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Die Bayerische Presse. Nr. 84. Würzburg, 8. April 1850.

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Die Bayerische Presse.
[Beginn Spaltensatz]
Abonnement:
Ganzjährig 6 fl.
Halbjährig 3 fl.
Vierteljährig 1 fl. 30 kr.
Monatlich für die Stadt 30 kr.

[Spaltenumbruch]
Eine constitutionell-monarchische Zeitung.

[Spaltenumbruch]

Expedition: Jm Schenkhofe 2. Distr.
Nr. 533.

Einrückungsgebühr: die gespaltene Pe-
titzeile oder deren Raum 3 kr. Briefe
und Gelder frei.

[Ende Spaltensatz]

Nr. 84.
Würzburg, Montag den 8. April. 1850.

[Beginn Spaltensatz]
Amtliche Nachrichten.

Seine Majestät der König haben Sich unterm
4. April Allergnädigst bewogen gefunden, in die
durch den Tod des Kaufmanns Joseph Bolder
zu Aschaffenburg erdigte dritte technische Asses-
sorsstelle am dortigen Wechsel=Appellationsgericht
den bisherigen vierten technischen Wechsel - Appel-
lations=Gerichts=Assessor Franz Anton Reitz vor-
rücken zu lassen; die hierdurch eröffnete vierte tech-
nische Wechsel=Appell.=Ger.=Assessorsstelle dem er-
sten Suppleanten Franz Joseph Scheppler zu
übertragen und den zweiten Suppleanten Karl
Krebs zum ersten Suppleanten am gedachten
Wechsel=Appell.=Gericht zu ernennen.

Deutschland.

