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Die Bayerische Presse. Nr. 258. Würzburg, 28. Oktober 1850.

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Die Bayerische Presse.

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Ganzjährig 6 fl.
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Vierteljährig 1 fl. 30 kr.
Monatlich für die Stadt 30 kr.

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Eine constitutionell-monarchische Zeitung.

[Spaltenumbruch]

Expedition: Jm Schenkhofe 2. Distr
Nr. 533.

Einrückungsgebühr: die gespaltene Pe-
titzeile oder deren Raum 3 kr. Briefe
und Gelder frei.

[Ende Spaltensatz]

Nr. 258.
Würzburg, Montag den 28. Oktober. 1850.


[Beginn Spaltensatz]
Amtliche Nachrichten.

München, 25. Okt. Vom kgl. Staatsmini-
sterium des Handels und der öffentlichen Arbei-
ten wurde unterm 22. Okt. d. J. die Errichtung
einer Gewerbe= und Handels=Kammer für die
Stadt Bamberg nach der allerhöchsten Verordnung
vom 27. Jan. l. Js., bestehend aus einem Ge-
werberathe, dann einem vereinigten Fabrik= und
Handelsrathe, den desfalls gestellten Anträgen
entsprechend, genehmigt.

München, 26. Okt. Se. Maj. der König
haben sich unterm 24. l. J. allergnädigst bewogen
gefunden, die in Erledigung gekommene Appella-
tionsgerichtsrathsstelle in Amberg dem Kreis= u.
Stadtgerichtsrathe Dr. Steppes zu Würzburg zu
verleihen.



Demokratische Bankette als Barome-
ter demokratischer Plane.

( Schluß. )

Da erhob sich der franz. Präsident Hr. Ay-
guesparse und sprach: "Jch darf die Aeußerung
des Vorredners nicht durch Stillschweigen von
meiner Seite bekräftigen. Wir dürfen solche Er-
innerungen nicht wach rufen, denn durch die
Guillotine kommen wir nie zur Freiheit und wir
Franzosen zumal können die Aeußerungen des Hrn.
Kaufmann nicht billigen." Hr. Dr. Maas er-
ging sich hierauf in langen Tiraden über den So-
zialismus, zu dessen fester Begründung sowohl als
zur gänzlichen Ausrottung aller eingewurzelter
"Vorurtheile" er die Abfassung eines sozialisti-
schen "Katechismus" anempfahl, der in die Hände
aller Kinder kommen solle. -- Schließlich wurde
zur Deckung der Kosten für die Musik im Be-
trage zu 28 Dollars ein Sammlung veranstaltet.
-- Nicht ein einziger Amerikaner wohnte diesem
"schönen Feste" bei! -- Wir haben die Schil-
derung dieser zwei demokratischen Feste hier neben
einander gestellt, und wollen hier noch einige Be-
trachtungen über dieselben anknüpfen. -- Vor
allem ersehen wir daraus, daß die jetzt unterlegene
demokratische Partei keineswegs auf die Durch-
führung ihrer verderblichen Plane verzichtet -- in
Nürnberg wie in New=York finden wir dieß offen
ausgesprochen. Hier offener und rückhaltloser, dort
vorsichtiger, wenn auch nicht minder verständlich.
Die in Nürnberg Versammelten warten auf "ihre
Zeit", und der in New = York mittagende Hr.
Kaufmann -- leider ein Deutscher! -- will diese
Zeit mittelst der Guillotine, und zwar nur mittelst
der Guillotine herbeiführen! Hr. Schmidt erklärt
in Nürnberg, daß die Zeit, wenn sie gekommen
-- an ihnen, den "Freigesprochenen und Amne-
stirten " -- "Männer" finden werde. -- Was
wohl Hr. Schmidt unter diesem Ausdrucke ver-
stehen mochte? Hr. Schmidt hat ferner auch ge-
äußert, daß er und seine Freunde "ihren Nacken
nicht der jetzigen Willkür beugen würden." Nun
fragt es sich wohl vor Allem: was versteht Hr.
Schmidt unter "Willkühr", was unter "jetziger
Willkür"? Unseres Wissens hat Niemand in Bay-
ern seinen Nacken vor "Willkür" zu beugen, wohl
aber vor dem Gesetze. Das aber scheint dem
Hrn. Schmidt unbequem, und Gesetze ihm gleich-
bedeutend mit Willkür! Daß Hr. Schmitt selbst
[Spaltenumbruch] lieber Gesetze vorschriebe, als sich vor ihnen beugte,
ist uns allerdings schon genugsam bekannt; eben
so, daß seine politischen Gesinnungsgeuossen da,
wo sie im kurzen Freudenrausch momentaner Herr-
schaften lebten, den "Gefetzen", die sie zu geben
beliebten, mit jeden auch den "willkürlichsten"
Mitteln Geltung zu verschaffen wußten. -- Wir
sind deßhalb auch der Meinung, daß in einem
wohlgeordneten Staate wie Bayern den Gesetzen
Achtung verschaft werden muß, und diese duldet
es nicht, daß man von "Willkür" spricht, wo es
sich um Gesetz und Ordnung handelt! ( N. M. Z. )

