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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.

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5. Capitel..
§. 40.

Die meiste Schwürigkeit machen die blosse
Ministers, oder Ministres residens und die Resi-
denten: Ob solche formliche Gesandten seyen,
oder nicht? Keine allgemeine Regel gibt es diß-
falls nicht; sondern es kommt darinn theils auf
die besondere Observanz eines Hofes, theils auf
die Legitimation, theils auf die übrige persönliche
und Amtsumstände einer solchen Person, an.

§. 41.

Einerley Person kan, an einerley Hof, bloß
durch Veränderung des Creditivs, ein Gesand-
ter von einer höheren oder nidrigeren Classe
werden.



Wann Gesandte geschickt werden.
§. 42.

Ordentlicher Weise schickt ein Herr einen
Gesandten an einen Ort, wo er 1. nicht selbst,
oder 2. doch nicht offentlich, oder 3. doch
nicht in der Eigenschafft, darinn er einen Ge-
sandten schickt, gegenwärtig ist.

§. 43.

Doch gibt es allerley Fälle, da ein Souve-
rain in Person und ein Gesandter von ihme sich
zu gleicher Zeit an einerley Ort befinden können.

§. 44.

Ob und wann grosse Herrn und Staaten
Gesandte an einander, oder an einen dritten

Ort,
5. Capitel..
§. 40.

Die meiſte Schwuͤrigkeit machen die bloſſe
Miniſters, oder Miniſtres reſidens und die Reſi-
denten: Ob ſolche formliche Geſandten ſeyen,
oder nicht? Keine allgemeine Regel gibt es diß-
falls nicht; ſondern es kommt darinn theils auf
die beſondere Obſervanz eines Hofes, theils auf
die Legitimation, theils auf die uͤbrige perſoͤnliche
und Amtsumſtaͤnde einer ſolchen Perſon, an.

§. 41.

Einerley Perſon kan, an einerley Hof, bloß
durch Veraͤnderung des Creditivs, ein Geſand-
ter von einer hoͤheren oder nidrigeren Claſſe
werden.



Wann Geſandte geſchickt werden.
§. 42.

Ordentlicher Weiſe ſchickt ein Herr einen
Geſandten an einen Ort, wo er 1. nicht ſelbſt,
oder 2. doch nicht offentlich, oder 3. doch
nicht in der Eigenſchafft, darinn er einen Ge-
ſandten ſchickt, gegenwaͤrtig iſt.

§. 43.

Doch gibt es allerley Faͤlle, da ein Souve-
rain in Perſon und ein Geſandter von ihme ſich
zu gleicher Zeit an einerley Ort befinden koͤnnen.

§. 44.

Ob und wann groſſe Herrn und Staaten
Geſandte an einander, oder an einen dritten

Ort,
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[80/0092] 5. Capitel.. §. 40. Die meiſte Schwuͤrigkeit machen die bloſſe Miniſters, oder Miniſtres reſidens und die Reſi- denten: Ob ſolche formliche Geſandten ſeyen, oder nicht? Keine allgemeine Regel gibt es diß- falls nicht; ſondern es kommt darinn theils auf die beſondere Obſervanz eines Hofes, theils auf die Legitimation, theils auf die uͤbrige perſoͤnliche und Amtsumſtaͤnde einer ſolchen Perſon, an. §. 41. Einerley Perſon kan, an einerley Hof, bloß durch Veraͤnderung des Creditivs, ein Geſand- ter von einer hoͤheren oder nidrigeren Claſſe werden. Wann Geſandte geſchickt werden. §. 42. Ordentlicher Weiſe ſchickt ein Herr einen Geſandten an einen Ort, wo er 1. nicht ſelbſt, oder 2. doch nicht offentlich, oder 3. doch nicht in der Eigenſchafft, darinn er einen Ge- ſandten ſchickt, gegenwaͤrtig iſt. §. 43. Doch gibt es allerley Faͤlle, da ein Souve- rain in Perſon und ein Geſandter von ihme ſich zu gleicher Zeit an einerley Ort befinden koͤnnen. §. 44. Ob und wann groſſe Herrn und Staaten Geſandte an einander, oder an einen dritten Ort,

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Zitationshilfe: Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 80. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/92>, abgerufen am 28.03.2024.