. vorgeſtellt.

§. 248.

Darauf erhaͤlt der abgehende Geſandte ein
Recreditiv an ſeinen Principalen:

Welches er zuweilen, wann es nicht gut
fuͤr ihn lautet, nicht annimmt.

§. 249.

Ein Paß zur Ruͤckreiſe iſt nicht noͤthig,
aber raͤthlich.

§. 250.
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[119/0131] Von Geſandtſchafften. unangenehmen Geſandtens ſezt es zuweilen Streit. *⁾ von Vattel 3, 512. §. 245. Es verreiſet auch wohl ein Geſandter, in Hoffnung, oder unter dem Vorgeben, daß er wieder kommen werde, uͤberſchickt aber hernach ſein Abberuffungs-Schreiben, nimmt ſchrifft- lich Abſchid, erhaͤlt ſein Recreditiv nachgeſchickt, ſo auch reſp. das Praͤſent. §. 246. Die Zuruͤckberuffung geſchiehet durch ein Rappelſchreiben an den Herrn, oder Staat, bey dem ſich der Geſandte bißhero befunden hat. §. 247. Diſes wird ſo dann in einer ſich ausgebete- nen und verſtatteten Abſchids-Audienz uͤber- geben: Zuweilen dabey zugleich auch der neue Ge- ſandte dem Souverain ꝛc. vorgeſtellt. §. 248. Darauf erhaͤlt der abgehende Geſandte ein Recreditiv an ſeinen Principalen: Welches er zuweilen, wann es nicht gut fuͤr ihn lautet, nicht annimmt. §. 249. Ein Paß zur Ruͤckreiſe iſt nicht noͤthig, aber raͤthlich. §. 250. H 4

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Zitationshilfe: Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 119. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/131>, abgerufen am 28.03.2024.