München, 1. April. ( Fortsetzung. ) III. Ver-
fahren bei Feststellung der Kapital=Ren-
ten und Einkommensteuer.
Art. 13. Die
Aufstellung der Steuerlisten für die Kapitalrenten-
und für die Einkommensteuer hat gleichzeitig zu
geschehen. Das Verfahren für die Anlage beider
Steuergattungen ist ein gemeinschaftliches nach
Maßgabe der folgenden näheren Bestimmungen.
Art. 14. Jeder Steuerpflichtige oder dessen ge-
setzlicher Stellvertreter hat nach ergangener Auf-
forderung entweder schriftlich oder mündlich seine
Erklärung abzugeben 1 ) ob er im Besitze steuer-
barer Kapitalien sich befindet, und wie hoch sich
der Jahresbetrag der Kapitalrente zur Besteuerung
beläuft? 2 ) welche Einkommensquellen er besitzt
und wie hoch sich sein jährliches reines Einkom-
men hieraus berechnet? 3 ) was er sonst zur Er-
läuterung seiner Fassung beizufügen für nothwen-
dig hält? Die Erklärung oder Selbstschätzung hat
innerhalb der Aufforderung vorgesteckten Frist,
oder an dem hierzu anberaumten Tage bei der
Gemeindebehörde, welche die Aufforderung erlassen
hat, zu geschehen, und wird sogleich an das Rent-
amt übersendet, welches sämmtliche Angaben in
die Steuerliste zusammenträgt. Werden schriftliche
Erklärungen verschlossen überreicht, in welchem
Falle dieselben mit der Bezeichnung des Namens
und Wohnortes, des Fatenten versehen sein müs-
sen, so sind sie von der Gemeindebehörde uner-
öffnet an das Rentamt zu übergeben. Art. 15.
Zum Zwecke der zu erlassenden Aufforderung ( Art.
14 ) hat die Gemeindebehörde ein vollständiges
Verzeichniß sämmtlicher Fassionspflichtigen, welche
in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder gewöhnli-
chen Aufenthalt haben, herzustellen. Wer seine
Erklärung nicht rechtzeitig abgibt, wird durch
Mahnboten auf seine Kosten unter Vorsteckung
einer bemessenen Frist und unter dem Präjudize
der im Art. 23, Absatz 3 gegenwärtigen Gesetzes
bestimmten Strafe -- gegen Ladungsnachweis er-
innert. Erfolgt demungeachtet keine Erklärung,
so gibt die Gemeindebehörde hiervon durch das
Rentamt dem Steuerausschusse Kenntniß, welcher
sodann die Größe der Kapitalrente und des jähr-
lichen reinen Einkommens des Säumigen von
Amtswegen feststellt. Art. 16. Jst die Steuer-
liste angelegt, so tritt in jedem Rentamtsbezirke
ein Ausschuß zur Prüfung der abgelegten Selbst-
schätzungen, welche in größern Städten nach den
bereits vorhandenen oder noch zu bildenden Distrik-
[Spaltenumbruch] ten oder Bezirken, auf dem Lande aber nach Ge-
meinden vorgenommen wird, in Thätigkeit. Der
Steuerprüfungsausschuß besteht aus vier für den
ganzen Amtsbezirk gemeinschaftlichen Mitgliedern,
welche diesmal durch drei weitere Mitglieder aus
dem Bezirke oder der Gemeinde, deren Fassion
geprüft werden sollen, verstärkt werden. Der bei-
zuziehende Aktuar ist von dem Rentamte zu stel-
len. Die ständigen Ausschußmitglieder bestimmen
den Vorsitzenden aus ihrer Mitte nach freier
Uebereinkunft; kommt eine solche nicht zu Stande,
so übernimmt der dem Lebensalter nach Aelteste
unter ihnen den Vorsitz. Art. 17. Zur Wahl
der gemeinschaftlichen vier Ausschußmitglieder und
weiterer vier Ersatzmänner werden für jede zum
Rentamtsbezirke gehörige Stadtgemeinde I. und
II. Klasse die Mitglieder des Magistrats und die
Gemeindebevollmächtigten, dann für jede eingehö-
rige Stadt= und Marktgemeinde III. Klasse ein
Mitglied des Magistrats und ein Gemeindebevoll-
mächtigter, endlich für jede Landgemeinde der Ge-
meindevorsteher oder an dessen Statt ein Ge-
meindebevollmächtigter berufen. Bei der Wahl
genügt relative Stimmenmehrheit. Die Leitung
derselben übernimmt ein von der Kreisregierung,
Kammer des Jnnern, für jeden Rentamtsbezirk
zu bestimmenden Distriktspolizeibeamter, welcher
nach geschlossenem Wahlakte den Ausschußmitglie-
dern und deren Ersatzmännern nachstehenden Eid
abzunehmen hat: "Jch schwöre, daß ich als Mit-
glied des Steuerausschusses mein Urtheil über die
zu prüfenden Fassionen auf Ehre und Gewissen
nach freier Ueberzeugung abgeben werde, so wahr
mir Gott helfe." Die Bestimmung der ( nach
Art. 16 ) weiter für jede Gemeinde oder jedem
Bezirk beizuziehenden drei Ausschußmitglieder ist
der einschlägigen Gemeindebehörde überlassen. Die-
selben werden gleichfalls von dem einschlägigen
Distriktspilizeibeamten nach obiger Formel in eid-
liche Pflicht genommen. Wählbar in den Steuer-
ausschuß sind nur unbescholtene Staatsbürger,
welche in dem betreffenden Rentamtsbezirke, be-
ziehungsweise der betreffenden Gemeinde, ansässig
sind. Der Prüfungsausschuß ist zur strengsten
Amtsverschwiegenheit verpflichtet. ( Schluß folgt. )

München, 3. April. Die "Neue Münchener
Ztg." enthält folgenden Gesetzentwurf über einen
Credit für Bedürfnisse der Armee, der
der Kammer vorgelegt werden wird: "Seine
Majestät der König haben nach Vernehmung ih-
res Staatsraths, mit Beirath und Zustimmung
der Kammern der Reichsräthe und der Kammer
der Abgeordneten, mit Rücksicht auf die gestei-
gerten Bedürfnisse der Armee beschlossen und ver-
ordnen was folgt: Art. 1. Für den Zweck der
alsbaldigen Anschaffung solcher Gegenstände, die
schon im Frieden bei dem erhöhten Stand der
Armee und zu deren gehörigen Wehrfähigkeit vor-
handen sein sollen, werden dem Kriegsminister
2,800,000 fl. zur Verfügung gestellt. Art. 2.
Um für den Fall eines Krieges oder bei einer
erfolgenden Mobilisirung der Armee die weitern
nöthigen Anschaffungen und Leistungen bestreiten
zu können, wird weiter ein Credit von 700,000
fl. eröffnet; welche Summe dem Kriegsminister
in dem Falle, daß Kriegsausbruch wahrscheinlich
oder die Mobilisirung der Armee nöthig ist, je
[Spaltenumbruch] nach Umständen theilweise oder im Ganzen zu
überweisen ist. Art. 3. Der Staatsminister der
Finanzen wird ermächtigt, im Wege des Anle-
hens die zu den beiden Postulaten erforderlichen
Mittel aufzubringen, und für die Flüssigmachung
nach Bedarf zu sorgen. Art. 4. Die Staats-
minister der Finanzen und des Kriegs sind mit
dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt. Ge-
geben München, den.... Für den Entwurf
( L. S. ) Dr. Aschenbrenner. Lüder.

