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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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Von Kuplerey vnd Rufferey.

WO jemandt ein Kupler oder Kuplerin würde / vnd also durch jre Botschafften vnd Brieffe / oder in eigener Person Jungfrawen / Frawen / Töchtere / Megde / Gesinde / oder andere vorführen / Haus / Hoff / vnd Gemach / Hurerey oder Ehebruch darin zu volbringen / darleihen / die sollen aus der Stadt vorweiset / vnd darin nicht wieder gestattet werden.

TITVLVS 39.
Von Incoest.

OB jemandt mit seiner oder seiner Hausfrawen Blutsuorwandten Freunden / die jme in den Glieden vorwandt / darin nach Göttlichen oder Keiserrechten / die Ehe vorbotten ist / fleischliche werck vbte / vnd thete das ausserhalb der Ehe / Er sol mit dem Schwerte vom Leben zum Todte bracht / die Weibspersonen aber erseufft werden.

THeten sie das im schein der Ehe / sie solten beide aus der Stadt vorweiset werden wenn auch gleich der grad nicht in Göttlichen oder Keiser-

Von Kuplerey vnd Rufferey.

WO jemandt ein Kupler oder Kuplerin würde / vnd also durch jre Botschafften vnd Brieffe / oder in eigener Person Jungfrawen / Frawen / Töchtere / Megde / Gesinde / oder andere vorführen / Haus / Hoff / vnd Gemach / Hurerey oder Ehebruch darin zu volbringen / darleihen / die sollen aus der Stadt vorweiset / vnd darin nicht wieder gestattet werden.

TITVLVS 39.
Von Incoest.

OB jemandt mit seiner oder seiner Hausfrawen Blutsuorwandten Freunden / die jme in den Glieden vorwandt / darin nach Göttlichen oder Keiserrechten / die Ehe vorbotten ist / fleischliche werck vbte / vnd thete das ausserhalb der Ehe / Er sol mit dem Schwerte vom Leben zum Todte bracht / die Weibspersonen aber erseufft werden.

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[26/0051] Von Kuplerey vnd Rufferey. WO jemandt ein Kupler oder Kuplerin würde / vnd also durch jre Botschafften vnd Brieffe / oder in eigener Person Jungfrawen / Frawen / Töchtere / Megde / Gesinde / oder andere vorführen / Haus / Hoff / vnd Gemach / Hurerey oder Ehebruch darin zu volbringen / darleihen / die sollen aus der Stadt vorweiset / vnd darin nicht wieder gestattet werden. TITVLVS 39. Von Incoest. OB jemandt mit seiner oder seiner Hausfrawen Blutsuorwandten Freunden / die jme in den Glieden vorwandt / darin nach Göttlichen oder Keiserrechten / die Ehe vorbotten ist / fleischliche werck vbte / vnd thete das ausserhalb der Ehe / Er sol mit dem Schwerte vom Leben zum Todte bracht / die Weibspersonen aber erseufft werden. THeten sie das im schein der Ehe / sie soltẽ beide aus der Stadt vorweiset werden wenn auch gleich der grad nicht in Göttlichẽ oder Keiser-

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. 26. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/51>, abgerufen am 18.04.2024.