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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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Von dem Schiessen / Spielen vnd Tantzen auff vnser Newenstadt Marsch oder anderswor vor den Thoren in den Pfingsten.

VOr Dinstags des Nachmittags in den heiligen Pfingsten / sollen die Schützen oder jemand anders / auff vnser Newen stadt Marsch oder anderswor / in oder vor vnser Stadt / vor der Scheiben nicht schiessen / Spielen oder Tantzen / oder dergleichen kurtzweile zu treiben / bey straffe einer festunge / Sondern des Dinstags in den Pfingsten Nachmittage / mügen vorberürte vnd andere ehrliche kurtzweile erleubt sein. Es sollen sich aber als dann die jenigen / die sich des Tantzens gebrauchen wollen / aller zucht vnd ehre darbey gebrauchen / vnd die Frawen vnd Jungfrawen in dem Tantze schendlich nicht vordreihen / darauff die Marckmeister vnd jr gesinde gute achtunge geben sollen / vnd wollen als dann einen jeden vorbrecher dieses vnsers Mandats jedesmals vmb zween newe Schillinge straffen.

TITVLVS 13.
Von dem Schiessen / Spielen vnd Tantzen auff vnser Newenstadt Marsch oder anderswor vor den Thoren in den Pfingsten.

VOr Dinstags des Nachmittags in den heiligen Pfingsten / sollen die Schützen oder jemand anders / auff vnser Newen stadt Marsch oder anderswor / in oder vor vnser Stadt / vor der Scheiben nicht schiessen / Spielen oder Tantzen / oder dergleichen kurtzweile zu treiben / bey straffe einer festunge / Sondern des Dinstags in den Pfingsten Nachmittage / mügen vorberürte vnd andere ehrliche kurtzweile erleubt sein. Es sollen sich aber als dann die jenigen / die sich des Tantzens gebrauchen wollen / aller zucht vnd ehre darbey gebrauchen / vnd die Frawen vnd Jungfrawen in dem Tantze schendlich nicht vordreihen / darauff die Marckmeister vnd jr gesinde gute achtunge geben sollen / vnd wollen als dann einen jeden vorbrecher dieses vnsers Mandats jedesmals vmb zween newe Schillinge straffen.

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[9/0017] Von dem Schiessen / Spielen vnd Tantzen auff vnser Newenstadt Marsch oder anderswor vor den Thoren in den Pfingsten. VOr Dinstags des Nachmittags in den heiligen Pfingsten / sollen die Schützen oder jemand anders / auff vnser Newen stadt Marsch oder anderswor / in oder vor vnser Stadt / vor der Scheiben nicht schiessen / Spielen oder Tantzen / oder dergleichen kurtzweile zu treiben / bey straffe einer festunge / Sondern des Dinstags in den Pfingsten Nachmittage / mügen vorberürte vnd andere ehrliche kurtzweile erleubt sein. Es sollen sich aber als dann die jenigen / die sich des Tantzens gebrauchen wollen / aller zucht vnd ehre darbey gebrauchen / vnd die Frawen vnd Jungfrawen in dem Tantze schendlich nicht vordreihen / darauff die Marckmeister vnd jr gesinde gute achtunge geben sollen / vnd wollen als dann einen jeden vorbrecher dieses vnsers Mandats jedesmals vmb zween newe Schillinge straffen. TITVLVS 13.

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. 9. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/17>, abgerufen am 28.03.2024.