München, 4. April. Wie ich aus sicherer
Quelle vernehme, ist am letzten Samstag im
Ministerrathe beschlossen worden, daß der Kriegs-
zustand in der Pfalz noch nicht aufgehoben wer-
den soll. Jn Folge dieses Beschlusses wird die
Berathung der Beschwerde mehrerer Abgeordne-
ten der Pfalz wegen des fortgesetzten Kriegszu-
standes nicht -- wie beabsichtigt war -- unter-
bleiben, sondern allernächst in der zweiten Kam-
mer stattfinden. Der deßfallsige Ausschußbericht
wird noch heute oder morgen vertheilt werden;
daß der Ausschuß die Beschwerde für begründet
erklärt hat, habe ich Jhnen schon mitgetheilt.

Jngolstadt, 4. April. Nachdem vorgestern die
Besatzung der Festung Wülzburg, welche ferner
wieder das 15. Jnfant.=Reg. zu geben hat, hier-
her zurückgekehrt war, wurden gestern sämmtliche
Fronten unserer Festung mit Posten besetzt, so wie
auch vor einigen Tagen die einzelnen Artillerie-
Kommandanten ihre Fronten übernommen haben.

^ Frankfurt, 5. April. Die Commission,
welche zur Begutachtung der Herstellung einer
Telegraphenlinie von hier nach Basel von den
betreffenden Regierungen ernannt wurde, ist zu-
sammengetreten und hat ihre Berathungen be-
gonnen.

Karlsruhe, 30. März. Nachdem nun auch
die erste Kammer in ihrer geheimen Abendsitzung
der Vertagung der Adresse der zweiten Kam-
mer beigetreten ist, liegt ein an die Regierung
zu Stande gebrachter Gesammtbeschluß bei-
der vor. Dieser geht sonach dahin, daß 1 ) dem
Abmarsch der badischen Truppen nach Preußen
beigestimmt wird, jedoch unter der Bedingung
sofortiger Kompensation der Kosten und der Kopf-
zahl, d. i. dem Verlangen Preußens zuwider soll
die Abrechnung der badischen Truppenzahl von
der in Baden verbleibenden preußischen nicht erst
in einem halben Jahre, sondern schon jetzt statt-
finden; 2 ) Baden gänzlich von der Last der Stel-
lung eines Kontingents zur Besatzung der Bun-
desfestung Rastatt entbunden, diese vielmehr aus-
schließlich durch andere deutsche Bundestruppen
besetzt werden solle; 3 ) legten die Kammern Ver-
wahrung ein gegen die zu Lasten Badens der
von Preußen in Anspruch genommenen 2,096,000
Thaler als Kostenbetrag der Mobilisirung der
preußischen Truppen. Die Kosten sollen nach der
Ansicht der badischen Kammern vielmehr von ganz
Deutschland gedeckt werden durch zu erhebende
Matrikularbeiträge von den einzelnen Staaten,
wobei dann Baden nur seinen Antheil zu zahlen
hätte. Endlich soll 4 ) die mit Preußen abzu-
schließende Uebereinkunft über diese verschiedenen
Punkte zuvor den Kammern zur Zustimmung vor-
gelegt werden.

Die Bayerische Presse.
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Nr. 84.
Würzburg, Montag den 8. April. 1850.

[Beginn Spaltensatz]
Amtliche Nachrichten.

Seine Majestät der König haben Sich unterm
4. April Allergnädigst bewogen gefunden, in die
durch den Tod des Kaufmanns Joseph Bolder
zu Aschaffenburg erdigte dritte technische Asses-
sorsstelle am dortigen Wechsel=Appellationsgericht
den bisherigen vierten technischen Wechsel - Appel-
lations=Gerichts=Assessor Franz Anton Reitz vor-
rücken zu lassen; die hierdurch eröffnete vierte tech-
nische Wechsel=Appell.=Ger.=Assessorsstelle dem er-
sten Suppleanten Franz Joseph Scheppler zu
übertragen und den zweiten Suppleanten Karl
Krebs zum ersten Suppleanten am gedachten
Wechsel=Appell.=Gericht zu ernennen.

Deutschland.