Der Eid der Armee auf die Ver-
fassung.

Welche Stellung hat ein Offiziercorps, wel-
ches auf die Verfassung beleidigt ist, in dem Fall
anzunehmen, wenn ein gerichtliches Erkenntniß ge-
gen Verfügungen des betreffenden Ministeriums
vorliegt?

Der Soldat kann jeder Frage auf jedes Feld
folgen, wenn er zu der einen, großen und uner-
schütterlichen Wesenheit seines Standes festhält,
die ihm den unbedingten Gehorsam zur zweifel-
losen Pflicht macht.

Entsteht ein Streit über die Meinung irgend
eines Paragraphen, irgend einer Verfassung, so
sind die Richterstühle des Landes, in dem sich die-
ser anmuthige Zwiespalt erhebt, nicht mehr Rich-
ter, sondern Partei, gleichviel, auf welcher Seite.
Bleiben sie aber selbst Richter, so können Richter
möglicherweise irren, und ein Prozeß in zweiter
Jnstanz wesentlich anders entschieden werden, als
in der ersten, wofür uns ein neueres Beispiel in
Greifswalde keinen ganz abzuweisenden Beleg lie-
fert. Keine Verfassung der Welt unterwirft das
Staatsoberhaupt einem Gerichte des Landes, und
selbst für Zwistigkeiten über den Sinn der Ver-
fassung werden Schiedsgerichte aus Unbetheiligten
ernannt.

Die Richter, die Civilbeamten haben nicht un-
bedingten, nicht soldatischen Gehorsam dem Lan-
desherrn geschworen. Ein Remonstriren, ein Er-
wägen, ein Vergleichen von Vortheil ist also mög-
lich, -- in einzelnen Fällen sogar Pflicht.

Der Soldat hat aber vor allen Dingen sei-
nen Vorgesetzten unbedingten Gehorsam geschwo-
ren; dafür ist er aber auch jeder Verantwortlich-
keit enthoben und, tritt eine solche ein, so hat sie
jedesmal Derjenige zu tragen, von dem der Be-
fehl ausgehlt. Jn letzter Jnstanz also der Lan-
desherr.

Hat ein Gericht sich gegen Verfügungen des
Ministeriums ausgesprochen, so mag ein unbethei-
ligtes Schiedsgericht entscheiden, welche Subtilität
in der Auslegung eines Verfassungsparagraphen
Recht hat. Vor allen Dingen aber müssen die
streitenden Parteien von vornherein die Competenz
eines solchen Schiedsgerichts anerkennen, denn nur
dann kann der Ausspruch desselben eine überhaupt
bindende Kraft gewinnen.

Hat das Staatsoberhaupt die Competenz eines
Schiedsgerichtes über sich anerkannt, so geht diese
Anerkennung stillschweigend auch auf die ihm un-
bedingten Gehorsam schuldige bewaffnete Macht
über, und werden die dann zu gebenden Befehle
[Spaltenumbruch] desselben auch dem Sinne des schiedsrichterlichen
Spruches angemessen sein.

Auf keinen Fall aber kann dem Soldaten,
gleichviel in welcher Stellung, ob befehlend oder
gehorchend, die Deutung überlassen bleiben, ob er
überhaupt zu gehorchen hat oder nicht, das heißt,
ob bei dem und dem Worte, dem und dem Satze
der Verfassung, oder dem und dem Verfahren ei-
nes auf die Verfassung verpflichteten, das abso-
lute Recht auf Seite der einen oder der andern
Partei, einer oder der andern Person ist.

