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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.

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3. Capitel.
1. Teutschland, oder das Röm. Reich;
dessen Crone aber schon seit mehreren hundert
Jahren bey dem Hause Oesterreich nicht vil we-
niger als erblich ware, vermuthlich es auch noch
weiter bleiben wird.
2. Polen; mit dessen Wahlrecht es durch
mancherley Abwechslungen gegangen ist.
3. Weil auch der Röm. Pabst mit unter
denen gecrönten Häuptern laufft; ist seiner hier
ebenfalls zu gedencken.
4. Schweden ist nur in gewissen Fällen ein
Wahlreich gewesen; so auch
5. Großbritannien.
6. Hungarn und Böhmen seynd es auch
in einem einigen Fall, welcher sich aber schwer-
lich jemalen ereignen wird.
§. 23.

In allen Wahlreichen seynd Wahlgeseze vor-
handen.

§. 24.

Selbige werden zuweilen von dritten Mach-
ten garantirt.

*) Beyspile von Teutschland und Polen.
§. 25.

Die Stände eines Wahlreichs haben von
Rechts-wegen allein die Freyheit, Ordnungen
wegen der Wahl ihrer Regenten zu machen,
oder selbige abzuändern.

§. 26.

Doch haben auch schon dritte Machten von

ge-
3. Capitel.
1. Teutſchland, oder das Roͤm. Reich;
deſſen Crone aber ſchon ſeit mehreren hundert
Jahren bey dem Hauſe Oeſterreich nicht vil we-
niger als erblich ware, vermuthlich es auch noch
weiter bleiben wird.
2. Polen; mit deſſen Wahlrecht es durch
mancherley Abwechslungen gegangen iſt.
3. Weil auch der Roͤm. Pabſt mit unter
denen gecroͤnten Haͤuptern laufft; iſt ſeiner hier
ebenfalls zu gedencken.
4. Schweden iſt nur in gewiſſen Faͤllen ein
Wahlreich geweſen; ſo auch
5. Großbritannien.
6. Hungarn und Boͤhmen ſeynd es auch
in einem einigen Fall, welcher ſich aber ſchwer-
lich jemalen ereignen wird.
§. 23.

In allen Wahlreichen ſeynd Wahlgeſeze vor-
handen.

§. 24.

Selbige werden zuweilen von dritten Mach-
ten garantirt.

*) Beyſpile von Teutſchland und Polen.
§. 25.

Die Staͤnde eines Wahlreichs haben von
Rechts-wegen allein die Freyheit, Ordnungen
wegen der Wahl ihrer Regenten zu machen,
oder ſelbige abzuaͤndern.

§. 26.

Doch haben auch ſchon dritte Machten von

ge-
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[38/0050] 3. Capitel. 1. Teutſchland, oder das Roͤm. Reich; deſſen Crone aber ſchon ſeit mehreren hundert Jahren bey dem Hauſe Oeſterreich nicht vil we- niger als erblich ware, vermuthlich es auch noch weiter bleiben wird. 2. Polen; mit deſſen Wahlrecht es durch mancherley Abwechslungen gegangen iſt. 3. Weil auch der Roͤm. Pabſt mit unter denen gecroͤnten Haͤuptern laufft; iſt ſeiner hier ebenfalls zu gedencken. 4. Schweden iſt nur in gewiſſen Faͤllen ein Wahlreich geweſen; ſo auch 5. Großbritannien. 6. Hungarn und Boͤhmen ſeynd es auch in einem einigen Fall, welcher ſich aber ſchwer- lich jemalen ereignen wird. §. 23. In allen Wahlreichen ſeynd Wahlgeſeze vor- handen. §. 24. Selbige werden zuweilen von dritten Mach- ten garantirt. *⁾ Beyſpile von Teutſchland und Polen. §. 25. Die Staͤnde eines Wahlreichs haben von Rechts-wegen allein die Freyheit, Ordnungen wegen der Wahl ihrer Regenten zu machen, oder ſelbige abzuaͤndern. §. 26. Doch haben auch ſchon dritte Machten von ge-

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Zitationshilfe: Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 38. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/50>, abgerufen am 29.03.2024.