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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.

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22. Capitel.
schrifftlich ausgehändigt, oder nur in die Feder
dictirt, oder mündlich erklärt, von dem Ge-
gentheil zu Papier gebracht und nochmals ver-
lesen.

§. 33.

Alsdann wird weiter verfahren, wie man
sich vergleicht, oder es sonsten üblich ist.

§. 34.

Oder man bedienet sich auch dritter Perso-
nen, die reciproque Erklärungen einander zu
hinterbringen.

*) Päbstlicher Nuncius 1725.
§. 35.

Währender solcher geheimer Negotiationen
pflegen, wann es Ernst damit ist, die Genera-
litäten zuweilen Ordre zu erhalten, ihre Ope-
rationen so einzurichten, daß nichts erhebliches
vorgehet.

§. 36.

Wird man nicht einig; so werden die
Handlungen abgebrochen, und die abgeschickte
Person begibt sich wieder hinweg.

§. 37.

Oder, wann die Handlungen von Haus
aus durch die Ministers geschehen, wird die
Correspondenz zulezt ebenfalls suspendirt.

§. 38.

Es macht aber so dann doch der eine Theil
zuweilen das bißhero verhandelte öffentlich be-
kannt.

*) Franckreich und Groß-Britannien.
§. 39.

22. Capitel.
ſchrifftlich ausgehaͤndigt, oder nur in die Feder
dictirt, oder muͤndlich erklaͤrt, von dem Ge-
gentheil zu Papier gebracht und nochmals ver-
leſen.

§. 33.

Alsdann wird weiter verfahren, wie man
ſich vergleicht, oder es ſonſten uͤblich iſt.

§. 34.

Oder man bedienet ſich auch dritter Perſo-
nen, die reciproque Erklaͤrungen einander zu
hinterbringen.

*) Paͤbſtlicher Nuncius 1725.
§. 35.

Waͤhrender ſolcher geheimer Negotiationen
pflegen, wann es Ernſt damit iſt, die Genera-
litaͤten zuweilen Ordre zu erhalten, ihre Ope-
rationen ſo einzurichten, daß nichts erhebliches
vorgehet.

§. 36.

Wird man nicht einig; ſo werden die
Handlungen abgebrochen, und die abgeſchickte
Perſon begibt ſich wieder hinweg.

§. 37.

Oder, wann die Handlungen von Haus
aus durch die Miniſters geſchehen, wird die
Correſpondenz zulezt ebenfalls ſuſpendirt.

§. 38.

Es macht aber ſo dann doch der eine Theil
zuweilen das bißhero verhandelte oͤffentlich be-
kannt.

*) Franckreich und Groß-Britannien.
§. 39.
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[280/0292] 22. Capitel. ſchrifftlich ausgehaͤndigt, oder nur in die Feder dictirt, oder muͤndlich erklaͤrt, von dem Ge- gentheil zu Papier gebracht und nochmals ver- leſen. §. 33. Alsdann wird weiter verfahren, wie man ſich vergleicht, oder es ſonſten uͤblich iſt. §. 34. Oder man bedienet ſich auch dritter Perſo- nen, die reciproque Erklaͤrungen einander zu hinterbringen. *⁾ Paͤbſtlicher Nuncius 1725. §. 35. Waͤhrender ſolcher geheimer Negotiationen pflegen, wann es Ernſt damit iſt, die Genera- litaͤten zuweilen Ordre zu erhalten, ihre Ope- rationen ſo einzurichten, daß nichts erhebliches vorgehet. §. 36. Wird man nicht einig; ſo werden die Handlungen abgebrochen, und die abgeſchickte Perſon begibt ſich wieder hinweg. §. 37. Oder, wann die Handlungen von Haus aus durch die Miniſters geſchehen, wird die Correſpondenz zulezt ebenfalls ſuſpendirt. §. 38. Es macht aber ſo dann doch der eine Theil zuweilen das bißhero verhandelte oͤffentlich be- kannt. *⁾ Franckreich und Groß-Britannien. §. 39.

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Zitationshilfe: Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 280. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/292>, abgerufen am 28.03.2024.