München, 1. April. ( Fortsetzung. ) III. Ver-
fahren bei Feststellung der Kapital=Ren-
ten und Einkommensteuer.
Art. 13. Die
Aufstellung der Steuerlisten für die Kapitalrenten-
und für die Einkommensteuer hat gleichzeitig zu
geschehen. Das Verfahren für die Anlage beider
Steuergattungen ist ein gemeinschaftliches nach
Maßgabe der folgenden näheren Bestimmungen.
Art. 14. Jeder Steuerpflichtige oder dessen ge-
setzlicher Stellvertreter hat nach ergangener Auf-
forderung entweder schriftlich oder mündlich seine
Erklärung abzugeben 1 ) ob er im Besitze steuer-
barer Kapitalien sich befindet, und wie hoch sich
der Jahresbetrag der Kapitalrente zur Besteuerung
beläuft? 2 ) welche Einkommensquellen er besitzt
und wie hoch sich sein jährliches reines Einkom-
men hieraus berechnet? 3 ) was er sonst zur Er-
läuterung seiner Fassung beizufügen für nothwen-
dig hält? Die Erklärung oder Selbstschätzung hat
innerhalb der Aufforderung vorgesteckten Frist,
oder an dem hierzu anberaumten Tage bei der
Gemeindebehörde, welche die Aufforderung erlassen
hat, zu geschehen, und wird sogleich an das Rent-
amt übersendet, welches sämmtliche Angaben in
die Steuerliste zusammenträgt. Werden schriftliche
Erklärungen verschlossen überreicht, in welchem
Falle dieselben mit der Bezeichnung des Namens
und Wohnortes, des Fatenten versehen sein müs-
sen, so sind sie von der Gemeindebehörde uner-
öffnet an das Rentamt zu übergeben. Art. 15.
Zum Zwecke der zu erlassenden Aufforderung ( Art.
14 ) hat die Gemeindebehörde ein vollständiges
Verzeichniß sämmtlicher Fassionspflichtigen, welche
in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder gewöhnli-
chen Aufenthalt haben, herzustellen. Wer seine
Erklärung nicht rechtzeitig abgibt, wird durch
Mahnboten auf seine Kosten unter Vorsteckung
einer bemessenen Frist und unter dem Präjudize
der im Art. 23, Absatz 3 gegenwärtigen Gesetzes
bestimmten Strafe -- gegen Ladungsnachweis er-
innert. Erfolgt demungeachtet keine Erklärung,
so gibt die Gemeindebehörde hiervon durch das
Rentamt dem Steuerausschusse Kenntniß, welcher
sodann die Größe der Kapitalrente und des jähr-
lichen reinen Einkommens des Säumigen von
Amtswegen feststellt. Art. 16. Jst die Steuer-
liste angelegt, so tritt in jedem Rentamtsbezirke
ein Ausschuß zur Prüfung der abgelegten Selbst-
schätzungen, welche in größern Städten nach den
bereits vorhandenen oder noch zu bildenden Distrik-
[Spaltenumbruch] ten oder Bezirken, auf dem Lande aber nach Ge-
meinden vorgenommen wird, in Thätigkeit. Der
Steuerprüfungsausschuß besteht aus vier für den
ganzen Amtsbezirk gemeinschaftlichen Mitgliedern,
welche diesmal durch drei weitere Mitglieder aus
dem Bezirke oder der Gemeinde, deren Fassion
geprüft werden sollen, verstärkt werden. Der bei-
zuziehende Aktuar ist von dem Rentamte zu stel-
len. Die ständigen Ausschußmitglieder bestimmen
den Vorsitzenden aus ihrer Mitte nach freier
Uebereinkunft; kommt eine solche nicht zu Stande,
so übernimmt der dem Lebensalter nach Aelteste
unter ihnen den Vorsitz. Art. 17. Zur Wahl
der gemeinschaftlichen vier Ausschußmitglieder und
weiterer vier Ersatzmänner werden für jede zum
Rentamtsbezirke gehörige Stadtgemeinde I. und
II. Klasse die Mitglieder des Magistrats und die
Gemeindebevollmächtigten, dann für jede eingehö-
rige Stadt= und Marktgemeinde III. Klasse ein
Mitglied des Magistrats und ein Gemeindebevoll-
mächtigter, endlich für jede Landgemeinde der Ge-
meindevorsteher oder an dessen Statt ein Ge-
meindebevollmächtigter berufen. Bei der Wahl
genügt relative Stimmenmehrheit. Die Leitung
derselben übernimmt ein von der Kreisregierung,
Kammer des Jnnern, für jeden Rentamtsbezirk
zu bestimmenden Distriktspolizeibeamter, welcher
nach geschlossenem Wahlakte den Ausschußmitglie-
dern und deren Ersatzmännern nachstehenden Eid
abzunehmen hat: „Jch schwöre, daß ich als Mit-
glied des Steuerausschusses mein Urtheil über die
zu prüfenden Fassionen auf Ehre und Gewissen
nach freier Ueberzeugung abgeben werde, so wahr
mir Gott helfe.“ Die Bestimmung der ( nach
Art. 16 ) weiter für jede Gemeinde oder jedem
Bezirk beizuziehenden drei Ausschußmitglieder ist
der einschlägigen Gemeindebehörde überlassen. Die-
selben werden gleichfalls von dem einschlägigen
Distriktspilizeibeamten nach obiger Formel in eid-
liche Pflicht genommen. Wählbar in den Steuer-
ausschuß sind nur unbescholtene Staatsbürger,
welche in dem betreffenden Rentamtsbezirke, be-
ziehungsweise der betreffenden Gemeinde, ansässig
sind. Der Prüfungsausschuß ist zur strengsten
Amtsverschwiegenheit verpflichtet. ( Schluß folgt. )