Auch der Landesherr hat die Verfassung be-
schworen; sein ist also auch die Verantwortung:
wenn ihm bewiesen wird, sie verletzt zu haben.

Jn wiefern daher der Ausspruch eines Ge-
richts -- also ein gerichtliches Erkenntniß, einen
Unterschied in der Verpflichtung eines Soldaten
machen könnte, läßt sich wohl nicht absehen. --
Wenigstens hält, wenn die Frage auch im ersten
Augenblick etwas Blendendes und scheinbar Ver-
wirrendes hat, -- der Gegenstand keine schärfer
eingehende Untersuchung aus, so wenig das Ur-
theil erster Jnstanz bei einem Gerichtshofe hin u.
wider das Kriterium des Urtheils zweiter Jnstanz
aushält.

Die erste und letzte Jnstanz des geschwornen
Gehorsams hält aber unter allen Umständen aus.
An ihm zersplittern auch die spitzfindigsten Fra-
gen. -- Mit ihm ist 2 mal 2 jedesmal 4, wenn
der Rabulist auch sonnenklar 5 herausrechnet.

Jst das Ministerium ein bloßes Proviant=,
Fourage=, Besoldungs=, Remonte- ec. Amt --
wie in England -- so mag allenfalls ein Beden-
ken, ein Remonstriren möglich sein. Jst es aber
auch auf irgend eine Art mit dem Commando
betraut, oder kommen seine Befehle durch die mi-
litärischen Vorgesetzten an die militärischen Unter-
gebenen, so ist die künstlich verrenkte Frage gleich
wieder eingerenkt. Der Befehlende ist verantwort-
lich, nicht der Gehorchende. -- Den Eid der
Treue und des Gehorsams hebt keine Deduktion
aus § so und so der Verfassung auf.

Glücklicher muß sich allerdings jede Armee
preisen, an der dieses Danaer=Geschenk der Ver-
eidigung auf die Verfassung, trotz der Märzun-
gewitter, vorübergegangen ist. Deswegen kann
der Soldat aber auch da, wo ein solcher Eid ge-
leistet werden mußte, von dem Augenblick an, wo
der Befehl des dazu Berechtigten gegeben wird,
nicht mehr in Zweifel darüber sein, was er zu
thun hat.

Es könnte höchstens geschehen, daß man in
Ausführung dieses Befehls sein Leben verliert.

Nun, und dazu sind wir da!

Deutschland.

München, 25. Okt. Am Sonntag früh 6
Uhr hat die zweite Hälfte der 8. und 9. Bat-
terie des 1. Artillerieregiments nach Bamberg
abzugehen. Die Kompletirung des Pferdestandes
geschah aus den übrigen Abtheilungen. Diese
haben jedoch sogleich wieder durch Remonte er-
gänzt zu werden, weshalb bereits Abtheilungen
dieses Regiments nach den Fohlenhöfen Achsel-
schwang, Rottenfels und Schweiganger abgesendet
wurden. Die schwere Artillerie und das Feld-

Die Bayerische Presse.

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Nr. 533.

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und Gelder frei.

[Ende Spaltensatz]

Nr. 258.
Würzburg, Montag den 28. Oktober. 1850.


[Beginn Spaltensatz]
Amtliche Nachrichten.

München, 25. Okt. Vom kgl. Staatsmini-
sterium des Handels und der öffentlichen Arbei-
ten wurde unterm 22. Okt. d. J. die Errichtung
einer Gewerbe= und Handels=Kammer für die
Stadt Bamberg nach der allerhöchsten Verordnung
vom 27. Jan. l. Js., bestehend aus einem Ge-
werberathe, dann einem vereinigten Fabrik= und
Handelsrathe, den desfalls gestellten Anträgen
entsprechend, genehmigt.

München, 26. Okt. Se. Maj. der König
haben sich unterm 24. l. J. allergnädigst bewogen
gefunden, die in Erledigung gekommene Appella-
tionsgerichtsrathsstelle in Amberg dem Kreis= u.
Stadtgerichtsrathe Dr. Steppes zu Würzburg zu
verleihen.



