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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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WAs zween oder mehr Rathsherren aus vnserm des Raths befehl / zwischen Parteien in güte vorgleichen vnd vortragen / das sol so feste / als ob wir der gantze Rath solche sachen gütlich vorhandelt vnd vortragen hetten / gehalten werden / Bey bröke zweier hundert Gülden.

WAS auch wir der Rath zwischen Parteien gütlich vortragen / oder mit Vrtheil vnd Rechte scheiden / das sollen sie halten vnd nicht wiederruffen / Bricht das jemandt / der sol vns dem Rathe zwey hundert Gülden zur straffe geben / Würde er aber das nicht thun / solt er mit seinem Weibe vnd Kindern der Stadt emperen / bis das er vns die zwey hundert Gülden entrichtet habe.

TITVLVS 105.
Von der Stadt Gemeine.

Der Stadt Gemeine sol nicht vorjahren.

TITVLVS 106.

WAs zween oder mehr Rathsherren aus vnserm des Raths befehl / zwischen Parteien in güte vorgleichen vnd vortragen / das sol so feste / als ob wir der gantze Rath solche sachen gütlich vorhandelt vnd vortragen hetten / gehalten werden / Bey bröke zweier hundert Gülden.

WAS auch wir der Rath zwischen Parteien gütlich vortragen / oder mit Vrtheil vnd Rechte scheiden / das sollen sie halten vnd nicht wiederruffen / Bricht das jemandt / der sol vns dem Rathe zwey hundert Gülden zur straffe geben / Würde er aber das nicht thun / solt er mit seinem Weibe vnd Kindern der Stadt emperen / bis das er vns die zwey hundert Gülden entrichtet habe.

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Von der Stadt Gemeine.

Der Stadt Gemeine sol nicht vorjahren.

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[0112] WAs zween oder mehr Rathsherren aus vnserm des Raths befehl / zwischen Parteien in güte vorgleichen vnd vortragen / das sol so feste / als ob wir der gantze Rath solche sachen gütlich vorhandelt vnd vortragen hetten / gehalten werden / Bey bröke zweier hundert Gülden. WAS auch wir der Rath zwischen Parteien gütlich vortragen / oder mit Vrtheil vnd Rechte scheiden / das sollen sie halten vnd nicht wiederruffen / Bricht das jemandt / der sol vns dem Rathe zwey hundert Gülden zur straffe geben / Würde er aber das nicht thun / solt er mit seinem Weibe vnd Kindern der Stadt emperen / bis das er vns die zwey hundert Gülden entrichtet habe. TITVLVS 105. Von der Stadt Gemeine. Der Stadt Gemeine sol nicht vorjahren. TITVLVS 106.

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/112>, abgerufen am 25.04.2024.