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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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VOrwünne aber der Vorwundete seinen schaden / vnd keme wiederumb zu vöriger gesundtheit / der Theter were gleichwol schüldig / sich mit jme zu vortragen / vnd vns dem Rathe zehen Gülden straffe zu geben / neben dem fange Gülden / Schliesgelde vnd Kostgelde.

ENtlieffe der Theter / vnd würde nicht gefangen / man sol jme folgen mit einer feste / vnd in einem Jare den eingang der Stadt nicht wieder gönnen. Es were dann / das er sich / ehe die festunge vber jne ergangen / mit seinem wiederparte vortragen / vnd vns einen feste Gülden zur straffe gegeben hette / als dann solt er mit der festunge vorschont bleiben.

TITVLVS 20.
Von schlechten Wunden / die nicht Kampffbar oder Kampffwirdig sein.

SCHlüge oder steche einer den andern / vnd die Wunden würden nicht Kampffbar befunden / er sol sich mit dem beschedigten vortragen / vnd vns dem Rathe eine Marck zur straffe geben.

VOrwünne aber der Vorwundete seinen schaden / vnd keme wiederumb zu vöriger gesundtheit / der Theter were gleichwol schüldig / sich mit jme zu vortragen / vnd vns dem Rathe zehen Gülden straffe zu geben / neben dem fange Gülden / Schliesgelde vnd Kostgelde.

ENtlieffe der Theter / vnd würde nicht gefangen / man sol jme folgen mit einer feste / vnd in einem Jare den eingang der Stadt nicht wieder gönnen. Es were dann / das er sich / ehe die festunge vber jne ergangen / mit seinem wiederparte vortragen / vnd vns einen feste Gülden zur straffe gegeben hette / als dann solt er mit der festunge vorschont bleiben.

TITVLVS 20.
Von schlechten Wunden / die nicht Kampffbar oder Kampffwirdig sein.

SCHlüge oder steche einer den andern / vnd die Wunden würden nicht Kampffbar befunden / er sol sich mit dem beschedigten vortragen / vnd vns dem Rathe eine Marck zur straffe geben.

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[0030] VOrwünne aber der Vorwundete seinen schaden / vnd keme wiederumb zu vöriger gesundtheit / der Theter were gleichwol schüldig / sich mit jme zu vortragen / vnd vns dem Rathe zehen Gülden straffe zu geben / neben dem fange Gülden / Schliesgelde vnd Kostgelde. ENtlieffe der Theter / vnd würde nicht gefangen / man sol jme folgen mit einer feste / vnd in einem Jare den eingang der Stadt nicht wieder gönnen. Es were dann / das er sich / ehe die festunge vber jne ergangen / mit seinem wiederparte vortragen / vnd vns einen feste Gülden zur straffe gegeben hette / als dann solt er mit der festunge vorschont bleiben. TITVLVS 20. Von schlechten Wunden / die nicht Kampffbar oder Kampffwirdig sein. SCHlüge oder steche einer den andern / vnd die Wunden würden nicht Kampffbar befunden / er sol sich mit dem beschedigten vortragen / vnd vns dem Rathe eine Marck zur straffe geben.

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/30>, abgerufen am 24.04.2024.