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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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VNd sol niemandt bey nechtlicher weile allhie auff der Strassen / vnzüchtige Lieder singen / noch ergerliche leichtfertigkeit oder vngebür treiben / dann wo jemandt von vnsern Wechtern dar über betretten würde / solten sie ein Pfandt von jme fordern vnd nemen / dabey er des Morgens zu kennen / vnd der gebür zu straffen sey.

AVch sol niemandt allhie / der vnbekandt oder vordechtig were / bey nechtlicher weile auff der Strassen eine lange Wehre oder ein Rohr tragen / bey vorlust derselbigen.

TITVLVS 26.
Von den Marckmeistern vnd Wechtern.

NIemandt sol sich an vnsern Marckmeistern vnd Wechtern vorgreiffen / bey straffe einer fürsatz.

TITVLVS 27.
Von aus fordern oder ausheischen.

VNd sol niemandt bey nechtlicher weile allhie auff der Strassen / vnzüchtige Lieder singen / noch ergerliche leichtfertigkeit oder vngebür treiben / dann wo jemandt von vnsern Wechtern dar über betretten würde / solten sie ein Pfandt von jme fordern vnd nemen / dabey er des Morgens zu kennen / vnd der gebür zu straffen sey.

AVch sol niemandt allhie / der vnbekandt oder vordechtig were / bey nechtlicher weile auff der Strassen eine lange Wehre oder ein Rohr tragen / bey vorlust derselbigen.

TITVLVS 26.
Von den Marckmeistern vnd Wechtern.

NIemandt sol sich an vnsern Marckmeistern vnd Wechtern vorgreiffen / bey straffe einer fürsatz.

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[0036] VNd sol niemandt bey nechtlicher weile allhie auff der Strassen / vnzüchtige Lieder singen / noch ergerliche leichtfertigkeit oder vngebür treiben / dann wo jemandt von vnsern Wechtern dar über betretten würde / solten sie ein Pfandt von jme fordern vnd nemen / dabey er des Morgens zu kennen / vnd der gebür zu straffen sey. AVch sol niemandt allhie / der vnbekandt oder vordechtig were / bey nechtlicher weile auff der Strassen eine lange Wehre oder ein Rohr tragen / bey vorlust derselbigen. TITVLVS 26. Von den Marckmeistern vnd Wechtern. NIemandt sol sich an vnsern Marckmeistern vnd Wechtern vorgreiffen / bey straffe einer fürsatz. TITVLVS 27. Von aus fordern oder ausheischen.

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/36>, abgerufen am 28.03.2024.