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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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WVrden sich viel vber einen zusammen rotten / vnd aus eigenem fürnemen / ohne rechtliche erkentnis zu tadeln oder zu hindern vnterstehen / die wollen wir alle aus der Stadt vorfesten / bis sie den andern vnehrlich machen / oder jne wieder zu friede bringen.

WVrden auch Gildeleute oder Handiwercker hinaus an andere örter lauffen / vnd jre Gildebrüder vber jemandt vorhetzen / das er oder andere von seinent wegen auffgetrieben würden / vnd allhie rechtlichs vortrags nicht erwarten / die wollen wir alle vorfesten / bis sie den Lermen wieder stille machen / vnd andere Leute vnbemühet lassen.

TITVLVS 32.
Von wortlichen Schmehendlen ins gemeine.

IN allen wortlichen Schmehe handlen / setzen wir diese Regel / das sich keiner damit entledigen solle / das er die zugemessene Schmehewort beweisen könne / dann dessen vngeachtet / sol er die gesetzte straffe erle-

WVrden sich viel vber einen zusammen rotten / vnd aus eigenem fürnemen / ohne rechtliche erkentnis zu tadeln oder zu hindern vnterstehen / die wollen wir alle aus der Stadt vorfesten / bis sie den andern vnehrlich machen / oder jne wieder zu friede bringen.

WVrden auch Gildeleute oder Handiwercker hinaus an andere örter lauffen / vnd jre Gildebrüder vber jemandt vorhetzen / das er oder andere von seinent wegen auffgetrieben würden / vnd allhie rechtlichs vortrags nicht erwarten / die wollen wir alle vorfesten / bis sie den Lermen wieder stille machen / vnd andere Leute vnbemühet lassen.

TITVLVS 32.
Von wortlichen Schmehendlen ins gemeine.

IN allen wortlichen Schmehe handlen / setzen wir diese Regel / das sich keiner damit entledigen solle / das er die zugemessene Schmehewort beweisen könne / dann dessen vngeachtet / sol er die gesetzte straffe erle-

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[22/0043] WVrden sich viel vber einen zusammen rotten / vnd aus eigenem fürnemen / ohne rechtliche erkentnis zu tadeln oder zu hindern vnterstehen / die wollen wir alle aus der Stadt vorfesten / bis sie den andern vnehrlich machen / oder jne wieder zu friede bringen. WVrden auch Gildeleute oder Handiwercker hinaus an andere örter lauffen / vnd jre Gildebrüder vber jemandt vorhetzen / das er oder andere von seinent wegen auffgetrieben würden / vnd allhie rechtlichs vortrags nicht erwarten / die wollen wir alle vorfesten / bis sie den Lermen wieder stille machen / vnd andere Leute vnbemühet lassen. TITVLVS 32. Von wortlichen Schmehendlen ins gemeine. IN allen wortlichen Schmehe handlen / setzen wir diese Regel / das sich keiner damit entledigen solle / das er die zugemessene Schmehewort beweisen könne / dann dessen vngeachtet / sol er die gesetzte straffe erle-

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. 22. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/43>, abgerufen am 28.03.2024.