Demokratische Bankette als Barome-
ter demokratischer Plane.

( Schluß. )

Da erhob sich der franz. Präsident Hr. Ay-
guesparse und sprach: „Jch darf die Aeußerung
des Vorredners nicht durch Stillschweigen von
meiner Seite bekräftigen. Wir dürfen solche Er-
innerungen nicht wach rufen, denn durch die
Guillotine kommen wir nie zur Freiheit und wir
Franzosen zumal können die Aeußerungen des Hrn.
Kaufmann nicht billigen.“ Hr. Dr. Maas er-
ging sich hierauf in langen Tiraden über den So-
zialismus, zu dessen fester Begründung sowohl als
zur gänzlichen Ausrottung aller eingewurzelter
„Vorurtheile“ er die Abfassung eines sozialisti-
schen „Katechismus“ anempfahl, der in die Hände
aller Kinder kommen solle. -- Schließlich wurde
zur Deckung der Kosten für die Musik im Be-
trage zu 28 Dollars ein Sammlung veranstaltet.
-- Nicht ein einziger Amerikaner wohnte diesem
„schönen Feste“ bei! -- Wir haben die Schil-
derung dieser zwei demokratischen Feste hier neben
einander gestellt, und wollen hier noch einige Be-
trachtungen über dieselben anknüpfen. -- Vor
allem ersehen wir daraus, daß die jetzt unterlegene
demokratische Partei keineswegs auf die Durch-
führung ihrer verderblichen Plane verzichtet -- in
Nürnberg wie in New=York finden wir dieß offen
ausgesprochen. Hier offener und rückhaltloser, dort
vorsichtiger, wenn auch nicht minder verständlich.
Die in Nürnberg Versammelten warten auf „ihre
Zeit“, und der in New = York mittagende Hr.
Kaufmann -- leider ein Deutscher! -- will diese
Zeit mittelst der Guillotine, und zwar nur mittelst
der Guillotine herbeiführen! Hr. Schmidt erklärt
in Nürnberg, daß die Zeit, wenn sie gekommen
-- an ihnen, den „Freigesprochenen und Amne-
stirten “ -- „Männer“ finden werde. -- Was
wohl Hr. Schmidt unter diesem Ausdrucke ver-
stehen mochte? Hr. Schmidt hat ferner auch ge-
äußert, daß er und seine Freunde „ihren Nacken
nicht der jetzigen Willkür beugen würden.“ Nun
fragt es sich wohl vor Allem: was versteht Hr.
Schmidt unter „Willkühr“, was unter „jetziger
Willkür“? Unseres Wissens hat Niemand in Bay-
ern seinen Nacken vor „Willkür“ zu beugen, wohl
aber vor dem Gesetze. Das aber scheint dem
Hrn. Schmidt unbequem, und Gesetze ihm gleich-
bedeutend mit Willkür! Daß Hr. Schmitt selbst
[Spaltenumbruch] lieber Gesetze vorschriebe, als sich vor ihnen beugte,
ist uns allerdings schon genugsam bekannt; eben
so, daß seine politischen Gesinnungsgeuossen da,
wo sie im kurzen Freudenrausch momentaner Herr-
schaften lebten, den „Gefetzen“, die sie zu geben
beliebten, mit jeden auch den „willkürlichsten“
Mitteln Geltung zu verschaffen wußten. -- Wir
sind deßhalb auch der Meinung, daß in einem
wohlgeordneten Staate wie Bayern den Gesetzen
Achtung verschaft werden muß, und diese duldet
es nicht, daß man von „Willkür“ spricht, wo es
sich um Gesetz und Ordnung handelt! ( N. M. Z. )

Der Eid der Armee auf die Ver-
fassung.

Welche Stellung hat ein Offiziercorps, wel-
ches auf die Verfassung beleidigt ist, in dem Fall
anzunehmen, wenn ein gerichtliches Erkenntniß ge-
gen Verfügungen des betreffenden Ministeriums
vorliegt?

Der Soldat kann jeder Frage auf jedes Feld
folgen, wenn er zu der einen, großen und uner-
schütterlichen Wesenheit seines Standes festhält,
die ihm den unbedingten Gehorsam zur zweifel-
losen Pflicht macht.

