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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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wir vns fürbehalten) aus jrem dienste / ehe dann das sie ausgedient hetten / entlauffen / die sollen von der zeit an zu rechnen / in einem gantzen Jare / von einem andern vnserm Bürger / Bürgerinnen / Diener vnd Inwoner allhier in vnser Stad zu dienste nicht angenommen werden / Bey vormeidunge zweier Gülden straffgeldes.

WElcher Knecht / Junge oder Magt jren Herren vnd Frawen vrsache geben würden / sie von jres vngehorsams vnd mutwillens wegen / ehr der zeit jres vorsprochen diensts zu enturlauben / So sollen sie jne gleichwol nicht das gantze / sondern das gebürliche lohn / nach anzal der zeit / die sie gedient hetten / zu geben schüldig sein.

TITVLVS 95.
Von Harnische vnd Wehre der Bürger / vnd vnser des Raths Diener.

ALle vnd jede vnsere Bürgere vnd Diener / sollen jre Harnische / Büchsen vnd Wehre / darauff sie gesetzt sein / vnd jne billig zu haben gebürt / jeder zeit fertig

wir vns fürbehalten) aus jrem dienste / ehe dañ das sie ausgedient hetten / entlauffen / die sollen von der zeit an zu rechnen / in einem gantzen Jare / von einem andern vnserm Bürger / Bürgerinnen / Diener vnd Inwoner allhier in vnser Stad zu dienste nicht angenommen werden / Bey vormeidunge zweier Gülden straffgeldes.

WElcher Knecht / Junge oder Magt jren Herren vnd Frawen vrsache geben würden / sie von jres vngehorsams vnd mutwillens wegen / ehr der zeit jres vorsprochẽ diensts zu enturlauben / So sollen sie jne gleichwol nicht das gantze / sondern das gebürliche lohn / nach anzal der zeit / die sie gedient hetten / zu geben schüldig sein.

TITVLVS 95.
Von Harnische vnd Wehre der Bürger / vnd vnser des Raths Diener.

ALle vnd jede vnsere Bürgere vnd Diener / sollen jre Harnische / Büchsen vnd Wehre / darauff sie gesetzt sein / vnd jne billig zu haben gebürt / jeder zeit fertig

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[0102] wir vns fürbehalten) aus jrem dienste / ehe dañ das sie ausgedient hetten / entlauffen / die sollen von der zeit an zu rechnen / in einem gantzen Jare / von einem andern vnserm Bürger / Bürgerinnen / Diener vnd Inwoner allhier in vnser Stad zu dienste nicht angenommen werden / Bey vormeidunge zweier Gülden straffgeldes. WElcher Knecht / Junge oder Magt jren Herren vnd Frawen vrsache geben würden / sie von jres vngehorsams vnd mutwillens wegen / ehr der zeit jres vorsprochẽ diensts zu enturlauben / So sollen sie jne gleichwol nicht das gantze / sondern das gebürliche lohn / nach anzal der zeit / die sie gedient hetten / zu geben schüldig sein. TITVLVS 95. Von Harnische vnd Wehre der Bürger / vnd vnser des Raths Diener. ALle vnd jede vnsere Bürgere vnd Diener / sollen jre Harnische / Büchsen vnd Wehre / darauff sie gesetzt sein / vnd jne billig zu haben gebürt / jeder zeit fertig

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/102>, abgerufen am 29.03.2024.