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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.

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3. Capitel.
dem Lehenherrn heimfallen: Man lässet es aber
mehrmalen nicht darzu kommen.

*) Beyspile von Neapel, Toscana, Parma.
§. 16.

Wird wegen einer Thronfolge gestritten;
so stehet es allen und jeden dritten Machten,
(welche sich nicht vorhin durch Verträge zu et-
was verpflichtet haben,) frey, ob sie bey disem
Streit neutral bleiben, oder Parthie nehmen
wollen? auch lezteren Falles welche? und wie
lang?

*) Beyspile von Spanien und Oesterreich.
§. 17.

Wann in einem Erbreich eine Staatsrevo-
lution entsteht, welche in die Thronfolge ein-
schlägt, wird es wiederum auf besagten Fuß
gehalten:

Kan sich nun eine solche Person auf dem
Thron erhalten, so wird sie auch von denen Mach-
ten, mit denen sie im Friden lebt, wenigstens
in einiger Zeit, erkannt:

§. 18.

Ereignet sich aber ein solcher Zufall während
eines Krieges; so bleibt es gemeiniglich biß auf
einen erfolgenden Fridensschluß anstehen; wo
alsdann auch diser Punct mit - ausgemacht
wird.

*) Beyspile von Großbritannien.
§. 19.

Wann ein Prinz ein Erbreich durch Krieg

er-

3. Capitel.
dem Lehenherrn heimfallen: Man laͤſſet es aber
mehrmalen nicht darzu kommen.

*) Beyſpile von Neapel, Toſcana, Parma.
§. 16.

Wird wegen einer Thronfolge geſtritten;
ſo ſtehet es allen und jeden dritten Machten,
(welche ſich nicht vorhin durch Vertraͤge zu et-
was verpflichtet haben,) frey, ob ſie bey diſem
Streit neutral bleiben, oder Parthie nehmen
wollen? auch lezteren Falles welche? und wie
lang?

*) Beyſpile von Spanien und Oeſterreich.
§. 17.

Wann in einem Erbreich eine Staatsrevo-
lution entſteht, welche in die Thronfolge ein-
ſchlaͤgt, wird es wiederum auf beſagten Fuß
gehalten:

Kan ſich nun eine ſolche Perſon auf dem
Thron erhalten, ſo wird ſie auch von denen Mach-
ten, mit denen ſie im Friden lebt, wenigſtens
in einiger Zeit, erkannt:

§. 18.

Ereignet ſich aber ein ſolcher Zufall waͤhrend
eines Krieges; ſo bleibt es gemeiniglich biß auf
einen erfolgenden Fridensſchluß anſtehen; wo
alsdann auch diſer Punct mit ‒ ausgemacht
wird.

*) Beyſpile von Großbritannien.
§. 19.

Wann ein Prinz ein Erbreich durch Krieg

er-
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[36/0048] 3. Capitel. dem Lehenherrn heimfallen: Man laͤſſet es aber mehrmalen nicht darzu kommen. *⁾ Beyſpile von Neapel, Toſcana, Parma. §. 16. Wird wegen einer Thronfolge geſtritten; ſo ſtehet es allen und jeden dritten Machten, (welche ſich nicht vorhin durch Vertraͤge zu et- was verpflichtet haben,) frey, ob ſie bey diſem Streit neutral bleiben, oder Parthie nehmen wollen? auch lezteren Falles welche? und wie lang? *⁾ Beyſpile von Spanien und Oeſterreich. §. 17. Wann in einem Erbreich eine Staatsrevo- lution entſteht, welche in die Thronfolge ein- ſchlaͤgt, wird es wiederum auf beſagten Fuß gehalten: Kan ſich nun eine ſolche Perſon auf dem Thron erhalten, ſo wird ſie auch von denen Mach- ten, mit denen ſie im Friden lebt, wenigſtens in einiger Zeit, erkannt: §. 18. Ereignet ſich aber ein ſolcher Zufall waͤhrend eines Krieges; ſo bleibt es gemeiniglich biß auf einen erfolgenden Fridensſchluß anſtehen; wo alsdann auch diſer Punct mit ‒ ausgemacht wird. *⁾ Beyſpile von Großbritannien. §. 19. Wann ein Prinz ein Erbreich durch Krieg er-

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Zitationshilfe: Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 36. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/48>, abgerufen am 28.03.2024.