Entsteht ein Streit über die Meinung irgend
eines Paragraphen, irgend einer Verfassung, so
sind die Richterstühle des Landes, in dem sich die-
ser anmuthige Zwiespalt erhebt, nicht mehr Rich-
ter, sondern Partei, gleichviel, auf welcher Seite.
Bleiben sie aber selbst Richter, so können Richter
möglicherweise irren, und ein Prozeß in zweiter
Jnstanz wesentlich anders entschieden werden, als
in der ersten, wofür uns ein neueres Beispiel in
Greifswalde keinen ganz abzuweisenden Beleg lie-
fert. Keine Verfassung der Welt unterwirft das
Staatsoberhaupt einem Gerichte des Landes, und
selbst für Zwistigkeiten über den Sinn der Ver-
fassung werden Schiedsgerichte aus Unbetheiligten
ernannt.

Die Richter, die Civilbeamten haben nicht un-
bedingten, nicht soldatischen Gehorsam dem Lan-
desherrn geschworen. Ein Remonstriren, ein Er-
wägen, ein Vergleichen von Vortheil ist also mög-
lich, -- in einzelnen Fällen sogar Pflicht.

Der Soldat hat aber vor allen Dingen sei-
nen Vorgesetzten unbedingten Gehorsam geschwo-
ren; dafür ist er aber auch jeder Verantwortlich-
keit enthoben und, tritt eine solche ein, so hat sie
jedesmal Derjenige zu tragen, von dem der Be-
fehl ausgehlt. Jn letzter Jnstanz also der Lan-
desherr.

Hat ein Gericht sich gegen Verfügungen des
Ministeriums ausgesprochen, so mag ein unbethei-
ligtes Schiedsgericht entscheiden, welche Subtilität
in der Auslegung eines Verfassungsparagraphen
Recht hat. Vor allen Dingen aber müssen die
streitenden Parteien von vornherein die Competenz
eines solchen Schiedsgerichts anerkennen, denn nur
dann kann der Ausspruch desselben eine überhaupt
bindende Kraft gewinnen.

Hat das Staatsoberhaupt die Competenz eines
Schiedsgerichtes über sich anerkannt, so geht diese
Anerkennung stillschweigend auch auf die ihm un-
bedingten Gehorsam schuldige bewaffnete Macht
über, und werden die dann zu gebenden Befehle
[Spaltenumbruch] desselben auch dem Sinne des schiedsrichterlichen
Spruches angemessen sein.

Auf keinen Fall aber kann dem Soldaten,
gleichviel in welcher Stellung, ob befehlend oder
gehorchend, die Deutung überlassen bleiben, ob er
überhaupt zu gehorchen hat oder nicht, das heißt,
ob bei dem und dem Worte, dem und dem Satze
der Verfassung, oder dem und dem Verfahren ei-
nes auf die Verfassung verpflichteten, das abso-
lute Recht auf Seite der einen oder der andern
Partei, einer oder der andern Person ist.

Auch der Landesherr hat die Verfassung be-
schworen; sein ist also auch die Verantwortung:
wenn ihm bewiesen wird, sie verletzt zu haben.

Jn wiefern daher der Ausspruch eines Ge-
richts -- also ein gerichtliches Erkenntniß, einen
Unterschied in der Verpflichtung eines Soldaten
machen könnte, läßt sich wohl nicht absehen. --
Wenigstens hält, wenn die Frage auch im ersten
Augenblick etwas Blendendes und scheinbar Ver-
wirrendes hat, -- der Gegenstand keine schärfer
eingehende Untersuchung aus, so wenig das Ur-
theil erster Jnstanz bei einem Gerichtshofe hin u.
wider das Kriterium des Urtheils zweiter Jnstanz
aushält.

Die erste und letzte Jnstanz des geschwornen
Gehorsams hält aber unter allen Umständen aus.
An ihm zersplittern auch die spitzfindigsten Fra-
gen. -- Mit ihm ist 2 mal 2 jedesmal 4, wenn
der Rabulist auch sonnenklar 5 herausrechnet.

