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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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WEr sein eigen Richter wil sein / vnd darzu nicht Gerichte oder Recht gebraucht / sondern seinen gegenpart freuentlich ausfordert / sich mit jme zu Balgen / der sol vnnachlessig mit einer fürsatz ein Jarlang vorfestet werden / vnd die darauff gesetzte straffe / Nemlich ein vnd zwantzig Gülden vnd neun vnd zwantzig Pfenninge erlegen.

WEr aber gefordert wird / sol dem Pucher zu folgen keins wegs macht haben / sondern wo er es thete / sol er einen Gülden zur straffe geben.

WVrde der ausforderer geschlagen / Er sol den schaden jme selbs zumessen / vnd der Geforderte jme darzu zu antworten nicht schüldig sein.

TITVLVS 28.
Von fürsetzlichen vnd andern Iniurien / Schmehe vnd Drauworten / vnd von fürsetzlicher vberfallunge oder anfertigung.

WEr sein eigen Richter wil sein / vnd darzu nicht Gerichte oder Recht gebraucht / sondern seinen gegenpart freuentlich ausfordert / sich mit jme zu Balgen / der sol vnnachlessig mit einer fürsatz ein Jarlang vorfestet werden / vnd die darauff gesetzte straffe / Nemlich ein vnd zwantzig Gülden vnd neun vnd zwantzig Pfenninge erlegen.

WEr aber gefordert wird / sol dem Pucher zu folgen keins wegs macht haben / sondern wo er es thete / sol er einen Gülden zur straffe geben.

WVrde der ausforderer geschlagen / Er sol den schaden jme selbs zumessen / vnd der Geforderte jme darzu zu antworten nicht schüldig sein.

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Von fürsetzlichen vnd andern Iniurien / Schmehe vnd Drauworten / vnd von fürsetzlicher vberfallunge oder anfertigung.
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[19/0037] WEr sein eigen Richter wil sein / vnd darzu nicht Gerichte oder Recht gebraucht / sondern seinen gegenpart freuentlich ausfordert / sich mit jme zu Balgen / der sol vnnachlessig mit einer fürsatz ein Jarlang vorfestet werden / vnd die darauff gesetzte straffe / Nemlich ein vnd zwantzig Gülden vnd neun vnd zwantzig Pfenninge erlegen. WEr aber gefordert wird / sol dem Pucher zu folgen keins wegs macht haben / sondern wo er es thete / sol er einen Gülden zur straffe geben. WVrde der ausforderer geschlagen / Er sol den schaden jme selbs zumessen / vnd der Geforderte jme darzu zu antworten nicht schüldig sein. TITVLVS 28. Von fürsetzlichen vnd andern Iniurien / Schmehe vnd Drauworten / vnd von fürsetzlicher vberfallunge oder anfertigung.

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. 19. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/37>, abgerufen am 23.04.2024.