München, 3. April. Die „Neue Münchener
Ztg.“ enthält folgenden Gesetzentwurf über einen
Credit für Bedürfnisse der Armee, der
der Kammer vorgelegt werden wird: „Seine
Majestät der König haben nach Vernehmung ih-
res Staatsraths, mit Beirath und Zustimmung
der Kammern der Reichsräthe und der Kammer
der Abgeordneten, mit Rücksicht auf die gestei-
gerten Bedürfnisse der Armee beschlossen und ver-
ordnen was folgt: Art. 1. Für den Zweck der
alsbaldigen Anschaffung solcher Gegenstände, die
schon im Frieden bei dem erhöhten Stand der
Armee und zu deren gehörigen Wehrfähigkeit vor-
handen sein sollen, werden dem Kriegsminister
2,800,000 fl. zur Verfügung gestellt. Art. 2.
Um für den Fall eines Krieges oder bei einer
erfolgenden Mobilisirung der Armee die weitern
nöthigen Anschaffungen und Leistungen bestreiten
zu können, wird weiter ein Credit von 700,000
fl. eröffnet; welche Summe dem Kriegsminister
in dem Falle, daß Kriegsausbruch wahrscheinlich
oder die Mobilisirung der Armee nöthig ist, je
[Spaltenumbruch] nach Umständen theilweise oder im Ganzen zu
überweisen ist. Art. 3. Der Staatsminister der
Finanzen wird ermächtigt, im Wege des Anle-
hens die zu den beiden Postulaten erforderlichen
Mittel aufzubringen, und für die Flüssigmachung
nach Bedarf zu sorgen. Art. 4. Die Staats-
minister der Finanzen und des Kriegs sind mit
dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt. Ge-
geben München, den.... Für den Entwurf
( L. S. ) Dr. Aschenbrenner. Lüder.

München, 4. April. Wie ich aus sicherer
Quelle vernehme, ist am letzten Samstag im
Ministerrathe beschlossen worden, daß der Kriegs-
zustand in der Pfalz noch nicht aufgehoben wer-
den soll. Jn Folge dieses Beschlusses wird die
Berathung der Beschwerde mehrerer Abgeordne-
ten der Pfalz wegen des fortgesetzten Kriegszu-
standes nicht -- wie beabsichtigt war -- unter-
bleiben, sondern allernächst in der zweiten Kam-
mer stattfinden. Der deßfallsige Ausschußbericht
wird noch heute oder morgen vertheilt werden;
daß der Ausschuß die Beschwerde für begründet
erklärt hat, habe ich Jhnen schon mitgetheilt.

Jngolstadt, 4. April. Nachdem vorgestern die
Besatzung der Festung Wülzburg, welche ferner
wieder das 15. Jnfant.=Reg. zu geben hat, hier-
her zurückgekehrt war, wurden gestern sämmtliche
Fronten unserer Festung mit Posten besetzt, so wie
auch vor einigen Tagen die einzelnen Artillerie-
Kommandanten ihre Fronten übernommen haben.

△ Frankfurt, 5. April. Die Commission,
welche zur Begutachtung der Herstellung einer
Telegraphenlinie von hier nach Basel von den
betreffenden Regierungen ernannt wurde, ist zu-
sammengetreten und hat ihre Berathungen be-
gonnen.

