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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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Von den Kirchhöfen.

DIeweil wir leider augenscheinlich befinden / das sich etzliche Vnfleter eine zeithero gelüsten lassen haben / die Kirchhöfe mit jrem eigen vnflate zubeschmeichen vnd zuuorunreinigen / so vorbieten wir hiemit ernstlich / das solchs hinfüro nicht mehr geschehen sol / dann wo jemandt hierüber betretten wird / sol er deshalben verfestet werden.

TITVLVS 14.
Von dem der seine Eltern morden / oder schlagen / oder jnen fluchen / oder seine Kinder ermorden würde.

WO jemandt (das Gott gnediglich vorhüte) seinen Vater oder Grossuater / Mutter oder Grossmutter / Ja auch seinen Stieffuater vnd Stieffmutter / die sein ehelich oder allein natürliche Eltern / freuentlich ermorden / oder mit gifft vmbbrengen würde / der sol vom Gerichte aus der Stadt geschleiffet werden / biss an den ort

Von den Kirchhöfen.

DIeweil wir leider augenscheinlich befinden / das sich etzliche Vnfleter eine zeithero gelüsten lassen haben / die Kirchhöfe mit jrem eigen vnflate zubeschmeichen vnd zuuorunreinigen / so vorbieten wir hiemit ernstlich / das solchs hinfüro nicht mehr geschehen sol / dann wo jemandt hierüber betretten wird / sol er deshalben verfestet werden.

TITVLVS 14.
Von dem der seine Eltern morden / oder schlagen / oder jnen fluchen / oder seine Kinder ermorden würde.

WO jemandt (das Gott gnediglich vorhüte) seinen Vater oder Grossuater / Mutter oder Grossmutter / Ja auch seinen Stieffuater vnd Stieffmutter / die sein ehelich oder allein natürliche Eltern / freuentlich ermorden / oder mit gifft vmbbrengen würde / der sol vom Gerichte aus der Stadt geschleiffet werden / biss an den ort

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[0018] Von den Kirchhöfen. DIeweil wir leider augenscheinlich befinden / das sich etzliche Vnfleter eine zeithero gelüsten lassen haben / die Kirchhöfe mit jrem eigen vnflate zubeschmeichen vnd zuuorunreinigen / so vorbieten wir hiemit ernstlich / das solchs hinfüro nicht mehr geschehen sol / dann wo jemandt hierüber betretten wird / sol er deshalben verfestet werden. TITVLVS 14. Von dem der seine Eltern morden / oder schlagen / oder jnen fluchen / oder seine Kinder ermorden würde. WO jemandt (das Gott gnediglich vorhüte) seinen Vater oder Grossuater / Mutter oder Grossmutter / Ja auch seinen Stieffuater vnd Stieffmutter / die sein ehelich oder allein natürliche Eltern / freuentlich ermorden / oder mit gifft vmbbrengen würde / der sol vom Gerichte aus der Stadt geschleiffet werden / biss an den ort

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/18>, abgerufen am 29.03.2024.