Jst das Ministerium ein bloßes Proviant=,
Fourage=, Besoldungs=, Remonte- ec. Amt --
wie in England -- so mag allenfalls ein Beden-
ken, ein Remonstriren möglich sein. Jst es aber
auch auf irgend eine Art mit dem Commando
betraut, oder kommen seine Befehle durch die mi-
litärischen Vorgesetzten an die militärischen Unter-
gebenen, so ist die künstlich verrenkte Frage gleich
wieder eingerenkt. Der Befehlende ist verantwort-
lich, nicht der Gehorchende. -- Den Eid der
Treue und des Gehorsams hebt keine Deduktion
aus § so und so der Verfassung auf.

Glücklicher muß sich allerdings jede Armee
preisen, an der dieses Danaer=Geschenk der Ver-
eidigung auf die Verfassung, trotz der Märzun-
gewitter, vorübergegangen ist. Deswegen kann
der Soldat aber auch da, wo ein solcher Eid ge-
leistet werden mußte, von dem Augenblick an, wo
der Befehl des dazu Berechtigten gegeben wird,
nicht mehr in Zweifel darüber sein, was er zu
thun hat.

Es könnte höchstens geschehen, daß man in
Ausführung dieses Befehls sein Leben verliert.

Nun, und dazu sind wir da!

Deutschland.

München, 25. Okt. Am Sonntag früh 6
Uhr hat die zweite Hälfte der 8. und 9. Bat-
terie des 1. Artillerieregiments nach Bamberg
abzugehen. Die Kompletirung des Pferdestandes
geschah aus den übrigen Abtheilungen. Diese
haben jedoch sogleich wieder durch Remonte er-
gänzt zu werden, weshalb bereits Abtheilungen
dieses Regiments nach den Fohlenhöfen Achsel-
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wurden. Die schwere Artillerie und das Feld-