Karlsruhe, 30. März. Nachdem nun auch
die erste Kammer in ihrer geheimen Abendsitzung
der Vertagung der Adresse der zweiten Kam-
mer beigetreten ist, liegt ein an die Regierung
zu Stande gebrachter Gesammtbeschluß bei-
der vor. Dieser geht sonach dahin, daß 1 ) dem
Abmarsch der badischen Truppen nach Preußen
beigestimmt wird, jedoch unter der Bedingung
sofortiger Kompensation der Kosten und der Kopf-
zahl, d. i. dem Verlangen Preußens zuwider soll
die Abrechnung der badischen Truppenzahl von
der in Baden verbleibenden preußischen nicht erst
in einem halben Jahre, sondern schon jetzt statt-
finden; 2 ) Baden gänzlich von der Last der Stel-
lung eines Kontingents zur Besatzung der Bun-
desfestung Rastatt entbunden, diese vielmehr aus-
schließlich durch andere deutsche Bundestruppen
besetzt werden solle; 3 ) legten die Kammern Ver-
wahrung ein gegen die zu Lasten Badens der
von Preußen in Anspruch genommenen 2,096,000
Thaler als Kostenbetrag der Mobilisirung der
preußischen Truppen. Die Kosten sollen nach der
Ansicht der badischen Kammern vielmehr von ganz
Deutschland gedeckt werden durch zu erhebende
Matrikularbeiträge von den einzelnen Staaten,
wobei dann Baden nur seinen Antheil zu zahlen
hätte. Endlich soll 4 ) die mit Preußen abzu-
schließende Uebereinkunft über diese verschiedenen
Punkte zuvor den Kammern zur Zustimmung vor-
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[0001] Die Bayerische Presse. Abonnement: Ganzjährig 6 fl. Halbjährig 3 fl. Vierteljährig 1 fl. 30 kr. Monatlich für die Stadt 30 kr. Eine constitutionell-monarchische Zeitung. Expedition: Jm Schenkhofe 2. Distr. Nr. 533. Einrückungsgebühr: die gespaltene Pe- titzeile oder deren Raum 3 kr. Briefe und Gelder frei. Nr. 84. Würzburg, Montag den 8. April. 1850. Amtliche Nachrichten. Seine Majestät der König haben Sich unterm 4. April Allergnädigst bewogen gefunden, in die durch den Tod des Kaufmanns Joseph Bolder zu Aschaffenburg erdigte dritte technische Asses- sorsstelle am dortigen Wechsel=Appellationsgericht den bisherigen vierten technischen Wechsel - Appel- lations=Gerichts=Assessor Franz Anton Reitz vor- rücken zu lassen; die hierdurch eröffnete vierte tech- nische Wechsel=Appell.=Ger.=Assessorsstelle dem er- sten Suppleanten Franz Joseph Scheppler zu übertragen und den zweiten Suppleanten Karl Krebs zum ersten Suppleanten am gedachten Wechsel=Appell.=Gericht zu ernennen. Deutschland. München, 1. April. ( Fortsetzung. ) III. Ver- fahren bei Feststellung der Kapital=Ren- ten und Einkommensteuer. Art. 13. Die Aufstellung der Steuerlisten für die Kapitalrenten- und für die Einkommensteuer hat gleichzeitig zu geschehen. Das Verfahren für die Anlage beider Steuergattungen ist ein gemeinschaftliches nach Maßgabe der folgenden näheren Bestimmungen. Art. 14. Jeder Steuerpflichtige oder dessen ge- setzlicher Stellvertreter hat nach ergangener Auf- forderung entweder schriftlich oder mündlich seine Erklärung abzugeben 1 ) ob er im Besitze steuer- barer Kapitalien sich befindet, und wie hoch sich der Jahresbetrag der Kapitalrente zur Besteuerung beläuft? 2 ) welche Einkommensquellen er besitzt und wie hoch sich sein jährliches reines Einkom- men hieraus berechnet? 