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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.

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Von Handlungs- und Münz-Sachen.
Münzen darinn coursiren sollen oder dörffen,
oder nicht?

*) Franckreich.
§. 54.

Wann er ihnen auch den Cours in seinen
Staaten gestatten will, kommt es doch schlech-
terdings auf ihn an, wie hoch oder nidrig er sie
gegen den seinigen gelten lassen, auch was er
sonst für Bedingungen hinzufügen will.

§. 55.

Zwar kan ein dritter Souverain, dessen
Münzen nach ihrem inneren Gehalt zu weit her-
abgesezt werden, Vorstellungen deßwegen thun:
Wann aber selbige nichts verfangen; bleibt ih-
me nichts anderes übrig, als allenfalls Repressa-
lien zu gebrauchen.

*) Kayserl. Wahlcap.
§. 55.

Münzen unter eines anderen Herrn Stem-
pel zu schlagen, ist, wenigstens ordentlicher
Weise, nicht erlanbt; noch weniger schlechte:
Ob man gleich Beyspile von beydem hat.



Fünf-

Von Handlungs- und Muͤnz-Sachen.
Muͤnzen darinn courſiren ſollen oder doͤrffen,
oder nicht?

*) Franckreich.
§. 54.

Wann er ihnen auch den Cours in ſeinen
Staaten geſtatten will, kommt es doch ſchlech-
terdings auf ihn an, wie hoch oder nidrig er ſie
gegen den ſeinigen gelten laſſen, auch was er
ſonſt fuͤr Bedingungen hinzufuͤgen will.

§. 55.

Zwar kan ein dritter Souverain, deſſen
Muͤnzen nach ihrem inneren Gehalt zu weit her-
abgeſezt werden, Vorſtellungen deßwegen thun:
Wann aber ſelbige nichts verfangen; bleibt ih-
me nichts anderes uͤbrig, als allenfalls Repreſſa-
lien zu gebrauchen.

*) Kayſerl. Wahlcap.
§. 55.

Muͤnzen unter eines anderen Herrn Stem-
pel zu ſchlagen, iſt, wenigſtens ordentlicher
Weiſe, nicht erlanbt; noch weniger ſchlechte:
Ob man gleich Beyſpile von beydem hat.



Fuͤnf-
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[189/0201] Von Handlungs- und Muͤnz-Sachen. Muͤnzen darinn courſiren ſollen oder doͤrffen, oder nicht? *⁾ Franckreich. §. 54. Wann er ihnen auch den Cours in ſeinen Staaten geſtatten will, kommt es doch ſchlech- terdings auf ihn an, wie hoch oder nidrig er ſie gegen den ſeinigen gelten laſſen, auch was er ſonſt fuͤr Bedingungen hinzufuͤgen will. §. 55. Zwar kan ein dritter Souverain, deſſen Muͤnzen nach ihrem inneren Gehalt zu weit her- abgeſezt werden, Vorſtellungen deßwegen thun: Wann aber ſelbige nichts verfangen; bleibt ih- me nichts anderes uͤbrig, als allenfalls Repreſſa- lien zu gebrauchen. *⁾ Kayſerl. Wahlcap. §. 55. Muͤnzen unter eines anderen Herrn Stem- pel zu ſchlagen, iſt, wenigſtens ordentlicher Weiſe, nicht erlanbt; noch weniger ſchlechte: Ob man gleich Beyſpile von beydem hat. Fuͤnf-

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Zitationshilfe: Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 189. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/201>, abgerufen am 28.03.2024.