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[0001] Die Bayerische Presse. Abonnement: Ganzjährig 6 fl. Halbjährig 3 fl. Vierteljährig 1 fl. 30 kr. Monatlich für die Stadt 30 kr. Eine constitutionell-monarchische Zeitung. Expedition: Jm Schenkhofe 2. Distr Nr. 533. Einrückungsgebühr: die gespaltene Pe- titzeile oder deren Raum 3 kr. Briefe und Gelder frei. Nr. 258. Würzburg, Montag den 28. Oktober. 1850. Amtliche Nachrichten. München, 25. Okt. Vom kgl. Staatsmini- sterium des Handels und der öffentlichen Arbei- ten wurde unterm 22. Okt. d. J. die Errichtung einer Gewerbe= und Handels=Kammer für die Stadt Bamberg nach der allerhöchsten Verordnung vom 27. Jan. l. Js., bestehend aus einem Ge- werberathe, dann einem vereinigten Fabrik= und Handelsrathe, den desfalls gestellten Anträgen entsprechend, genehmigt. München, 26. Okt. Se. Maj. der König haben sich unterm 24. l. J. allergnädigst bewogen gefunden, die in Erledigung gekommene Appella- tionsgerichtsrathsstelle in Amberg dem Kreis= u. Stadtgerichtsrathe Dr. Steppes zu Würzburg zu verleihen. Demokratische Bankette als Barome- ter demokratischer Plane. ( Schluß. ) Da erhob sich der franz. Präsident Hr. Ay- guesparse und sprach: „Jch darf die Aeußerung des Vorredners nicht durch Stillschweigen von meiner Seite bekräftigen. Wir dürfen solche Er- innerungen nicht wach rufen, denn durch die Guillotine kommen wir nie zur Freiheit und wir Franzosen zumal können die Aeußerungen des Hrn. Kaufmann nicht billigen.“ Hr. Dr. Maas er- ging sich hierauf in langen Tiraden über den So- zialismus, zu dessen fester Begründung sowohl als zur gänzlichen Ausrottung aller eingewurzelter „Vorurtheile“ er die Abfassung eines sozialisti- schen „Katechismus“ anempfahl, der in die Hände aller Kinder kommen solle. -- Schließlich wurde zur Deckung der Kosten für die Musik im Be- trage zu 28 Dollars ein Sammlung veranstaltet. -- Nicht ein einziger Amerikaner wohnte diesem „schönen Feste“ bei! -- Wir haben die Schil- derung dieser zwei demokratischen Feste hier neben einander gestellt, und wollen hier noch einige Be- trachtungen über dieselben anknüpfen. -- Vor allem ersehen wir daraus, daß die jetzt unterlegene demokratische Partei keineswegs auf die Durch- führung ihrer verderblichen Plane verzichtet -- in Nürnberg wie in New=York finden wir dieß offen ausgesprochen. Hier offener und rückhaltloser, dort vorsichtiger, wenn auch nicht minder verständlich. Die in Nürnberg Versammelten warten auf „ihre Zeit“, und der in New = York mittagende Hr. Kaufmann -- leider ein Deutscher! -- will diese Zeit mittelst der Guillotine, und zwar nur mittelst der Guillotine herbeiführen! Hr. Schmidt erklärt in Nürnberg, daß die Zeit, wenn sie gekommen -- an ihnen, den „Freigesprochenen und Amne- stirten “ -- „Männer“ finden werde. -- Was wohl Hr. Schmidt unter diesem Ausdrucke ver- stehen mochte? Hr. Schmidt hat ferner auch ge- äußert, daß er und seine Freunde „ihren Nacken nicht der jetzigen Willkür beugen würden.“ Nun fragt es sich wohl vor Allem: was versteht Hr. Schmidt unter „Willkühr“, was unter „jetziger Willkür“? Unseres Wissens hat Niemand in Bay- ern seinen Nacken vor „Willkür“ zu beugen, wohl aber vor dem Gesetze. Das aber scheint dem Hrn. Schmidt unbequem, und Gesetze ihm gleich- bedeutend mit Willkür! Daß Hr. Schmitt selbst lieber Gesetze vorschriebe, als sich vor ihnen beugte, ist uns allerdings schon genugsam bekannt; eben so, daß seine politischen Gesinnungsgeuossen da, wo sie im kurzen Freudenrausch momentaner Herr- schaften lebten, den „Gefetzen“, die sie zu geben beliebten, mit jeden auch den „willkürlichsten“ Mitteln Geltung zu verschaffen wußten. -- Wir sind deßhalb auch der Meinung, daß in einem wohlgeordneten Staate wie Bayern den Gesetzen Achtung verschaft werden muß, und diese duldet es nicht, daß man von „Willkür“ spricht, wo es sich um Gesetz und Ordnung handelt! ( N. M. Z. ) Der Eid der Armee auf die Ver- fassung. Welche Stellung hat ein Offiziercorps, wel- ches auf die Verfassung beleidigt ist, in dem Fall anzunehmen, wenn ein gerichtliches Erkenntniß ge- gen Verfügungen des betreffenden Ministeriums vorliegt? Der Soldat kann jeder Frage auf jedes Feld folgen, wenn er zu der einen, großen und uner- schütterlichen Wesenheit seines Standes festhält, die ihm den unbedingten Gehorsam zur zweifel- losen Pflicht macht. Entsteht ein Streit über die Meinung irgend eines Paragraphen, irgend einer Verfassung, so sind die Richterstühle des Landes, in dem sich die- ser anmuthige Zwiespalt erhebt, nicht mehr Rich- ter, sondern Partei, gleichviel, auf welcher Seite. Bleiben sie aber selbst Richter, so können Richter möglicherweise irren, und