3 ) was er sonst zur Er- läuterung seiner Fassung beizufügen für nothwen- dig hält? Die Erklärung oder Selbstschätzung hat innerhalb der Aufforderung vorgesteckten Frist, oder an dem hierzu anberaumten Tage bei der Gemeindebehörde, welche die Aufforderung erlassen hat, zu geschehen, und wird sogleich an das Rent- amt übersendet, welches sämmtliche Angaben in die Steuerliste zusammenträgt. Werden schriftliche Erklärungen verschlossen überreicht, in welchem Falle dieselben mit der Bezeichnung des Namens und Wohnortes, des Fatenten versehen sein müs- sen, so sind sie von der Gemeindebehörde uner- öffnet an das Rentamt zu übergeben. Art. 15. Zum Zwecke der zu erlassenden Aufforderung ( Art. 14 ) hat die Gemeindebehörde ein vollständiges Verzeichniß sämmtlicher Fassionspflichtigen, welche in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder gewöhnli- chen Aufenthalt haben, herzustellen. Wer seine Erklärung nicht rechtzeitig abgibt, wird durch Mahnboten auf seine Kosten unter Vorsteckung einer bemessenen Frist und unter dem Präjudize der im Art. 23, Absatz 3 gegenwärtigen Gesetzes bestimmten Strafe -- gegen Ladungsnachweis er- innert. Erfolgt demungeachtet keine Erklärung, so gibt die Gemeindebehörde hiervon durch das Rentamt dem Steuerausschusse Kenntniß, welcher sodann die Größe der Kapitalrente und des jähr- lichen reinen Einkommens des Säumigen von Amtswegen feststellt. Art. 16. Jst die Steuer- liste angelegt, so tritt in jedem Rentamtsbezirke ein Ausschuß zur Prüfung der abgelegten Selbst- schätzungen, welche in größern Städten nach den bereits vorhandenen oder noch zu bildenden Distrik- ten oder Bezirken, auf dem Lande aber nach Ge- meinden vorgenommen wird, in Thätigkeit. Der Steuerprüfungsausschuß besteht aus vier für den ganzen Amtsbezirk gemeinschaftlichen Mitgliedern, welche diesmal durch drei weitere Mitglieder aus dem Bezirke oder der Gemeinde, deren Fassion geprüft werden sollen, verstärkt werden. Der bei- zuziehende Aktuar ist von dem Rentamte zu stel- len. Die ständigen Ausschußmitglieder bestimmen den Vorsitzenden aus ihrer Mitte nach freier Uebereinkunft; kommt eine solche nicht zu Stande, so übernimmt der dem Lebensalter nach Aelteste unter ihnen den Vorsitz. Art. 17. Zur Wahl der gemeinschaftlichen vier Ausschußmitglieder und weiterer vier Ersatzmänner werden für jede zum Rentamtsbezirke gehörige Stadtgemeinde I. und II. Klasse die Mitglieder des Magistrats und die Gemeindebevollmächtigten, dann für jede eingehö- rige Stadt= und Marktgemeinde III. Klasse ein Mitglied des Magistrats und ein Gemeindebevoll- mächtigter, endlich für jede Landgemeinde der Ge- meindevorsteher oder an dessen Statt ein Ge- meindebevollmächtigter berufen. Bei der Wahl genügt relative Stimmenmehrheit. Die Leitung derselben übernimmt ein von der Kreisregierung, Kammer des Jnnern, für jeden Rentamtsbezirk zu bestimmenden Distriktspolizeibeamter, welcher nach geschlossenem Wahlakte den Ausschußmitglie- dern und deren Ersatzmännern nachstehenden Eid abzunehmen hat: „Jch schwöre, daß ich als Mit- glied des Steuerausschusses mein Urtheil über die zu prüfenden Fassionen auf Ehre und Gewissen nach freier Ueberzeugung abgeben werde, so wahr mir Gott helfe.“ Die Bestimmung der ( nach Art. 16 ) weiter für jede Gemeinde oder jedem Bezirk beizuziehenden drei Ausschußmitglieder ist der einschlägigen Gemeindebehörde überlassen. Die- selben werden gleichfalls von dem einschlägigen Distriktspilizeibeamten nach obiger Formel in eid- liche Pflicht genommen. Wählbar in den Steuer- ausschuß sind nur unbescholtene Staatsbürger, welche in dem betreffenden Rentamtsbezirke, be- ziehungsweise der betreffenden Gemeinde, ansässig sind. Der Prüfungsausschuß ist zur strengsten Amtsverschwiegenheit verpflichtet. ( Schluß folgt. ) München, 3. April. Die „Neue Münchener Ztg.