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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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Gebots jedesmal vor vnsere Brölcherren Citieren / vnd von einem jeden darselbst einen newen Schilling zu Straffgelde fordern lassen vnd haben wollen.

ES sol auch niemandt von vnsern Bürgern / Bürgerinnen / Bürger Kindern oder jrem Gesinde / oder jemande von vnsern Vnterthanen aus vnsern Gerichten vnd Dörffern auff den Sontag oder Feirtag Vormittags vnter wehrender Predigte / auff vnsern Marckten allhier etwas fehele haben vnd vorkeuffen / Bey bröke eins Gülden / so offt das geschege. Wo aber das jemandt frembdes vnwissent thun würde / dem solt es von vnsern Marckmeistern vnd Dienern ernstlich verbotten werden / vnd wo er sich dann daran nicht keren wolte / solt er darüber gepfandet / oder sonst von vns nach gelegenheit ernstlich gestraffet werden.

TITVLVS 10.
Von Sontags oder Fests geseuffe.

Gebots jedesmal vor vnsere Brölcherren Citieren / vnd von einem jeden darselbst einen newen Schilling zu Straffgelde fordern lassen vnd haben wollen.

ES sol auch niemandt von vnsern Bürgern / Bürgerinnen / Bürger Kindern oder jrem Gesinde / oder jemande von vnsern Vnterthanen aus vnsern Gerichten vnd Dörffern auff den Sontag oder Feirtag Vormittags vnter wehrender Predigte / auff vnsern Marckten allhier etwas fehele haben vnd vorkeuffen / Bey bröke eins Gülden / so offt das geschege. Wo aber das jemandt frembdes vnwissent thun würde / dem solt es von vnsern Marckmeistern vnd Dienern ernstlich verbotten werden / vnd wo er sich dann daran nicht keren wolte / solt er darüber gepfandet / oder sonst von vns nach gelegenheit ernstlich gestraffet werden.

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[0014] Gebots jedesmal vor vnsere Brölcherren Citieren / vnd von einem jeden darselbst einen newen Schilling zu Straffgelde fordern lassen vnd haben wollen. ES sol auch niemandt von vnsern Bürgern / Bürgerinnen / Bürger Kindern oder jrem Gesinde / oder jemande von vnsern Vnterthanen aus vnsern Gerichten vnd Dörffern auff den Sontag oder Feirtag Vormittags vnter wehrender Predigte / auff vnsern Marckten allhier etwas fehele haben vnd vorkeuffen / Bey bröke eins Gülden / so offt das geschege. Wo aber das jemandt frembdes vnwissent thun würde / dem solt es von vnsern Marckmeistern vnd Dienern ernstlich verbotten werden / vnd wo er sich dann daran nicht keren wolte / solt er darüber gepfandet / oder sonst von vns nach gelegenheit ernstlich gestraffet werden. TITVLVS 10. Von Sontags oder Fests geseuffe.

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/14>, abgerufen am 29.03.2024.