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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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sechtzig Gülden zur straffe geben / vnd dann wieder in die Stad gestattet werden / wo ferne er sich in zeit seiner vorweisunge gebessert hette.

WIrd jemandt zum Dritten male des Ehebruchs vberwunden / Sol er aus der Stadt ewiglich vorweiset werden / ohne gnade.

WVrde ein Eheman oder Ehefraw / in vnsern des Raths Mülen / wenn sie dar malen liessen / Ehebruch treiben / solten sie die straffe leiden / die nechst hieroben zum andern male auff den Ehebruch verordnet ist.

TITVLVS 34.
Von Jungfrawen vnd Megden beschlaffen.

WVrde jemandt eins Bürgers Tochter / Magdt oder Witwe in vnehren beschlaffen oder schwengern / solte er vns zur straffe vor solche seine vnzucht fünff zehen Gülden / vnd vor die geschwengerte Persone zehen Gülden / vnd derselbigen auch

sechtzig Gülden zur straffe geben / vnd dann wieder in die Stad gestattet werden / wo ferne er sich in zeit seiner vorweisunge gebessert hette.

WIrd jemandt zum Dritten male des Ehebruchs vberwunden / Sol er aus der Stadt ewiglich vorweiset werden / ohne gnade.

WVrde ein Eheman oder Ehefraw / in vnsern des Raths Mülen / wenn sie dar malen liessen / Ehebruch treiben / solten sie die straffe leiden / die nechst hieroben zum andern male auff den Ehebruch verordnet ist.

TITVLVS 34.
Von Jungfrawen vnd Megden beschlaffen.

WVrde jemandt eins Bürgers Tochter / Magdt oder Witwe in vnehren beschlaffen oder schwengern / solte er vns zur straffe vor solche seine vnzucht fünff zehen Gülden / vnd vor die geschwengerte Persone zehen Gülden / vnd derselbigen auch

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[0046] sechtzig Gülden zur straffe geben / vnd dann wieder in die Stad gestattet werden / wo ferne er sich in zeit seiner vorweisunge gebessert hette. WIrd jemandt zum Dritten male des Ehebruchs vberwunden / Sol er aus der Stadt ewiglich vorweiset werden / ohne gnade. WVrde ein Eheman oder Ehefraw / in vnsern des Raths Mülen / wenn sie dar malen liessen / Ehebruch treiben / solten sie die straffe leiden / die nechst hieroben zum andern male auff den Ehebruch verordnet ist. TITVLVS 34. Von Jungfrawen vnd Megden beschlaffen. WVrde jemandt eins Bürgers Tochter / Magdt oder Witwe in vnehren beschlaffen oder schwengern / solte er vns zur straffe vor solche seine vnzucht fünff zehen Gülden / vnd vor die geschwengerte Persone zehen Gülden / vnd derselbigen auch

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/46>, abgerufen am 18.04.2024.