“ enthält folgenden Gesetzentwurf über einen Credit für Bedürfnisse der Armee, der der Kammer vorgelegt werden wird: „Seine Majestät der König haben nach Vernehmung ih- res Staatsraths, mit Beirath und Zustimmung der Kammern der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten, mit Rücksicht auf die gestei- gerten Bedürfnisse der Armee beschlossen und ver- ordnen was folgt: Art. 1. Für den Zweck der alsbaldigen Anschaffung solcher Gegenstände, die schon im Frieden bei dem erhöhten Stand der Armee und zu deren gehörigen Wehrfähigkeit vor- handen sein sollen, werden dem Kriegsminister 2,800,000 fl. zur Verfügung gestellt. Art. 2. Um für den Fall eines Krieges oder bei einer erfolgenden Mobilisirung der Armee die weitern nöthigen Anschaffungen und Leistungen bestreiten zu können, wird weiter ein Credit von 700,000 fl. eröffnet; welche Summe dem Kriegsminister in dem Falle, daß Kriegsausbruch wahrscheinlich oder die Mobilisirung der Armee nöthig ist, je nach Umständen theilweise oder im Ganzen zu überweisen ist. Art. 3. Der Staatsminister der Finanzen wird ermächtigt, im Wege des Anle- hens die zu den beiden Postulaten erforderlichen Mittel aufzubringen, und für die Flüssigmachung nach Bedarf zu sorgen. Art. 4. Die Staats- minister der Finanzen und des Kriegs sind mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt. Ge- geben München, den.... Für den Entwurf ( L. S. ) Dr. Aschenbrenner. Lüder. München, 4. April. Wie ich aus sicherer Quelle vernehme, ist am letzten Samstag im Ministerrathe beschlossen worden, daß der Kriegs- zustand in der Pfalz noch nicht aufgehoben wer- den soll. Jn Folge dieses Beschlusses wird die Berathung der Beschwerde mehrerer Abgeordne- ten der Pfalz wegen des fortgesetzten Kriegszu- standes nicht -- wie beabsichtigt war -- unter- bleiben, sondern allernächst in der zweiten Kam- mer stattfinden. Der deßfallsige Ausschußbericht wird noch heute oder morgen vertheilt werden; daß der Ausschuß die Beschwerde für begründet erklärt hat, habe ich Jhnen schon mitgetheilt. Jngolstadt, 4. April. Nachdem vorgestern die Besatzung der Festung Wülzburg, welche ferner wieder das 15. Jnfant.=Reg. zu geben hat, hier- her zurückgekehrt war, wurden gestern sämmtliche Fronten unserer Festung mit Posten besetzt, so wie auch vor einigen Tagen die einzelnen Artillerie- Kommandanten ihre Fronten übernommen haben. △ Frankfurt, 5. April. Die Commission, welche zur Begutachtung der Herstellung einer Telegraphenlinie von hier nach Basel von den betreffenden Regierungen ernannt wurde, ist zu- sammengetreten und hat ihre Berathungen be- gonnen. Karlsruhe, 30. März. Nachdem nun auch die erste Kammer in ihrer geheimen Abendsitzung der Vertagung der Adresse der zweiten Kam- mer beigetreten ist, liegt ein an die Regierung zu Stande gebrachter Gesammtbeschluß bei- der vor. Dieser geht sonach dahin, daß 1 ) dem Abmarsch der badischen Truppen nach Preußen beigestimmt wird, jedoch unter der Bedingung sofortiger Kompensation der Kosten und der Kopf- zahl, d. i. dem Verlangen Preußens zuwider soll die Abrechnung der badischen Truppenzahl von der in Baden verbleibenden preußischen nicht erst in einem halben Jahre, sondern schon jetzt statt- finden; 2 ) Baden gänzlich von der Last der Stel- lung eines Kontingents zur Besatzung der Bun- desfestung Rastatt entbunden, diese vielmehr aus- schließlich durch andere deutsche Bundestruppen besetzt werden solle; 3 ) legten die Kammern Ver- wahrung ein gegen die zu Lasten Badens der von Preußen in Anspruch genommenen 2,096,000 Thaler als Kostenbetrag der Mobilisirung der preußischen Truppen. Die Kosten sollen nach der Ansicht der badischen Kammern vielmehr von ganz Deutschland gedeckt werden durch zu erhebende Matrikularbeiträge von den einzelnen Staaten, wobei dann Baden nur seinen Antheil zu zahlen hätte. Endlich soll 4 ) die mit Preußen abzu- schließende Uebereinkunft über diese verschiedenen Punkte zuvor den Kammern zur Zustimmung vor- gelegt werden.

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Zitationshilfe: Die Bayerische Presse. Nr. 84. Würzburg, 8. April 1850, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_bayerische084_1850/1>, abgerufen am 28.03.2024.