Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

Bild:
<< vorherige Seite

würde / der sol der Bürgerschafft vorfallen sein / vnd der Stadt mit Weib / Kindern vnd Gesinde ewiglich emperen / ohne gnade.

TITVLVS 103.
Von dem / der fürsetzlich vmb hiernach gemelter vrsachen willen flüchtig wird.

WEr aus der Stadt / von deswegen / das er an der Stadt rechte kein gnügen haben wolte / flüchtig würde / der solt vor einen vnbescheiden mutwilligen Menschen gehalten werden / vnd die zeit seins lebens mit seinem Weibe vnd Kindern der Stadt emperen.

WER auch aus der Stadt vorlauffen würde schulde halben / der solt vorfestet werden.

TITVLVS 104.
Von sachen / die in güte oder mit Rechte entscheiden sein.

würde / der sol der Bürgerschafft vorfallen sein / vnd der Stadt mit Weib / Kindern vnd Gesinde ewiglich emperen / ohne gnade.

TITVLVS 103.
Von dem / der fürsetzlich vmb hiernach gemelter vrsachen willen flüchtig wird.

WEr aus der Stadt / von deswegen / das er an der Stadt rechte kein gnügen haben wolte / flüchtig würde / der solt vor einen vnbescheiden mutwilligen Menschen gehalten werden / vnd die zeit seins lebens mit seinem Weibe vnd Kindern der Stadt emperen.

WER auch aus der Stadt vorlauffen würde schulde halben / der solt vorfestet werden.

TITVLVS 104.
Von sachen / die in güte oder mit Rechte entscheiden sein.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0111" n="56"/>
würde / der sol der
                     Bürgerschafft vorfallen sein / vnd der Stadt mit Weib / Kindern vnd Gesinde
                     ewiglich emperen / ohne gnade.</p>
      </div>
      <div>
        <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 103.</head><lb/>
      </div>
      <div>
        <head>Von dem / der fürsetzlich vmb hiernach gemelter vrsachen willen flüchtig
                     wird.</head><lb/>
        <p>WEr aus der Stadt / von deswegen / das er an der Stadt rechte kein gnügen haben
                     wolte / flüchtig würde / der solt vor einen vnbescheiden mutwilligen Menschen
                     gehalten werden / vnd die zeit seins lebens mit seinem Weibe vnd Kindern der
                     Stadt emperen.</p>
        <p>WER auch aus der Stadt vorlauffen würde schulde halben / der solt vorfestet
                     werden.</p>
      </div>
      <div>
        <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 104.</head><lb/>
      </div>
      <div>
        <head>Von sachen / die in güte oder mit Rechte entscheiden sein.</head><lb/>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[56/0111] würde / der sol der Bürgerschafft vorfallen sein / vnd der Stadt mit Weib / Kindern vnd Gesinde ewiglich emperen / ohne gnade. TITVLVS 103. Von dem / der fürsetzlich vmb hiernach gemelter vrsachen willen flüchtig wird. WEr aus der Stadt / von deswegen / das er an der Stadt rechte kein gnügen haben wolte / flüchtig würde / der solt vor einen vnbescheiden mutwilligen Menschen gehalten werden / vnd die zeit seins lebens mit seinem Weibe vnd Kindern der Stadt emperen. WER auch aus der Stadt vorlauffen würde schulde halben / der solt vorfestet werden. TITVLVS 104. Von sachen / die in güte oder mit Rechte entscheiden sein.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/111
Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. 56. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/111>, abgerufen am 24.04.2024.