ein Prozeß in zweiter Jnstanz wesentlich anders entschieden werden, als in der ersten, wofür uns ein neueres Beispiel in Greifswalde keinen ganz abzuweisenden Beleg lie- fert. Keine Verfassung der Welt unterwirft das Staatsoberhaupt einem Gerichte des Landes, und selbst für Zwistigkeiten über den Sinn der Ver- fassung werden Schiedsgerichte aus Unbetheiligten ernannt. Die Richter, die Civilbeamten haben nicht un- bedingten, nicht soldatischen Gehorsam dem Lan- desherrn geschworen. Ein Remonstriren, ein Er- wägen, ein Vergleichen von Vortheil ist also mög- lich, -- in einzelnen Fällen sogar Pflicht. Der Soldat hat aber vor allen Dingen sei- nen Vorgesetzten unbedingten Gehorsam geschwo- ren; dafür ist er aber auch jeder Verantwortlich- keit enthoben und, tritt eine solche ein, so hat sie jedesmal Derjenige zu tragen, von dem der Be- fehl ausgehlt. Jn letzter Jnstanz also der Lan- desherr. Hat ein Gericht sich gegen Verfügungen des Ministeriums ausgesprochen, so mag ein unbethei- ligtes Schiedsgericht entscheiden, welche Subtilität in der Auslegung eines Verfassungsparagraphen Recht hat. Vor allen Dingen aber müssen die streitenden Parteien von vornherein die Competenz eines solchen Schiedsgerichts anerkennen, denn nur dann kann der Ausspruch desselben eine überhaupt bindende Kraft gewinnen. Hat das Staatsoberhaupt die Competenz eines Schiedsgerichtes über sich anerkannt, so geht diese Anerkennung stillschweigend auch auf die ihm un- bedingten Gehorsam schuldige bewaffnete Macht über, und werden die dann zu gebenden Befehle desselben auch dem Sinne des schiedsrichterlichen Spruches angemessen sein. Auf keinen Fall aber kann dem Soldaten, gleichviel in welcher Stellung, ob befehlend oder gehorchend, die Deutung überlassen bleiben, ob er überhaupt zu gehorchen hat oder nicht, das heißt, ob bei dem und dem Worte, dem und dem Satze der Verfassung, oder dem und dem Verfahren ei- nes auf die Verfassung verpflichteten, das abso- lute Recht auf Seite der einen oder der andern Partei, einer oder der andern Person ist. Auch der Landesherr hat die Verfassung be- schworen; sein ist also auch die Verantwortung: wenn ihm bewiesen wird, sie verletzt zu haben. Jn wiefern daher der Ausspruch eines Ge- richts -- also ein gerichtliches Erkenntniß, einen Unterschied in der Verpflichtung eines Soldaten machen könnte, läßt sich wohl nicht absehen. -- Wenigstens hält, wenn die Frage auch im ersten Augenblick etwas Blendendes und scheinbar Ver- wirrendes hat, -- der Gegenstand keine schärfer eingehende Untersuchung aus, so wenig das Ur- theil erster Jnstanz bei einem Gerichtshofe hin u. wider das Kriterium des Urtheils zweiter Jnstanz aushält. Die erste und letzte Jnstanz des geschwornen Gehorsams hält aber unter allen Umständen aus. An ihm zersplittern auch die spitzfindigsten Fra- gen. -- Mit ihm ist 2 mal 2 jedesmal 4, wenn der Rabulist auch sonnenklar 5 herausrechnet. Jst das Ministerium ein bloßes Proviant=, Fourage=, Besoldungs=, Remonte- ec. Amt -- wie in England -- so mag allenfalls ein Beden- ken, ein Remonstriren möglich sein. Jst es aber auch auf irgend eine Art mit dem Commando betraut, oder kommen seine Befehle durch die mi- litärischen Vorgesetzten an die militärischen Unter- gebenen, so ist die künstlich verrenkte Frage gleich wieder eingerenkt. Der Befehlende ist verantwort- lich, nicht der Gehorchende. -- Den Eid der Treue und des Gehorsams hebt keine Deduktion aus § so und so der Verfassung auf. Glücklicher muß sich allerdings jede Armee preisen, an der dieses Danaer=Geschenk der Ver- eidigung auf die Verfassung, trotz der Märzun- gewitter, vorübergegangen ist. Deswegen kann der Soldat aber auch da, wo ein solcher Eid ge- leistet werden mußte, von dem Augenblick an, wo der Befehl des dazu Berechtigten gegeben wird, nicht mehr in Zweifel darüber sein, was er zu thun hat. Es könnte höchstens geschehen, daß man in Ausführung dieses Befehls sein Leben verliert. Nun, und dazu sind wir da! ( D. W. ) Deutschland. München, 25. Okt. Am Sonntag früh 6 Uhr hat die zweite Hälfte der 8. und 9. Bat- terie des 1. Artillerieregiments nach Bamberg abzugehen. Die Kompletirung des Pferdestandes geschah aus den übrigen Abtheilungen. Diese haben jedoch sogleich wieder durch Remonte er- gänzt zu werden, weshalb bereits Abtheilungen dieses Regiments nach den Fohlenhöfen Achsel- schwang, Rottenfels und Schweiganger abgesendet wurden. Die schwere Artillerie und das Feld-

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Zitationshilfe: Die Bayerische Presse. Nr. 258. Würzburg, 28. Oktober 1850, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_bayerische258_1850/1>, abgerufen am 20.04.2024.