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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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fürsatz vorfestet / vnd ehe in die Stadt nicht wieder gestattet werden / biss das er vns dem Rathe zur straffe gegeben habe ein vnd zwentzig Gülden vnd neun vnd zwentzig Pfenninge / darumb das er wieder gemeine ruhe vnd Menschliche natürliche trewe gehandelt hat / die einer dem andern zu seiner beschützunge zu leisten für Gott schüldig ist.

TITVLVS 19.
Von Wunden die da Kampffbar.

WIrd jemandt Kampffbar vorwundet / ob er gleich nicht klagen wolte / wir der Rath wollen dennoch der bröke oder straffe nicht emperen / sondern den Theter von Gerichts wegen zu straffen fürbehalten haben / Fünde man auch / das der Vorwundete selbs zu der beschedigung vrsach gegeben / oder den hader angefangen / vnd derhalben die That zuuortrücken vnd zuuortuschen lust hette / Man sol nichts deste minder in der sachen ergehen lassen / was recht ist / vnd den vorwundten so wol als den Theter straffen / wo er schüldig befunden wird.

fürsatz vorfestet / vnd ehe in die Stadt nicht wieder gestattet werden / biss das er vns dem Rathe zur straffe gegeben habe ein vnd zwentzig Gülden vnd neun vnd zwentzig Pfenninge / darumb das er wieder gemeine ruhe vnd Menschliche natürliche trewe gehandelt hat / die einer dem andern zu seiner beschützunge zu leisten für Gott schüldig ist.

TITVLVS 19.
Von Wunden die da Kampffbar.

WIrd jemandt Kampffbar vorwundet / ob er gleich nicht klagen wolte / wir der Rath wollen dennoch der bröke oder straffe nicht emperen / sondern den Theter von Gerichts wegen zu straffen fürbehalten haben / Fünde man auch / das der Vorwundete selbs zu der beschedigung vrsach gegeben / oder den hader angefangen / vnd derhalben die That zuuortrücken vnd zuuortuschen lust hette / Man sol nichts deste minder in der sachen ergehen lassen / was recht ist / vnd den vorwundten so wol als den Theter straffen / wo er schüldig befunden wird.

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[14/0027] fürsatz vorfestet / vnd ehe in die Stadt nicht wieder gestattet werden / biss das er vns dem Rathe zur straffe gegeben habe ein vnd zwentzig Gülden vnd neun vnd zwentzig Pfenninge / darumb das er wieder gemeine ruhe vnd Menschliche natürliche trewe gehandelt hat / die einer dem andern zu seiner beschützunge zu leisten für Gott schüldig ist. TITVLVS 19. Von Wunden die da Kampffbar. WIrd jemandt Kampffbar vorwundet / ob er gleich nicht klagen wolte / wir der Rath wollen dennoch der bröke oder straffe nicht emperen / sondern den Theter von Gerichts wegen zu straffen fürbehalten haben / Fünde man auch / das der Vorwundete selbs zu der beschedigung vrsach gegeben / oder den hader angefangen / vnd derhalben die That zuuortrücken vnd zuuortuschen lust hette / Man sol nichts deste minder in der sachen ergehen lassen / was recht ist / vnd den vorwundten so wol als den Theter straffen / wo er schüldig befunden wird.

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. 14. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/27>, abgerufen am 23.04.2024.